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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Freizeichnen - Fréjus
Ortes oder Bezirkes Schutz genießen, sofern die
Anmeldung dieser Marken vor dem 1. Okt. 1875 in
den Gebieten des andern Teils erfolgt ist, hier von
der Benutzung als F. ausgeschlossen.
Freizeichnen, sich, heißt die Ablehnung von
der Haftung für gewisse Gefahren, welche sonst zn
Lasten des Verpflichteten gehen. Sie kommt vor in
Versicherungs- und in Frachtverträgen. Die gedruck-
ten, in engl. Sprache gefaßten Formulare derKo-
nossemente (s. d.) der großen ^eeschiffahrtsgcfell-
schaften enthalten viele solche Klauseln (vgl. Entschei-
dungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. 11,
S. 101), welche von den Befrachtern vielfach als
ein Mißbrauch angesehen werden. Indessen ist es
ihren Beschwerden noch nicht gelungen, die Gesetz-
gebung zu ähnlichen Einschränkungen zu bestimmen,
wie sie das Deutsche Handelsgesetzbuch den Eisen-
bahnen auferlegt hat. (S. Frachtvertrag.)
Freizinsgüter, s. Bauer, Bauern qut, Bauern-
stand (Bd. 2, S. 506a).
Freizügigkeit, das Recht des freien Wegzugs
und der freien Niederlassung. Im Mittelalter war
der Mensch gewöhnlich an die Scholle gebunden
und konnte feinen Wohnsitz, wenn er ein.voriger
war, gar nicht, wenn er Verpflichtungen anderer
Art gegen den Grundherrn hatte, nur mit Opfern
verlassen. Auch an denjenigen Orten, wohin er
sich begeben wollte, fand er fetten willige Auf-
nahme, und nur die Städte machten in der ersten
^eit ihrer Entwicklung in diefer Hinsicht Aus-
nahmen. Bis in das 19. Jahrh, hat sich das von
den aus einem Staate in den andern Auswandern-
den erhobene Abzugsgeld (s. d.) erhalten, und außer-
dem erhebt man auch unter verschiedenen Formen
von den Einwandernden Abgaben, welche teils als
Einkaufsgeld in Rechte gelten, die durch die Auf-
nahme erworben werden, teils den ,^weck baben,
ärmere Einwanderer fern zu halten. Nach und nach
kamen indes ^taatenverträge, welche das Abzugs-
geld abschafften, zu stände, und der Art. 18 der
deutschen Vundesakte veranlaßte den Vundesbe-
schluh vom 23. Juni 1817, welcher das Abzug^geld
aufhob. Damit war aber eine allgemeine F., das
Recht nämlich, fich an jedem Orte in Deurfchland
niederzulassen und sich dort zu näbren, bis zum I.
1868 keineswegs durchgeführt; ja felbst die Bürger
der einzelnen Staaten waren, wenn sie sich von
einem Orte des Staates in den andern begeben und
dort dauernd niederlassen wollten, vielen Beschrän-
kungen unterworfen und zu Zahlungen (von Ein-
zugsgeld, Bürgerrechtsgeld u. s. w.) gezwungen.
In Preußen war die Frage der F. innerbalb des
Landes für Staatsangehörige durch das Gefetz vom
31. Dez. 1842 ziemlich liberal geregelt. Die F. im
ganzen Bundesgebiet wurde durch Art. 3 der Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes und der Reichs-
verfassung vorbereitet, welcher bestimmt: "Für ganz
Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan,
Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem
Bundesstaate als Inländer zu behandeln und dem-
gemäß zum festen Wohnsitze, zum Gewerbebetriebe,
zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung von Grund-
stücken, zur Erlangung des Staat^bürgerrecbts
und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte
unter denselben Voraussetzungen wie der Einbei-
mische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfol-
gung und des Rechtsfchutzes denfclben gleich zu be-
handeln ist." Hiermit waren aber die Äesckränkun-
gen der F. innerhalb der einzelnen Staaten noch
nicht befeitigt', sie durften nur für Angehörige an-
derer Vundesstaatcn nicht weiter gehen als für Ein-
heimische. Die Herstellung einer allgemeinen F. in
allen Einzelstaaten erfolgte jedoch schon durch das
Bundesgesetz vom 1. Nov. 1867, welches gemäß
den Versailler Verträgen vom 15./25. Nov. 1870
zum Reichsgefetz erklärt wurde und als solches
1. Jan. 1871 für das Reich in Kraft trat, in Bayern
erst infolge des Reichsgefetzes vom 22. April ^71,
in Elsaß-Lothringen zufolge des Gefetzes vom 8. Jan.
1873. Es bleiben nur noch polizeiliche Aufent-
haltsbeschränkungen für bereits bestrafte Perso-
nen zulässig. Niemand dagegen darf von einer
Gemeinde zurückgewiesen werden, weil seine künf-
tige Verarmung befürchtet wird, sondern die Zu-
rückweisung ist nur zulässig, wenn die Gemeinde
nachweist, daß der Anziehende die Mittel zum
notdürftigen Lebensunterhalt nicht besitzt und sie
sich auch nicht selbst verschaffen kann. Doch kann
dem Zugezogenen der dauernde Aufenthalt unter-
sagt werden, wenn derselbe vor Erwerbung des
Unterstützungswohnsitzes (s. d.) sich als öffentlicher
Unterstützung bedürftig erweist. Besondere Ab-
gaben dürfen die Gemeinden von den Anziehenden
nicht erheben: auch den gewöhnlichen Gemeinde-
laften find die letztern nicht unterworfen, wenn die
Dauer ihres Aufenthalts nicht den Zeitraum von
drei Monaten übersteigt. Andere Rechtsverhält-
nisse, wie Ortsbürgerrecht und Teilnahme an den
Gemeindenutzungen, werden übrigens durch die
Freiheit des Aufenthalts, der Niederlassung und
des Gewerbebetriebes, wie sie das Freizügigkeits-
gesetz gewährt, nicht begründet. Neuerdings sind
vielfach ernste Bedenken gegen die von Reichs wegen
gewährleistete unbedingte F. erhoben worden, in-
dem durch diefclbe die bereits stark bevölkerten Ge-
biete im Westen Deutschlands immer mehr über-
völkert, die an sich schwach bevölkerten Gebiete im
Osten Deutschlands immer mehr entvölkert werden;
auch nimmt der Zuzug vom platten Lande nach den
Städten in Bedenken erregender Weise zu. Anfang
1893 wurden daher dem Reichstag Abänderungs-
vorschläge zum Gesetz über die F. vorgelegt.
Militärische F. wurde im Deutschen Reiche
durch das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 und
die zu demselben erlassenen Ausführungsverord-
nungen eingeführt. Jeder Wehrpflichtige darf fich
ohne Rücksicht auf feine Staatsangehörigkeit bei
jeder Erfatzbehörde zur Musterung stellen und in
jedem Kontingent des Reichsheers feine Wehrpflicht
ableisten, ohne daß es hierzu einer besondern Er-
laubnis bedarf.
Frejus lfpr. freschüsi oder sreschüh), Hauptort
des Kantons F. (459,18 ci1<m, 7 Gemeinden, 13985
E.) im Arrondissement Draguignan des franz.
Depart. Var (Provence), 2 km vom Meere, am
Neyran, nahe der Mündung des Argens in den
Golfe de Frejus, am Südabhang-e der Bergkette
L'Esterel und an der Linie Marseille-Nizza der
Mittelmeerbabn und an der anschließenden Schmal-
spurlinie St.Raphael-Hyeres, in milder, aber sumpfi-
ger und ungesunder Gegend, Bischofsitz, hat (1891)
3085, als Gemeinde 3139 E., Museum, Bibliothek,
Seminar; Kork- und Seifenfabrikation, Leder-,
Wachs- und Obstbandcl. In dem 2 km entfernten
neuen Hafen St. Raphael (3810 E.) landete Bona-
parte 9. Okt. 1799 bei seiner Rückkehr von Ägypten
und daselbst schiffte er sich 27. April 1814 nach