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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Generalabt - Generalbaß

Generalabt, s. Abt und Archimandrit.

Generaladjutant, s Adjutant

Generaladvokat (frz. avocat général), in Frankreich und Österreich der Titel des Gehilfen des Generalprokurators.

Generalagent, soviel wie Hauptagent, s. Agent; G. im Feuerversicherungswesen, s. Feuerversicherung (Bd. 6, S. 754 b).

Generalanwalt, der erste engl. Kronanwalt, s. Attorney General.

Generalarzt, im deutschen Heere der Leiter des Sanitätsdienstes im Bereiche eines Armeekorps (Korpsgeneralarzt). Derselbe ist ärztlich-technischer Referent des Generalkommandos sowie ausführendes Organ für alle den Gesundheits- und Krankendienst im Armeekorps betreffenden Maßregeln und steht an der Spitze des Sanitätsamtes (s. d.) des betreffenden Armeekorps. Er steht unmittelbar unter dem kommandierenden General einerseits und dem Generalstabsarzt (s. d.) der Armee andererseits. Die G. des 12. (königlich sächs.) und 13. (königlich württemb.) Armeekorps leiten den Sanitätsdienst unabhängig von dem Generalstabsarzt der preuß. Armee. In Preußen ist außer den Korps-Generalärzten noch ein G. bei der Medizinalabteilung des Kriegsministeriums, ein anderer als Subdirektor des Friedrich-Wilhelms-Instituts (s. Bildungsanstalten, militärärztliche) etatmäßig. Ein G. zweiter Klasse hat den Rang eines Oberstlieutenants als Regimentscommandeur, ein G. erster Klasse den eines Obersten. Den dienstältern G. erster Klasse ist neuerdings häufig der Rang der Generalmajore verliehen worden. Der G. der kaiserl. Marine, im Rang eines Konteradmirals, ist zugleich Chef des in neuester Zeit eingerichteten Marine-Sanitätsamtes. Im Kriege wird der Sanitätsdienst bei jeder einzelnen Armee durch einen Armee-Generalarzt als Zwischeninstanz zwischen den Korps-Generalärzten und dem Chef des Feldsanitätswesens, bei jeder Etappeninspektion durch einen Etappen-Generalarzt geleitet.

Generalāt bedeutet in Frankreich und einigen andern Staaten die Würde des Generals, in Österreich-Ungarn aber die Bezeichnung des Territorialbezirks, der zu einem Generalkommando gehört.

Generalauditeur, in mehrern Heeren der Chef der Militärjustizverwaltung, in andern Armeen nur die höchste Charge der Auditeure (s. d.), d. h. der Militärjustizbeamten. Ersteres ist in Preußen, das nur einen G. hat, der Fall; derselbe präsidiert dem Generalauditoriat (s. d.). Letzteres gilt für Österreich-Ungarn, das im Friedensstande des stehenden Heers fünf G. zählt, von denen einer Vorstand der vierten Abteilung des Reichskriegsministeriums ist, während drei Referenten beim Obersten Militärgerichtshofe sind und einer als Kanzleidirektor und Referent beim Militärobergericht fungiert.

Generalauditoriat,der oberste Militärgerichtshof in Preußen, welcher die Geschäftsführung der Militärgerichte zu beaufsichtigen, auch Zweifel über die Anwendung und Auslegung der Militärgesetze zu erledigen, nötigenfalls zur Entscheidung des Königs zu bringen hat. Für die Marine besteht das G. der kaiserl. Marine. Gegen die rechtlichen Bescheide der G. findet nur der Rekurs an den König statt. Das G. ist ferner die Rekursinstanz und begutachtende Behörde in den im Gesetze vorgesehenen Fällen, bildet die zweite Instanz in Strafsachen der Militärbeamten und ist die vorgesetzte Dienstbehörde der Auditeure und Aktuarien. Das G. hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus dem Generalauditeur (s. d.) der Armee und sechs Räten, mit dem Titel Geheimer Justizrat. Die Mitglieder der G. sind richterliche Beamte mit den Rechten und Pflichten der Civilrichter.

General-Baptists (spr. dschéneräll bäpp-), s. Baptisten (Bd. 2, S. 386 b).

Generalbaß, eine Baßstimme, nach der in der ältern Zeit der Organist, Cembalist oder Klavierspieler die Begleitung auszuführen hatte. Sie hieß G. oder Hauptbaß zum Unterschied von Chor- und Orchesterbässen. Während letztere aussetzen und pausiren, geht der G. immer fort (daher auch die ital. Bezeichnung für G.: basso continuo oder abgekürzt: Continuo) und giebt die Noten der jeweiligen tiefsten (tief = bassus) Stimme. Nur selten wird die Generalbaßstimme einfach so abgespielt, wie sie geschrieben steht. In der Regel soll der Spieler die zum Baß gehörigen Accorde ergänzen, was einen in der Satzlehre und besonders im Kontrapunkt ganz fertigen Musiker verlangt. Der G. ist eine Skizze, eine Art Stenographie der wesentlichsten Harmonien eines Tonsatzes. Die Praxis des Generalbaßspiels bildete sich zuerst am Ende des 16. Jahrh. aus dem Versuch, schwach besetzte Sängerchöre bei der Ausführung von stimmenreichen a capella-Chören durch die Orgel zu unterstützen. Sie gelangte mit der Einführung des Sologesangs am Anfang des 17. Jahrh. schnell zu einer großen Bedeutung und fand bereits in Viadana (100 geistliche Konzerte für 1, 2, 3 und 4 Stimmen mit basso continuo, Vened. 1602) ihren Systematiker. Von da ab bedeutet der G. die Kunst der freien (improvisierten) harmonischen Begleitung. Für die gesamte Musik des 17. und 18. Jahrh. ist diese Kunst des Accompagnements unentbehrlich und kann ebensowenig durch eine neuere Instrumentation ersetzt werden, wie die Farbenharmonie der großen Maler der Renaissance durch eine moderne Übermalung. Man fängt daher allgemein wieder an, die klassischen Tonwerke in der Originalgestalt aufzuführen, wodurch dieser Gegenstand jetzt von großer Bedeutung geworden ist.

Für eine solche Begleitung, sei sie auf Klavier oder Orgel, schrieb der Spieler bei Solostücken gewöhnlich den Baß und die Singstimme aus, bei Chören und Orchestersätzen meist den Baß allein. Im erstern Falle selten, aber im letztern fast immer wurden dem Baß dann in Zahlen diejenigen Töne beigeschrieben, die zu dem G. die Harmonie bilden sollten; diese über oder unter dem G. stehenden Zahlen nennt man Bezifferung (s. d.). Es ist eine irrige Meinung, daß eine solche Bezifferung eigentlich den G. ausmache; sie ist nur ein Abkürzungsmittel, das den Gang der Harmonie übersehen läßt, und als solches für den Musiker wertvoll. Den G. als Bezifferungskunst und Inbegriff aller Regeln der Harmonielehre zu behandeln, ist einseitig und übertrieben; denn die Harmonieregeln sind aus dem G. nur für dasjenige Instrument zu entnehmen, auf dem er ausgeführt wird, daher allein in einer praktischen Anleitung zur Begleitkunst wirksam zu lehren. Die Ziffern waren schon vor Viadana da, er selber wandte sie nicht an, wohl aber andere neben und nach ihm, und so schwankte der Gebrauch beständig; Händel bedient sich weniger Ziffern, Bach vieler. Die eigentliche künstlerisch-musikalische Bedeutung des G. liegt darin, das Fundament für die frei harmo- ^[folgende Seite]