Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

768

Generalbaßschrift - Generalinspektion

nische Begleitung zu sein. Die ausführlichsten Bücher über den G. sind von Heinichen und Mattheson um 1730, von Marpurg und Daube um 1760, später von Kirnberger und Türk geschrieben. Die frühesten sind die inhaltreichsten; je weiter man sich von der alten Praxis entfernte, um so leerer wurde die zahllose Menge der Schriften, die u. d. T. Generalbaß erschienen ist. Aber die eigentliche Schule für G. als Kunst der Begleitung bilden die großen Meister, von denen hierin jeder seine Eigentümlichkeiten hat, deren Bewahrung allein ihre Werte zu voller Wirkung kommen läßt.

Generalbaßschrift, s. Bezifferung und Generalbaß.

Generalbeichte, s. Beichte.

General Court (engl., spr. dschénneräll kohrt), die aus zwei Häusern bestehende gesetzgebende Versammlung einer Anzahl nordamerik. Bundesstaaten, z. B. von Connecticut und Massachusetts.

Generaldebatte, s. Debatte und Gesetzentwurf.

Generaldepositorium, s. Depositenwesen.

Generaldirektionen, bei Staats- wie bei Privatbahnen Benennung der höhern ausführenden Verwaltungsstellen (s. Eisenbahnbehörden).

Generaldirektorium, eine 1723 von Friedrich Wilhelm Ⅰ. von Preußen geschaffene Verwaltungsbehörde für Inneres und Finanzen. Es beruhte auf der Vereinigung des von dem Großen Kurfürsten errichteten Generalkriegskommissariats mit dem Oberdomänendirektorium, der Hofkammer, Schatullverwaltung, dem Generalpostmeisteramt u. a. Behörden und bestand aus 5, später aus 9 Ministern, die gewisse Sachen gemeinschaftlich behandelten, im übrigen aber einzelnen, nach Sachen oder Provinzen verteilten Departements vorstanden. Schlesien hatte einen eigenen, von dem G. unabhängigen Provinzialminister. – Vgl. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (Lpz. 1889).

Generaldispache, s. Dispache.

Generalembargo, s. Embargo.

Generalentreprise, s. Entreprise.

Generalfeldmarschall, s. Feldmarschall.

Generalfeldwachtmeister, die frühere Bezeichnung des Generalmajors, bei den Franzosen ehemals Maréchal de camp genannt.

Generalfeldzeugmeister, s. Feldzeugmeister.

Generalgewaltiger (Generalprofoß, Feldgewaltiger), im spätern Mittelalter und bis in das 17. Jahrh. hinein das Haupt der Heerespolizei, der Vorgesetzte aller Profossen, ihrer Trabanten, der Stockmeister, Steckenknechte und Scharfrichter. In frühern Zeiten hatte er die Verpflichtung, mit einem Gefolge von Reitern, Bütteln und Henkern im Bezirk des Lagers oder der Quartiere umherzureiten und Ordnung zu halten. Mannschaften, die er beim Plündern fand, hatte er sofort hängen zu lassen; später hatte er nur das Recht, arretieren zu lassen. In den spätern Zeiten wurde die Stellung vielfach von einem Stabsoffizier hohen Ranges bekleidet.

Generalgouverneur, in Deutschland ein General, der in Kriegszeiten oder bei drohenden Unruhen den Oberbefehl über ein bestimmtes Gebiet (z. B. eine eroberte Provinz) und alle darin stehenden Streitkräfte erhält. – Ähnliche territoriale Bedeutung hat dieser Titel auch in den andern Armeen. – In Rußland steht ein G. (fast immer ein General) an der Spitze der ganzen Verwaltung einer Gruppe von mehrern Gouvernements; nicht zu verwechseln hiermit ist die Stellung der Oberbefehlshaber der großen Militärbezirke; dieselben können allerdings neben ihrem militär. Kommando auch G. des betreffenden Gebietes sein.

Generalhandel, s. Handelsstatistik.

Generalhufenschoß, eine durch Friedrich Wilhelm Ⅰ. in Ostpreußen eingeführte Abgabe, welche eine gerechtere Verteilung der Steuer herbeiführen und an Stelle der vielen ständischen eine einzige Grundsteuer setzen sollte, wobei der adlige Grundbesitz erheblich stärker belastet, der mittlere und kleinere entlastet wurde. Bei der Besitzergreifung Westpreußens durch Friedrich Ⅱ. wurde der G. auch hier eingeführt.

Generalhypothek, das an allen Bestandteilen des Vermögens einer Person bestehende Pfandrecht. Die vertragsmäßige Bestellung einer G., welche nach röm. Rechte zulässig war, ist jetzt meist auch in den Gebieten des gemeinen Rechts nicht mehr zugelassen (Specialitätsprincip) und, soweit sie sich auf bewegliche Sachen bezieht, durch §§. 40 und 41 der Konkursordnung sowie §. 14 des Einführungsgesetzes in ihren Wirkungen eingeschränkt. Was die auf Gesetz beruhenden G. anlangt, so sind an Stelle dieser dem Realkredit als höchst nachteilig erkannten Rechte in einer Reihe von Staaten (Bayern, Sachsen, Württemberg, Hessen) gesetzliche Titel zur Hypothek getreten mit der Wirkung, daß der auf diese Weise zu sichernde Gläubiger die Eintragung einer Hypothek unabhängig vom Willen des Schuldners erlangen kann. Die preuß. Grundbuchgesetze und deren Nachbildungen, sowie die mecklenb. Gesetze gewähren solche Titel nicht. Im franz. Rechte kommen noch gesetzliche G. (des Mündels am Vermögen des Vormundes, der Frau am Immobiliarvermögen des Mannes) und auch richterliche G. am gesamten Immobiliarvermögen vor.

Generalĭen (lat. generalĭa), allgemeine Angelegenheiten, im Gegensatz zu Specialsachen; auch die allgemeinen Fragen (über Alter, Stand u. s. w.), welche einer Person bei der gerichtlichen Vernehmung zunächst vorgelegt werden, bevor auf die Sache selbst eingegangen wird.

Generalīfe (span., spr. che-), vom arab. Dschennat al-arif, d. h. Garten des Baumeisters, maur. Sommerpalast, z. B. in Granada, unweit der Alhambra.

Generalinquisition, im Gegensatz zur Specialinquisition der erste, ohne Rücksicht auf einen bestimmten Thäter, auf die Erforschung eines Verbrechens und die Entdeckung seines Urhebers gerichtete Abschnitt des Inquisitionsprozesses (s. d.).

Generalinquisitor (Großinquisitor), der Vorsteher der Inquisition (s. d.) für ein Land; wurde in Spanien und Portugal vom König ernannt.

Generalinspecteur, s. Generalinspektion.

Generalinspektion, im deutschen Heere eine ständige Behörde, der die obere Leitung der Angelegenheiten einer Waffe, einer Branche u. s. w. unterstellt ist. So besteht eine G. der Fußartillerie, eine G. des Ingenieurkorps und der Festungen, eine G. des Militärerziehungs- und Bildungswesens. Jeder G. steht ein Generalinspecteur vor, dem ein Stab von Adjutanten beigegeben ist. Im Kriege wird außer den genannten noch ein Generalinspecteur des Etappen- und Eisenbahnwesens ernannt. (S. Etappenlinien.) In andern Staaten, z. B. in Frankreich, heißt G. die zu bestimmten Zeiten sich wiederholende Inspizierung der Truppenabteilungen und Militäretablissements; die hierzu beorderten Gene- ^[folgende Seite]