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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gerd - Gerechtigkeit Gottes
25. Juli 1866 griff hier der preuß. General von
Goeben mit der 13. Infanteriedivision drei Tivi-
sionen des Vundesheers, die Prinz Alerander von
Dessen befehligte, an und drängte sie nach einstün-
digem Geschützkampfe bis in die Nähe von Würz-
durg zurück. Die Preußen verloren nur 60, die
Bundestruppen ^50 Mann.
Gerd, Geert und Gerth, niederdeutsche Ab-
kürzung für Gerhard.
Gerd, in der nordischen Mythologie eine Asin,
die schöne Gemahlin Freys. Eie stammte aus dem
Riesengeschleckte und war die Tochter Gmnirs und
der Orboda. Frey sah einst von seinem Gottersitze
aus, wie von ihren Haaren Luft und Meer leuch-
teten. Er bestimmte seinen Diener Stirnir, sie für
ihn zu werben, und durch List entfübrte sie dieser
dem Niesengeschleckte. G. ist die Versinnlickung
der jungfräulichen Erde, die während de5 Wintern
sick in der Gewalt der Reisriesen befindet, im Früb-
jabre aber vom Himmelsgotte gefreit wird.
Gerda, der 1^. Planetoid.'
Gerdauen. 1) Kreis im preuß. Reg.-Bez.
Königsberg, hat 847,5.8 cikm, (1890) 35151 (16647
männl., 18504 weibl.) E., 2 Städte, 87 Landge- i
meinden und 65 Gutsbezirke. - ^) Kreisstadt im ^
.Nreis G., 6<> I<m im SO. von Königsberg, an dem
rechts zur Alle gehenden Omet und an der Linie
Thorn-Insterburg (Bahnhof ^ Km entfernt) der
Preuh. Staatsbahnen, Sitz des Landratsamtes und
eines Amtsgerichts (Landgericht Bartenstein), bat
(1890) ^858 E., darunter N0Katboliten und 55 Is-
raeliten, Post zweiter Klasse, Telegraph, Reicks-
bankwarendepot, Vorschußverein ^ Gerbereien, Fär-
bereien, Ackerbau und Viebzucht. Die ehemalige
Ordensburg, jetzt im Privatbesitz, wurde 1325 an-
gelegt, und der Ort erhielt 1398 Stadtrecht.
Gerecht, besser Hirsch gereckt, heißt in der
Jägersprache ein für die Ausübung der bohen Iago
vollkommen durchgebildeter Jäger, der besonders
den Hirsch ans der Fährte richtig ansprechen kann.
Fährten und Schußzeichen sind gerecht, wenn sie
einen sichern Schluß zulassen.
Gerechtcr^ohn,s.Arbeitslobn(Vd.1,S.821I>).
Gerechtigkeit bedeutet bei den Alten die Ge-
samtheit der socialen Tugenden, das reckte Verbal-
ten des Einzelnen in der Gesellschaft und nament-
lich im Staat. Daher versteht z. B. Plato unter
G. die Tugend, daß jeder das Seine thue, d. b.
das, was in der Gesamtheit ihm als eigentümlicke
Aufgabe zufällt, also seiue Thätigkeit den Zwecken
der Gesamtheit unterordne. In der neuern Zeit
denkt man dagegen bei G. weniger an die Pflickt
gegen die Gefamtheit als an die Acktung des Rechtv
jedes Einzelnen; weniger daran, daß jeder das Seine
tbue, als daß jedem das Seine zu teil werde. Im
Begriff der G. liegt daber wesentlich, daß das Reckt
keines Menschen dem eines andern, dav keiner Klasse
dem einer andern .Nlasse aufgeopfert werde. Diese
Forderung ist völlig bestimmt, wenn schon ander-
weitig feststeht, was im gegebenen Falle Recht ist;
wie z. B. der Richter eine feste Norm an der Vor-
schrift des Gesetzes hat; alsdann wird ein Verfabren
gerecht heißen, das den Einzelnen nicht nach Will-
tür, sondern nach dem Gesetz behandelt. Wo da-
gegen nicht ein schon feststehendes Recht zu Grunde
gelegt werden tann, wo es sich z. B. eben darum
handelt, was Recht sein soll, da ist es oft sehr sckwer,
das Gerechte zu finden. Die Grundvorstellung der
G, ist die einer Propo^iott Mischen Rechten Und
Pflichten, Ansprüchen und Leistungen. Allein die
Schätzung der Güter und Lasten selbst ist keines-
wegs eine einstimmige; insofern ist die Vorstellung
davon, wa^ im einzelnen Falle gerecht sei, dem
Vecksel uuterworsen, ja von Vereinbarung aö-
bängig (konventionell), während das Gesetz der G.
selbst klar und mit sich einstimmig ist.
Organ de5 Staates zur Handhabung der G. ist
der R ickter. Ibm ist die Aufgabe gestellt, den ihm
unterbreiteten Rechtsstreit auf alle Fälle, auch wenn
dao Gesetz oder das maßgebende Rechtsgeschäft eine
Lücke entbält, gereckt, d. h. fo zu entscheiden, daß
jeder Partei idr Reckt wird. Aber zunächst ist die Auf-
gabe, eine den Fall treffende gesetzliche Bestimmung
zu sucken und anzuwenden, und für den Strafrichter
besteht der Grundsatz: "nullil ix>6na 8in^ I^e" ("es
darf keine Strafe ausgesprochen werden, welche der
Tbat nicht im voraus durch ein Gesetz angedroht
war<). G. bedeutet also an erster Stelle die gleick-
maßige Anwendung des Gesetzes nach seinem rich-
tigen, verständigen Sinn. Freilich darf der Richter
kein Fanatiker sein; die buchstäbliche Anwendung des
Gesetzen tann zu einem Resultat sübren, welches
seiner Fdee nickt eutsprickt: "^nminmll.in" 8nmina
ii^nvm.o Wo da^ sicker ist, fordert die G., daß das
Urteil dem entsprickt, was dem anzunehmenden
Willen des Gesetzgebers gemäß ist, welchen er aus-
gesprocken baben würde, wenn er an diesen Fall
gedackt bätte. Ersckeint aber dae> ganze Gesetz un-
verständig und ungerecht, so stebt der Richter unter
und nickt über dem Gesetz. Erst, wenn die allge-
meine Recktsüberzeugung zu einem derogierenden
Gewobnbeitoreckt ls. d.) geführt bat, ist der Richter
in der Lage, nun dem Gewohnheitsrecht, wie früher
dem Gesetz entspreckend zu urteilen. Wo Dispositiv-
gesetze (s. d.) von den Parteien durch abweichende
Vertragsbestimmungen außer Anwendung gesetzt
sind, bat der Rickter das Gerechte nach Maßgabe
des Vertrages zu finden. Aber auch hier soll er
nickt an dem Buckstaben kleben; es widersprickt
nickt nur der G., daß geflissentlichen Täuschungen
der einen Partei durch die andere nachgegeben wird;
auck die Folgerungen, welche aus den Vertrags-
bestimmungen zu zieben sind, müssen an der Hand
der Billigkeit, nach Maßgabe dessen festgestellt wer-
den, was Treu und Glauben unter den Kontra-
henten fordern.
Nack dem Vorgang von Aristoteles unterscheidet
man vielfach eine verteilende G. sjn^titiH äistri-
Imtivn), welche Ebre, Macht oder Güter dem Einzel-
nen uack dem Maße feines Verdienstes zuteilen foll,
und eine ausgleichende G. (.juktitia corrketiva).
Die letztere fchlieftt die vergeltende G. des Straf-
rickters ein.
In einem andern Sinn bedeutet G. oder Ge-
rechtsame eine Berecktigung, welche wie ein
Grundstück veräußert, belastet und vererbt wird,
de^balb auch im C'irundlmck eingetragen werden
kann: so z. B. Apothekenprivilegien, Fischereibe-
recktigungen, Fälngerechtigteiten, das Recht, eine
Sckifs5Müble zu haben. !^gung.
Gerechtigkeit des Glaubens, s. Rechtferti
Gerechtigkeit Gottes, uach der ältern tirch-
licken Lehrweise die Eigenschaft Gottes, vermöge
deren er einerseits den Menschen das sittliche Gesetz
giebt < lat.^nztitia <Ii5;)08itivii, I^i^toi-in), anderer-
seits dieselben gemäß diesem Gesetze richtet, oder
! da5 Gute belobnt und das Böse bestraft (.justitia
! lli3tri!"ntivü oder rktrilnuiva). Da aber kein Mensch