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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gemeindeumlagen - Gemeindeverbände
sächlich diejenigen Auswendungen zu decken, welche ^
überwiegend dem Grundbesitz und Gewerbebetriebe '
zu gute kommen. ^
In Bayern ist durch die Gemeindcordnung von '
1869 die bis dahin bestehende Verschiedenheit der
Gemeindebcsteuerung im rechtsrhein. Bayern und
in der Pfalz im wesentlichen einheitlich gemacht,
worden, wenn auch in der Verbrauchsbesteuerung z
einige Verschiedenheiten bestehen. Die direkten
Steuern, die hier Umlagen genannt werden, wer-
den in Prozenten der sämtlichen direkten Staats-
steuern erhoben.
In Sachsen ist die Gemeindebesteuerung der ^
selbständigen Regelung der Gemeinden überlassen >
unter Wahrung eines allgemeinen Aufsichtsrechts !
des Staates. In Baden, Hessen und Elsaß- !
Lothringen gilt das franz., in Württemberg ^
mehr das preuß. Princip der G.
Die seit mehrern Jahren schwebende Frage we-
gen der Heranziehung der Offiziere zu den G., be-
züglich deren die preuß. Bestimmungen auf den
Norddeutfchen Bund ausgedehut waren, ist durck
das Reichsgesetz vom 28. März 1886 dahin gere-
gelt worden, daß die Cntfcheidung über Heranziehung
des außerordentlichen Einkommens der im Offiziers-
rang stehenden Militärperfonen und der zur Dis-
position gestellten Offiziere zur Gemeindesteuer den
Landesgesetzgebungen überlassen wird. Preußen bat
denn auch durch Gesetz vom 29. Juni 1886 die bis-
herige Begünstigung der Offiziere im wesentlichen
beseitigt.
Das Dicnsteinkommen (ebenso die Pensionen und
Wartegelder) der mittelbaren und unmittelbaren
Staatsbeamten genießt in Preußen und Sachsen
gewisse Vergünstiguugcn bei der Heranziehung zur
Gemeindesteuer.
Über die Steuereinnahmen einiger europ. Groß-
städte vgl. die Tabellen bei dem Artikel Gemeinde-
haushalt.
Litteratur. Bödiker,DieKommunalbcstcuerung
in England und Wales (^Verl. 1873); von Vrasck,
Die Gemeinde und ihr Finanzwesen in Frankreich
^Lpz. 1874); Die Komnmnalsteucrfrage, zehn Gut-
achten und Berichte, veröffentlicht vom "Verein
für Socialpolitik" (ebd. 1877); Friedberg, Die Be-
steuerung der Gemeinden (Berl. 1877); von Bilinfti,
Die Gemeindebesteueruug und deren Reform (Lpz.
1878); Wagner, Die Kommunalsteuerfrage (ebd.
1878); L. Herrfurth, Beiträge zur Fiuanzstatistik der
Gemeinden in Preußen (Berl. 1879); ders., Beiträge
zur Statistik der Gemeindeabgaben in Preußen (ebd.
1882); von Gneist, Die preuß. Finanzreform durch
Regulierung der Gemeindesteuern (ebd. 1881); Gerst-
feldt, Städtcsinanzen in Preußen (Lpz. 1882);
Wright and Hobhouse, Vn Outline ot'iocal ^ovcrn-
luent kiill taxation in Nn^^nä anä ^Vales (Lond.
1884 u. 1888); Neefe, Statistisches Jahrbuch deut-
scher Städte Meslau, M 1890); Schanz, Die
Steuern der Schweiz (5 Bde., Stuttg. 1890); Schön-
berg, Handbuch der polit. Ökonomie, Bd. Z (Tüb.
1891), S. 700 fg.; Handwörterbuch der Staats-
wissenschaften, Bd. 3 (Jena 1892), S. 774 fg.; Örtel,
Das Kommunalabgabengefetz für Preußen vom
14. Juli 1893 (Liegn. 1894)/
Gemeindeumlagen, die in Form von Zu-
schlägen zu den direkten Staatssteuern erhobenen
Gemeindesteuern (s. d.). Auck können selbständige
direkte Gemeindesteuern als G. betrachtet werden,
wenn sie den Charakter von Repartitionssteucrn
(s. d.) besitzen und zur Ausbringung einer bestimmten
für die Ausgleichung des Gemeindebudgets noch er-
iorderlichen Einnahme in jährlich festzustellenden
Betrügen von den Bürgern eingezogen werden.
Gemeindeunternehmungen, wirtschaftliche
Betriebe, die von den Gemeinden teils zur Er-
zielnng von dem normalen privatwirtschaftlichen
Gefchäftsgewinn entsprechenden Überschüssen, teils
im allgemeinen Interesse mit geringerm Gewinn -
nack dem eigentlichen Princip der Gebühren (s.d.) -
auf ihre Rechnung begründet und unterhaltenwerden.
Hier kommen in erster Linie solche Unternehmungen
in Betracht, die ihrer Natur nach am besten mono-
polistisch betrieben werden, wie namentlich Gas-
anstalten und Wasserwerke; ferner Viehhöfe und
Schlachthäuser, Pferdebahnen u. s. w. Das Mono-
pol rechtfertigt sich in solchen Fällen meistens schon
durch die Nücksicht auf die gleichmäßige Verteilung
der Wirksamkeit der betreffenden Unternehmungen
auf die ganze Gemeinde. Ob es aber einer Privat-
gesellschaft zu übertragen oder von der Gemeinde
selbst zu übernebmen sei, hängt von dem noch blei-
benden Risiko ab, also von der Genauigkeit und
Sicherheit, mit der sich die Aussichten des Unter-
nehmens im voraus überseben lassen. Bei ganz
neuen Einrichtungen ist das Nisiko immer beträcht-
lich, daher z. B. die Gasanstalten auf dem Kontinent
anfangs von Privatgefellfchaften, oft sogar von
ausländischen, angelegt worden sind. Nach Ablauf
der urfprünglichen Konzessionen aber sind sie mehr
und mehr in die Hände der Gemeinden übergegangen.
Am wenigsten scheint der Betrieb von Anstalten
der bezeichneten Art durch die städtischen Korpora-
tionen in England vorzukommen. In deutschen
Städten bewirtschaften die Gemeinden diefe Anstal-
ten nicht fetten mit Gewinn. In Berlin betrug 1889
die Einnahme aus der Verwaltung der städtischen
Werke überhaupt 6,5 Mill. M.; davon kamen auf
die Wasserwerke 2,4 Mill. M.; aus dem Central-
! viehhof wurde ein Neingewinn von 757 774 M. er-
zielt. (Über die in preuh. Städten auf Kosten der
^ Gemeinde betriebenen Gasfabriken und Wasserver-
^ sorgungsanstalten vgl. Herrfurth, Ergänzungs-
! heft VI zur "Zeitschrift des königlich preuß. Statisti-
! scheu Bureaus".) Auch nichtmonopolistische Unter-
nehmungen werden von manchen Gemeinden be-
trieben, wie Leihhäuser, Banken, Theater, hier und
da auch Brauereien, Wirtschaften u. s. w. Manche
sind für die möglichst große Ausdehnung dieser
privatwirtschaftlichen Seite der Gemeindethätigkeit;
! sie muß aber jedenfalls in der obenerwähnten Nück-
! sicht aus das Nisiko ihre Grenze finden. Jede beson-
dere Gemeindeuuternehmung muß buchhalterisch
selbständig verwaltet werden. Die Gemeinde er-
scheint als Gläubigerin für das hergegebene Kapital
und erbält daher den Neingewinn, der womöglich
zur Verzinsung und allmählichen Amortisierung des
Kapitals ausreichen muß.
Gemeindeverbände, Gefamtgemeinden,
^ Vereinigungen kleiner Gemeinden, welche für sich
^ allein zur Erfüllung der den Gemeinden obliegen-
- den Aufgaben nicht leistungsfähig sind. Als solche
sind die Amtsgemeinden in Westfalen und die
Bürgermeistereien der Nheinprovinz anzuführen. In
der Samtgemeinde geht die besondere Persön-
lichkeit der einzelnen Ortsgemeinden nicht unter; die
letztern können für gewisse Zwecke eine selbständige
Thätigkeit entfalten und namentlich eigenes Ver-
, mögen baben und für sich verwalten; für andere