Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

724
Geldkatze - Geldstrafe
und ^äßt die Verlierenden außer Betracht. Daß die
sogenannte G. gewisse Mßstände und übel in ihrem
Gefolge hat, gilt für sie wie für jede andere wirt-
schaftliche und gesellschaftliche Lebenserscheinung.
Andererseits aber ist sie ein naturgemäßes Ergebnis
der neuern weltuinspannenden Entwicklung derVolks-
wirtfckaft, namentlich der unwiderstehlich fortschrei-
tenden Ausdehnung des Großbetriebes, die unmittel-
bar auf der zunehmenden Bewältigung und Aus-
nutzung der Naturkraft durch den Menschen bernht.
Geldkatze, langer, lederner Geldbeutel, der um
den Leib geschnallt getragen wird.
Geldlohn, s. Arbeitslohn (Bd. 1, S. 8'>2.^).
Geldmarkt, im allgemeinen die Bewegung der
Augebot- und Nachfrageverhältuisse des Geldes,
letzteres als werbendes Kapital aufgefaßt. Insofern
die Kapitalien, wenn sie aus eiuer Anlage herauf-
gezogen werden, nm in einer andern Verwendung
zu finden, regelmäßig in Geldform auf dem Markt
erscheinen, ist G. mit Kapitalmarkt gleich-
bedeutend. Den Sammelpunkt für Geldangebot
und Geldnachfrage bildet heutzutage vorzugsweise
die Börfe (s. d.) und diese wird daher als der G.
im engern Sinne bezeichnet. Die Bewegung des
G. zeigt sich am dentlichsten in den Diskoutsätzen
der großen Banken und auf offenem Markte
ls. Diskont und Bankdiskont), ferner an den Re-
port- und Dcportfätzen, welche für Prolongationen
bewilligt werden, endlich an der Bewegung der
Wechselkurse und der Kurse der wicktigern Anlage-
werte. Übrigens ist die Lage des G. nicht bloß von
den wirtschaftlichen Zuständen des Landes und der
finanziellen Lage des Staates, sondern auch von
den soeialen und polit. Vcrbältnissen, insbesondere
auch von den internationalen Beziehungen der Völ-
ker zueinander abhängig. Von einer Versteifung
des G. spricht man, wenn das Geldangebot knapp
wird und der Diskont steigt; im umgekehrten Falle
tntt eine Verflauung ein.
Geldner, Karl Friedrich, Orientalist, geb.
17. Dez. l85^ in Saalfeld in Sachsen-Meiningen,
studierte 1871-73 in Leipzig, darauf in Tübingen
ino. und iran. Litteratur. G. habilitierte sich 1877
an der Universität zu Tübingen, 1887 nochmals
in Halle, wurde daselbst 18W zum außerord. Pro-
fessor befördert und im selben Iabr in gleicher
Eigenschaft an die Universität nach Berlin berufen.
Er schrieb: "Siebenzig Lieder des Rigveda" lmit
Kaegi, Tüb. 1875), "Metrik des jüngern Avesta"
(ebd. 1877), "Studien zum Avesta" (Heft 1, ^traßb.
188i?), "Drei Hasbt aus dem Zendavesta" (Stuttg.
1884), "Avesta, die heiligen Bücher der Parsen"
(deutsche und engl. Ausgabe, mit Unterstützung der
Wiener Akademie und der ind. Regierung, ebd.
1885) fg., bis jetzt ^ Bde.), "Vediscke Studien" (mit
Pisch^l', Bd. l- ^, ebd. l<".^> u. Ift'.^).
Geldfchränke, s. Feilerfestc Schränke.
Geldschuld. Sind nicht individuelle Geldstücke,
sondern ist eine Geldsumme Gegenstand einer G.,
so steht in Frage, ob sich der Anhalt der G. richtet
nach dem Neunwert, d. i. der amtlichen Bezeich-
nung des Werts, welchen die Geldstücke bei der
Prägung erhalten, nach dein Metallwert (innern
Wert, also dem Wert des in den geschuldeten Mün.'<
sorten enthaltenen edlen Metalls) oder nach dem
Kurswert, d. i. dem Marktpreis der Münzsorten im
Verkehr. Das bat namentlich Bedeutung, wenn
der eine oder der andere der bezeichneten Werte sich
in der Zeit zwischen Begründung und Tilgung der
Schuld ändert. Die Juristen sind jetzt so ziemlich
über folgende Punkte einig: 1) Ist über die Münz-
sorte in dem die Schuld begründenden Titel (Testa-
ment, Vertrag, Urteil, Gesetz) nichts bestimmt, so ist
in der Münzsorte zu zahlen, welche am Ort der
Zahlnng und zur Zeit der Zahlung als Zahlungs-
mittel gesetzlich vorgeschrieben ist (Währungsmün-
zcn). So bestimmt das Deutsche Münzgesetz vom
9. Juli 1873, in Kraft getreten 1. Jan. 1876, Art. 14,
§. 1: "Alle Zahlungen, welche bis dahin in Mün-
zen einer inländischen Währung oder in landes-
gefetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten
ausländischen Münzen zu leisten waren, sind in
Reichsmünzen zu leisten." Für Handelsgeschäfte
schreibt Art. 336 des Handelsgesetzbuches vor: "Ist
die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungs-
orte nicht in Umlauf oder nur eine Rechnungswäh-
rung, fo kann der Betrag nach dem Wert zur Ver-
fallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern
nicht durch den Gebrauch des Wortes 'effektiv' oder
eiues ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Ver-
trage benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen
ist." Ebenso Art.37 der DcutschenWechselordnung.
Ähnlich ^chweizerObligationenrechtArt.97.2)Wäh-
rungsmünzen muß der Gläubiger zu ihrem Nenn-
wert annehmen, wenn sie den gesetzlich vorgeschrie-
benen Feingehalt haben, andere Münzen zu ihrem
Kurswert. So auch Sächs. Bürgert. Gesetzb. K. 666,
Deutscher Entwurf ß. 208. 3) Der Wert der geschul-
deten Summe ist der Wert der Menge Münzen, in
welchen die Schuld ausgedrückt ist. Es entscheidet bei
einer dnrch Gesetz oder Urteil begründeten Schuld
über den Wert der Schuld der Nennwert der Mün-
zen, in welchen die Schnld ausgedrückt ist, zur Zeit
der Begründnng der Schuld. Ebenso find im Zwei-
fel Rechtsgeschäfte anszulegen. Eine Änderung der
Verschiedenheit nur des Kurses der Währungsmün-
zen zwischen der Zeit der Schuldbegründung und
der Schuldtilgung ist ohne Einfluß, sodaß die 'Än-
derung des Kurses zu Lasten oder zum Vorteil des
Schuldners gereicht. Bei Münzsorten, welche nicht
Währnng sind, ist der Kurs maßgebend für die
Münzforte, welche zur Zeit der Schuldbegründung
nicht Währung war, und für die Münze, welche zur
Zeit der Schuldtilgung nickt Währung ist. 4) Liegt
zwiscken der Zeit der Begründung der Schuld uud
der Tilgung ein Übergang von der Goldwährung
zur Silberwährung oder umgekebrt, so ist, wenn das
Gesetz nicht anders bestimmt, der Umrechnung das-
jenige Verhältnis des Werts von Gold oder Silber
zu Grunde zu legen, welches zur Zeit des Übergangs
bestand. Der Tauschwert des Geldes hat keinen Ein-
flnß auf die Feststellung des Inhalts einer G. -
Vgl. Hartmann, Über den rechtlichen Begriff des
Geldes (Bresl. 1868); Goldfckmidt, Handbuch des
Handelsrechts, Bd. 1, Abteil. 2 (Erlangen 1868):
Nindfcbcid, Lebrbuch des Pandektcnrechts, Bd. 2
(6. Aufl., Franlf. a. M. 1887), §. 25>6.
Geldsendungen, s. Postgeldsendungen.
Geldstoffe, s. Edelmetalle.
Geldstrafe, in ältern Reckten oft die Rcgel-
strafc, tritt in der neuern Gesetzgebung nach ihrer
Bedeutung biuter der Freibeitsstrafe (s. d.) zurück.
Immerbin bat sie z. B. im deutschen Strafrecht
noch eine reiche Verwendung gefunden: die meisten
Übertretungen (s. d.) werden mit G. geabndet. Bei
andern Delikten erscheint sie kumulativ neben der
Freiheitsstrafe oder alternativ mit derselben oder
als ausschließliche Strafe. Den Vermo'gensver-