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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gallikanische Kirche
Der Gallikanismus erstrebte eine Milderung der
Väpstl. Monarchie zu Gunsten der bischöfl. Aristo-
kratie und betrachtete daher die franz. Bischöfe nicht
als bloße Vikare des Papstes, sondern als Nachfolger
der Apostel, ihre bischöfl. Gewalt also nicht als eine
ihnen vom Papst übertragene, sondern aus selbstän-
diger Quelle fließende. Ferner behaupteten die Galli-
kaner, daß die Macht des Papstes über die Kirche
keine unbeschränkte, sondern an die in Frankreich
angenommenen Konzilienbeschlüsse, insbesondere an
diejenigen von Konstanz gebunden sei, wonach die
böchste kirchliche Autorität in der Vertretung der
Gesamtkirche auf den allgemeinen Konzilien bestehe,
und die allgemeine Kirche über dem Papste stehe, und
endlich, daß der Papst in weltlichen Dingen keine
Macht habe. (S. Episkopalsystem.) Indessen wurden
diese Grundsätze von Rom nie anerkannt und sind
auch in Frankreich niemals zur Anerkennung gelangt,
obwohl sie zum Teil durch Staatsgesehe rechtskräftig
wurden. Zum erstenmal schritt zu einer Reform
der G. K. König Ludwig IX., der Heilige. Als
nämlich Papst Clemens IV. sich das Verfügungs-
recht über sämtliche Pfründen anmaßte, erließ Lud-
wig 1269 eine Pragmatische Sanktion, die den
Grund der Gallitanischen Kirchenfreiheit legte, in-
dem sie den Prälaten und Patronen der Kirchen
ihre Rechte über die Kirchcnpfründen und den Ka-
piteln das Wahlrecht wiedergab, die Entrichtung
von Abgaben an die röm. Kurie von ihrer Dring-
lichkeit und von der Zustimmung fowohl des Königs
als des nationalen Klerus abhängig inachte und alle
Einmischungen Roms in die national kirchlichen An-
gelegenheiten zurückwies. Die Echtheit dieser ersten
Pragmatischen Sanktion ist neuerdings angefochten
worden; jedenfalls wurden die in ihr ausgesproche-
nen Grundsätze von den franz. Königen öfters ihren
persönlichen Interessen geopfert und definitiv erst in
der Neuen pragmatischen Sanktion fixiert,
die, zwischen Papst Eugen IV. und Karl VII. zu
Bourges 7. Juli 1438 vereinbart, 23 Reformbe-
schlüsse des Baseler Konzils zum Neichsgesetz erhob.
Darin wurden dem Papste alle Abgaben für die
Bestätigung der Bischöfe und Prälaten abgesprochen,
Appellationen an ihn nur in letzter Instanz er-
laubt, die Annaten nur bis zum Tode des da-
maligen Papstes bewilligt und neuerdings das
allgemeine Konzil über den Papst gestellt. Aber
schon Ludwig XI. hob, um den Papst für den An-
fall Neapels an das Haus Anjou zu entschädigen,
diese Bestimmungen wieder auf, und Franz I. schloß
unter dem Einfluß seines nach der Kardinalswürde
trachtenden Kanzlers Duprat mit Leo X. zu Bologna
18. Aug. 1516 ein Konkordat, worin nur die Ab-
schaffung der Annaten und Reservationen und die
Beschränkung der Appellationen bestehen blieb. Nur
mit Widerstreben fügte sich das Parlament. In
Klerus und Volk blieben die alten gallikanischen
Grundsätze unausrottbar und von den Beschlüssen
des Tridentmischen Konzils erkannte Frankreich nur
diejenigen an, die seinen eigenen Staatsmaximen
und Kronprivilegien, wie Kirchengesetzen und Ge-
wohnheiten entsprachen. Was die G. K. verlangte,
stellte 1594 Peter Pithöus (s. d.) in seinen "I,id6rt68
äe I'^liso FHilicaiie" in 83 Artikeln zusammen, die
er selbst in den zwei Sätzen zusammenfaßte: daß der
Papst im Staate des Königs über das Zeitliche
nichts Zu bestimmen habe und daß er auch im Geist-
lichen nichts verfügen könne, was den im Reiche
angenommenen Konzilien entgegenstehe.
Trotzdem Ludwig XIII. und Ludwig XIV. das
Konkordat von 1516 fchützten, verlor der Gallika-
nismns nichts an Kraft und trat 1682 wieder mit
aller Macht hervor, als zwifchcn Ludwig XIV. und
Innocenz XI. ein Streit über das bisher von den
Königen von Frankreich ausgeübte Recht sta röZalo,
^u8 reFHik) entstand, zufolge dessen sie während der
Erledigung eines Bistums die niedern geistlichen
Stellen in demselben besetzten. (Vgl. Phillips, Das
Negalienrecht in Frankreich, Halle 1873.) Dieser
Streit gab Veranlassung, daß der König die franz.
Geistlichkeit zu Paris versammelte, und diese, durch
35 Bischöfe und 35 Pfarrer vertreten, stellte 19. März
1682 folgende vier von Vossuet (s. d.) redigierte Pro-
positionen (hUHwor i)i'0x"03ition63 cleri 6a11icani)
oder Artikel der G.K. als Grundrechte auf: 1)Der
Papst hat in weltlichen Angelegenheiten kein Recht
über Fürsten und Könige, darf auch deren Unter-
thanen nicht vom Gehorfam gegen diefelben los-
sprechen; 2) er ist den Beschlüssen der allgemeinen
Konzilien unterworfen; 3) feine Macht bestimmen in
Frankreich die allgemein angenommenen Kirchen-
und Reichsgesetze und 4) auch in Glaubensangelegen-
heiten ist sein Urteil ohne Zustimmung einer all-
gemeinen Kirchenversammlung nicht unabänderlich.
Alexander VIII. und Innocenz XII. erkannten die
Propositionen nicht an. Allen neuernannten Bischö-
fen wurde die päpstl. Anerkennung versagt, sodaß
endlich die franz. Bischöfe und Ludwig XIV. sich
genötigt sahen, die Artikel zurückzunehmen (1693);
doch blieben sie für die Könige Frankreichs immer eine
Waffe gegen Anmaßungen der Römischen Kurie. Die
Civilkonstitution des franz. Klerus von 1790 wurde
von den Gegnern des Gallikanismus als ein Sieg
desselben betrachtet. Die Revolution stürzte die
kirchliche Verfassung Frankreichs gänzlich um. Den
Geistlichen wurden ihre Güter und Einkünfte ge-
nommen, die Schulen und Seminarien zur Bildung
von Geistlichen aufgehoben, ja zuletzt die Kirche
felbst zeitweilig abgeschafft. Bonaparte stellte in-
dessen als Erster Konsul durch das Konkordat von
1801 die kirchlichen Verhältnisse wieder fest. Die
organischen Artikel von 1802 machten die gallikani-
schen Kirchenfreiheiten von neuem geltend. Nach-
dem Napoleon darauf als Kaifer mit dem Papste
Pius VII. zerfallen war, erhob ein kaiserl. Dekret
vom 25. Febr. 1810 die vier Artikel der G. K. zum
Reichsgesetze. Da aber auch der franz. Episkopat
selbst die päpstl. Bestätigung der vom Kaiser er-
nannten Bischöfe für unerläßlich erklärte, wurden
neue Unterhandlungen mit dem Papste eingeleitet,
der 1811 die vom Kaiser eingesetzten Bischöfe bestä-
tigte und 1813 zu Fontaincbleau ein Konkordat mit
Napoleon abschloß, das er jedoch, sobald er 1814
nach Rom zurückgekehrt war, als erzwungen für
nichtig erklärte.
Mit den Vourbonen kamen auch die vertriebenen
Bischöfe zurück, worauf Ludwig XVIII. mit Papst
Pius VII. 1817 ein neues Konkordat abschloß, das
aber an dem Widersprüche der Kammer und den im
Volke ausgebrochenen Unruhen scheiterte. Darauf
ließ die Regierung 1824 alle Obern und Professoren
der bifchöfl. Seminarien und 1826 alle Bifchöfe feier-
lich erklären, daß sie an den Satzungen von 1682
festhielten. Seit 1830 ruhte der Streit zwischen Galli-
tanismus und Ultramontanismus fast gänzlich.
Auch die Februarrevolution von 1848 brachte keine
wesentlichen Änderungen in der Gesetzgebung. Auf
dem Vatikanischen Konzil (s. d.) trat ein großer Teil