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Gegenfuge - Gegenreformation
und der verschiedenen Teilnehmer am Bergwerts-
eigentum, die von der Bergbehörde durch den
Gegenschreiber (s. d.) geführt wurde. Später zur
Eintragung des Eigentums überhaupt benutzt, wurde
es schließlicb eine das Vergwertseigentum und ding-
liche Nechte daran beweisende Urkunde. Die Gesetz-
gebung des vorigen Jahrhunderts unterwarf es den
über das.Hypothekenbuch geltenden Grundsätzen. In
Preußen hatte dasselbe eine besondere Hypotheken-
kommission zu führen. Die neueru Gesetzgebungen
haben die Berghypothekenbücher beseitigt; das bür-
gerliche Recht ist jetzt allein maßgebend.
Gegenfuge, ^'ugeinder G egenbewegun g
(lat. tug'a conti-gi'ia, ^6i- inowin conti^iinin), eine
Fuge (s. d.), in welcher der Gefährte (s. d.) die Um-
tehrung des Führers ist. Beispiele von G. bieten
mehrere Nummern in Joh. Seb. Bachs "Kunst der
Gegenfüßler, s. Antipoden. Mge".
Gegengewichts-Lafette, zuerst vom engl. Ka-
pitän A. Moncrieff 1858 konstruiert und oft nach
ihm benannt, ist eine Verschwindungs-Lafette (s. d.),
die gestattet, daß das Geschützrohr beim Schuß durch
den Nückstoß niedersinkt und zugleich ein Gegen-
gewicht emporhebt. In dieser gesunkenen, dem Feinde
unsichtbaren Stellung wird das Rohr festgehalten,
geladen und gerichtet und schließlich vermöge der
Gegengewichte wieder in die Schuszstellung gehoben.
Gegengift, s. Gift und Vergiftung.
Gegenkaiser wurden in der röm. Kaiserzeit
sehr häusig von der Prätorianergarde oder von den
unzufriedenen Truppen einer Provinz erhoben, sind
aber meistens durch Mord beseitigt worden, bevor sie
zur allgemeinen Geltung gelangten. Im deutschen
Mittelalter war der erste G. Rudolf von Schwaben,
der 17. März 1077 von den mit Heinrich IV. unzu-
friedenen Fürsten erwählt wurde, aber schon 15. Okt.
1080imKampfefiel. Der 1081 ebenfalls gegenZein-
rich IV. aufgestellte Hermann von Luxemburg zog
sich 1088 zurück, und Heinrichs aufrührerischer Sohn
Konrad starb 1101. Man nennt sie G., obwohl
sie zunächst nur zu Gegenkönigen erwählt und
gekrönt wurden. Aus der spätern Zeit sind als G.
zu nennen: der Etaufer Konrad III. gegen Lothar
von Sachfen (in Italien), Otto IV. gegen Philipp
von Schwaben, Friedrich II. gegen Otto IV., Hein-
rich Raspe von Thüringen und nach seinem Tode
Wilhelm von Holland gegen Friedrich II. und dessen
Sohn Konrad IV., Albrecht I. gegen Adolf von
Nassau, Ludwig von Bayern gegen Friedrich (III.)
von Österreich, Karl IV. von Luxemburg gegen Lud-
wig, Günther von Schwarzburg gegen Karl IV., und
Ruprecht von der Pfalz gegen Wenzel von Böhmen.
Gegenkönig, s. Gegenkaiser.
Gegenkurbel, s. Kurbel
Gegenlenker, s. Geradführung.
Gegenmine, Kontermine, im Militärwesen,
s. Mine; im Börsenverkehr, s. Kontermine.
Gegenmissionen, die Versuche der Moham-
medaner und Heiden, die christl. Mission abzuwehren
und den Islam oder das Heidentum zu verbreiten
mit denselben Mitteln der Predigt, Belehrung und
Schriftenverbreitung wie chriftlicherseits. Die Mo-
hammedaner haben Missionen in Afrika mit großem
Erfolg, felbst in Brasilien, besonders aber in In-
dien, wo außer der Ilinäu ^i-act ßo^iotv mehrere
heidn. Gesellschaften bestehen, die den christl. Missio-
naren viel Schwierigkeiten bereiten; ebenso in Ja-
pan. Sogar auf Europa (Paris) hat der ind.
Buddhismus sein Augenmerk gerichtet.
Gegenmittel, s. Gift und Vergiftung.
Gegenmutter, f. Schrauben.
Gegenorder, Gegenbefehl, Konterorder,
bedeutet im Handel den Widerruf eines Antrags
oder einer Annahmeerklärung. Das Allgemeine
Deutfche Handelsgesetzbuch bestimmt hierüber im
Art. 320: Geht der Widerruf eines Antrags dem
andern Teile früher als der Antrag oder zu gleicher
Zeit mit demfelben zu, so ist der Antrag für nicht
geschehen zu erachten. Ebenso ist die Annahme für
nicht gefchehen zu erachten, wenn der Widerruf noch
vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit
mit ihr beim Antragsteller eingegangen ist.
Gegenort, s. Ort (Bergbau).
Gegenpäpste wurden öfters von deutfchen Kai-
sern zur Durchführung ihrer Politik in der Zeit des
Kampfes zwischen Papst- und Kaisertum den ihnen
mißliebigen Päpsten gegenüber aufgestellt. Während
des Schismas (s. d.) 1378-1417 residierten die G.
in Avignon. (^. Papst.)
Gegenpassat, s. Atmosphäre (Bd. 2, S.46d).
Gegenprobe, in der Hüttenkunde die Probe,
die bei Eintauf von Erzen zur Prüfung des durch
den Berg- oder Hüttenprobierer (Wardein) gefun-
denen Metallgehalts vorgenommen wird; bei Ab-
stimmungen (s. d.) das dem ersten entgegengesetzte
zweite Verfahren, um das Resultat sicherer zu stellen
(z. B. erste Abstimmung durch Aufstehen der mit
Ja Stimmenden, G. durch Aufstehen der mit Nein
stimmenden).
Gegenpunzen, f. Konterpunzen.
Gegenrechnung (frz. ä^cmnpte; engl. contra-
acconnt,) clieck ac^onnt). Wenn zwei Geschäfts-
leute oder Handelshäuser beiderseitig Waren u. dgl.
voneinander beziehen, pflegt die zeitweilige Aus-
gleichung der betreffenden Verbindlichkeiten so zu
gefchehen, daß die fälligen Verpflichtungen des einen
um den Wertbetrag der vom andern erhaltenen
Leistungen vermindert werden und durch solche "Ab-
rechnung" der Nest der zu bestimmtem Termin zahl-
baren Summe festgestellt wird. Die bezügliche Auf-
stellung der die Schuld verringernden Posten heißt G.
Gegenreformation, gemeinsame Bezeichnung
für alle Maßregeln, durch die seit der Mitte des
16. Jahrh, die kath. Kirche den Protestantismus in
vielen Gegenden wieder unterdrückte. Eine Hand-
habe dazu für Deutfchlaud bot das sog. Territorial-
system, d. h. der Grundsatz, daß jeder Fürst in sei-
nem Gebiete die Religion einführen dürfe, zu der er
sich selbst bekenne, aber den andersgläubigen Unter-
thanen freien Abzug gewähren müsse. Als Werk-
zeuge der G. arbeiteten überall die Iesuiteu mit
größter Schlauheit, mit offener Gewalt oder ge-
heimer Intrigue. Die größte Förderung der G. in
Deutschland aber gab die Zersplitterung und Un-
fähigteit der Führer im prot. Lager. Hier begann sie
in Bayern. Herzog Albrecht V. schloß 1504 den prot.
Adel vom Landtage aus, verjagte die evang. Pre-
diger, zwang die evang. Laien, entweder den Ka-
tholicismus anzuuehmeu oder das Land zu ver-
lassen, und forderte von allen Beamten die Unter-
zeichnung der I'i'olßßßio tiäsi ^iiti6iitinHo. Der
Kurfürst'von Trier, Jak. von Eltz, uuterfagte 1572
allen Protestanten den Zutritt zu seinem Hofe. Der
Kurfürst von Mainz, Daniel Brendel, machte 1574
mit Hilfe der Jesuiten das ganze Eichsfelo wieder
! katholisch. Ebenso verfuhr 1575 der Abt von Fulda,
! Balthafar von Dernoach. Der Bischof von Würz-
! bürg, Julius Echter von Mespelbronn, soll in einem