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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Gehirnwunden; Gehlchen; Gehler; Gehöferschaften; Gehöft; Gehölzkunde; Gehölzschulen; Gehör

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Gehirnwunden - Gehör

knöchernen Schädelkapsel ein luftleerer Raum entstehen müssen, wenn dies nicht durch reichlichere Wasserausscheidung in den Hirnhöhlen gehindert würde, weshalb diese Form der G. auch als Hydrocephalus ex vacuo bezeichnet wird. Die Symptome der erworbenen G. sind je nach der betreffenden Grundursache und je nach dem schnellern oder langsamern Verlauf sehr verschieden. Ein plötzlicher und beträchtlicher Flüssigkeitserguß in die Hirnventrikel kann bei Erwachsenen plötzlich unter dem Bilde eines Schlagflusses (sog. Apoplexia serosa) zum Tode führen, bei Kindern außerordentlich heftige und anhaltende, mit Bewußtlosigkeit verbundene Krampfanfälle zur Folge haben, während bei chronischer, schleichender Entwicklung des Hydrocephalus Kopfschmerzen, Schwindel, Schwäche der Sinne, namentlich der Augen, zeitweiliges Erbrechen, Gedächtnisschwäche, Schlafsucht und eine allmählich zunehmende Verblödung zu den gewöhnlichen Erscheinungen zählen. Der Verlauf der chronischen G. ist meist ein sehr langwieriger; wenn der Tod nicht durch zufällig hinzutretende Leiden herbeigeführt wird, so erfolgt er schließlich entweder durch eine plötzlich eintretende Vermehrung des Flüssigkeitsergusses oder unter den Symptomen der fortschreitenden Gehirnlähmung. Der sog. hitzige Wasserkopf endlich kommt durch eine tuberkulöse Entzündung der weichen Hirnhäute und des Ependyms der Hirnhöhlen zu stande und führt in der Regel schnell unter Krämpfen und heftigen Fiebererscheinungen zum Tode. (S. Gehirnhautentzündung 3.)

Gehirnwunden (Vulnera cerebri) kommen entweder durch einen starken Schlag an den Schädel, Sturz oder Fall auf den Kopf oder durch Stich-, Hieb- oder Schußverletzungen zu stande, und sind in der Regel mit Verletzungen der Schädelknochen und der Hirnhäute verbunden; doch kommen auch Fälle, z.B. Quetschungen und Zerreißungen der Gehirnsubstanz, zur Beobachtung, in denen jedwede Verletzung des Schädels fehlt. Abgesehen von den glattrandigen Schnitt- und Hiebwunden verlaufen die meisten G. unter dem Bilde der Gehirnquetschung (contusio cerebri), bei welcher die Gehirnsubstanz entweder nur mit zahlreichen kleinen punktförmigen Blutextravasaten durchsetzt oder in ausgedehnterm Maße zertrümmert und in einen mißfarbigen, rötlichen, weichen Brei verwandelt ist. Kleinere derartige Quetschungsherde können ausheilen, indem das ergossene Blut und das zertrümmerte Hirngewebe fettig zerfällt, resorbiert wird und die zurückbleibende Lücke entweder durch Entwicklung von Bindegewebe vernarbt oder sich durch Bildung einer schwieligen Bindegewebskapsel in eine mit seröser Flüssigkeit erfüllte Cyste verwandelt; bei ausgedehnter Gehirnquetschung kann es auch zur Entwicklung eines Gehirnabscesses (s. Gehirnentzündung) kommen. Im allgemeinen ist eine Gehirnverletzung um so gefährlicher, je tiefer im Innern und je näher der Gehirnbasis der verletzte Teil sich befindet; die Verletzungen, welche bis in die Hirnhöhlen reichen oder die centralen Teile an der Grundfläche des Gehirns treffen, nehmen fast immer einen tödlichen Ausgang. Die Symptome der G. bestehen teils in Reizungserscheinungen (großer Unruhe, übermäßiger Empfindlichkeit gegen Sinneseindrücke, Delirien, Krämpfen und Sinnestäuschungen), teils in Lähmungssymptomen (großer Schwäche und Unsicherheit in den Bewegungen, Lähmung der Sinne, der Muskelnerven, des Bewußtseins und des Gedächtnisses), wozu sich noch häufig mehr oder minder schwere Fiebersymptome gesellen. Die Behandlung besteht in antiseptischen Verbänden, kalten Umschlägen und Eisbeutel auf den Kopf, knapper Diät, leichten Abführmitteln, Fernhalten von Aufregung, Vermeiden aller erhitzenden und spirituösen Getränke; bei hochgradiger Aufregung sind die narkotischen Mittel (Opium, Chloralhydrat) nicht zu entbehren. - Vgl. von Bergmann, Die chirurg. Behandlung von Hirnkrankheiten (2. Aufl., Verl. 1889).

Gehlchen, Pilz, s. Eierschwamm.

Gehler, Joh. Sam. Traug., Naturforscher, geb. 1. Nov. 1751 zu Görlitz, studierte in Leipzig anfangs Naturwissenschaften und Mathematik, später die Rechte. Nachdem er in Leipzig seit 1774 mathem. Vorlesungen gehalten und 1777 die jurist. Doktorwürde erworben hatte, wurde er 1783 Ratsherr und 1786 Beisitzer des Oberhofgerichts. Er starb 16. Okt. 1795 in Leipzig. Als Schriftsteller erwarb er sich großes Verdienst durch sein "Physik. Wörterbuch" (5 Bde., Lpz. 1787-95; nebst Register, 1801), das von Brandes, Gmelin, Littrow, Horner, Muncke und Pfaff bearbeitet in einer neuen Auflage (11 Bde., ebd. 1825-45) erschien.

Gehöferschaften oder Erbenschaften sind bäuerliche Genossenschaften mit Feldgemeinschaft (s. d.), die sich bis in die neueste Zeit in einigen Gegenden des Regierungsbezirks Trier erhalten haben. Die aus Ackern, Wiesen und Wald bestehende Dorfgemarkung befindet sich im gemeinschaftlichen Besitze der Dorfgenossen, indem jedem ein bestimmter, übrigens beliebig veräußerlicher und teilbarer idealer Anteil an jedem Gewann (s. d.) zusteht. Die einzelnen Streifen wurden infolge der Art der Bewirtschaftung ursprünglich jährlich, später aber in längern Perioden durch das Los neu verteilt, soweit nicht eine gemeinsame Nutzung derselben stattfand. Man hat die G. lange für Reste des altgerman. Dorfsystems (s. d.) angesehen, und gewiß sind sie als Ergebnisse der alten Rechtstradition zu betrachten. Indessen lassen sie sich urkundlich nur bis in das 14. Jahrh. sicher zurückverfolgen. Sie scheinen unmittelbar aus grundherrlichen Veranstaltungen hervorgegangen zu sein, derart, daß zunächst die Grundherren, deren Grundeigentum meistens durch mehrere Dörfer zerstreut lag, die auf diesem in der Hand von Hörigen befindlichen Eigentum lastenden Fronen in einem jener Dörfer zu gemeinsamer Rodung und Bestellung größerer Stücke des Allmendlandes (s. Allmende) vereinigten. Mit dem Zerfall der Grundherrschaften kauften oder pachteten die Hörigen das bisher gemeinsam bestellte Land von ihrem Grundherrn und behielten das Gemeineigentum, zunächst auch die gemeinsame Bestellung bei. - Vgl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter, Bd. 1 (Lpz. 1886), S. 451 fg.

Gehöft, die zur Bewirtschaftung eines Hofs gehörigen beieinander liegenden Gebäude.

Gehölzkunde, s. Dendrologie.

Gehölzschulen, soviel wie Baumschulen, s. Garten.

Gehör (Auditus), der Sinn, durch den Menschen und Tiere den Schall (s. d.) wahrnehmen. Jede Erregung der Gehörnerven (s. Gehirn, S. 678 a) erweckt Empfindungen aus dem specifischen Empfindungkreise des Gehörsinns, sog. Schallempfindungen, die sich durchaus von allen Empfindungen der übrigen Sinne unterscheiden und von keinem andern Sinnesorgane hervorgerufen werden können. Normalerweise werden sie im Ohre erzeugt durch