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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gewerbfleiß - Gewerkschaft
gegründete Niederösterreichische Gewerbeverein zu
nennen. - Vgl. Artikel Gewerbevereine im "Hand-
wörterbuch der Staatswissensch asten", Vd. 3 lIena
1892)- Viitteilungen sür den Verband deutscher G.
(Köln, seit 1^4).
Gewerbfleiß, s. Industlie.
Gewerbliche Arbeiter, alle unselbständigen
gewerblichen Hilfsarbeiter. (S. Arbeiter, Gesell,
Gewerbegehilsen, Lehrling.)
Gewerbliche Fortbildungsschulen, Anstal-
ten, die jungen Gewerbtreibenden eine den Bedürf-
Nissen ihres Standes angemessene, nickt aus einen
bestimmten Berufszweig beschränkte, besonders da^
Zeichnen betonende allgemeinere Ausbildung bieten,
an die Volksschulbildung unmittelbar anknüpfen und
so organisiert sind, daß ihr Besuch wäbrend der Lebr-
jähre möglich ist. Sie befreien gewöbnlich vom Be-
suche der allgemeinen Fortbildungsschule (s. d.), wo
diese obligatorisch ist. In musterhafter Entwicklung
finden sie sich in Württemberg, wo sie unter von
Steinbeis' Leitung zum Grundstock der gewerb-
lichen Ausbildung geworden sind; ferner in Baden,
wo sie Gewerbeschulen heißen, und in Sacksen, z. B.
die G. F. des Handwertervereins zu Chemnitz (Ostern
1893: 69 Lehrer, 2000 Schüler in 134blassen). Üb^r
die Stellung der G. F. gegenüber den gewerblichen
Fachschulen s. Fachschulen. - Vgl. Vischer, Die in-
dustrielle Entwicklung im Königreich Württemberg
(Stuttg. 1875); Genauck, Die gewerbliche Erziebung
im Königreich Württemberg (Reichenberg 1882);
ders., Die gewerbliche Erziebung in Baden (ebd.
1882); Die Entstehung und Entwicklung derG.F.
und Frauenarbeitsschulen in Württemberg (2. Aufl.,
Stuttg. 1889); Gugler, Artikel Fortbildungsschule
in Schmids "Encyklopädie des gesamten Erziehungs-
und Unterrichtswesens" (2. Aufl., Gotha und Lpz.
)87(; fg.). ^gerickte.
Gewerbliche Schiedsgerichte, s. Gewerbe
Gewerbliches Eigentum, das ausschließliche
Recht, gewisse Produkte des Gewerbfleißes allein
herzustellen, dieselben allein feilzuhalten oder zu
verkaufen, sich gewisser gewerblicher Verfahrens-
arten, gewisser für das Gewerbe und den Handel
wichtiger Bezeichnungen allein zu bedienen. Es
umfaßt das Recht aus den Erfindungspatenten
(s. Patent), auf Muster und Modelle (s. Gebrauchs-
muster und Musterschutz), auf Fabrik- und Handels-
marten (s. Markenschutz), auf kaufmännische und
Geschäftsfirmen (s. Firma). Ausgeschlossen bleibt
das Urheberrecht (s. d.) an litterar, und künstlerischen
Erzeugnissen, welches man zusammen mit dem Recht
aus Erfindungspatenten als geistiges Eigentum be-
zeichnet (s. Eigentum).
Gewerbliches Unterrichtswesen, das mitt
lere und niedere technische Schulwesen. (S. Fach-
schulen, Gewerbeschulen, Gewerbliche Fortbildungs-
schulen, Technisches Unterrichtswesen.)
Gewerbskunde, s. Technologie.
Gewere bedeutet ursprünglich im deutschen Recht
Einweisung in den Besitz, lat. V68titnr^, iQV68titui-a,
im spätern Mittelalter nach der Sprache der Nechts-
bücher Besitz oder Besitztum, das Grundstück, Haus
und Hof einschließlich des Inventars und der dort
befindlichen Mobilien, den Besitz und die Nutzung
eines Grundstücks. Das Mittelalter kennt auch eine
G. an vielen Rechten. Für unser beutiges Reckt
hat die G. keine Bedeutung. - Vgl. >>eu5ler, Die
G. (Wenn. 1872); Huber, Die Bedeutung der G. im
deutschen Sachenrecht (Bern l"94).
Gewerffe, Gesamtbezeichnnng für mittelalter-
liche Wurfmaschinen, die, ähnlich den einarmigen
Ballisten des Altertums, ihre Geschosse im Bogen
schleuderten. Man unterschied bohe G. ls. B/M)
und niedere G. (s. Mange; vgl. Antwert).
Gewerft, s. Gewehr (Jägersprache).
Gewert (das), soviel wie Handwert, Zunft.
GeWerke (der), Teilhaber einer Gewerkschaft
Gewerkenbuch, s. Gewerkschaft. l(s- d.).
Gewerkschaft, ein specifisch bergrechtliches Ge-
meinschasts- und Gesellschaftsverhältnis, welches
sick auf deutschem Boden mit dem Bergbau ent-
wickelt und den eigentümlichen Zuständen und Be-
dürfnissen desselben angepaßt hat. In den neuesten
Gesetzgebungen hat das Rechtsinstitut seinen Cha-
rakter wesentlich verändert.
Die G. alter Verfassung beruht auf dem Ge-
danken, daß die Teilhaber Miteigentümer des Berg/
Werks und des dazugehörigen Vermögens seien.
Das Vergwerkseigentum zerlegte sich m eine be-
stimmte Anzahl von Idealanteilen (Kuxen), regel-
mäßig 128, die im Grundbuch, in ältern Zeiten im
Gegenbuch, eingetragen und fortgefchrieben wurden.
Der Kux galt als unbewegliche Sache und konnte
obne Einwilligung des Miteigentümers nicht ver-
äußert werden. Der Kuxeigentümer hatte nicht das
Recht, wie der Miteigentümer eines Grundstücks
gegen die übrigen Miteigentümer, gegen die übri-
gen Kureigentümer ans Teilung des Bergwerks zu
1 lagen (f. Gemeinschaft). Die ältere Praxis nahm
an, daß die Genossen für die gewerkschaftlichen Schul-
den persönlich und solidarisch einzustehen hätten.
Die G. neuern Rechts hat einen mehr korpora-
tiven Charakter, wenn ihr auch nicht, wie im König-
reich Sacksen geschehen, die Rechte einer jurist.
Person beigelegt sind. Die G. als solche wird nach
außen bin als Eigentümerin des Bergwerks ange-
seben; sie wird allein im Grundbuch eingetragen
und ist allein zur Veräußerung und dinglicher Be-
lastung des Bergwerks befähigt. Der Kux gilt als
bewegliche Sache und gewährt ähnlich der Aktie
einen verhältnismäßigen Anteil am Reingewinn
(Ausbeute) und einen Anspruch auf Mitverwaltung
des Unternebmens. Der Unterschied zwischen Kur
und Aktie bestebt hauptsächlich darin, daß der Aktio-
när nur zur Einzahlung des Betrages genötigt wer-
den kann, auf den die Aktie lautet, während dem
Inbaber des Kuxes die Verpflichtung zu Zuschüssen
(Zubuße) je nach Bedürfnis obliegt. Die Nenknxe,
über die Gewährscheine (Kuxscheine) ausgestellt wer-
den, finden keinen Platz mehr im Grundbuche, sind
vielmehr in ein Verzeichnis (Gewerkenbnch) auf-
zunehmen, das die G. selbst, in Asterreich die Berg-
bebörde, führt. Die Zahl der Neukuxe beträgt nach
dem Preuß. Allg. Verggesetz 100 oder 1000,' unter
Ausschließung jeder weitern Teilung. Nach dem
königlich sächs. Gesetz bestimmt das Statut über die
Anzahl der Kuxe und die Statthaftigkeit der Tei-
lung derselben, die jedoch nicht anders als in 100
gleiche Teile erfolgen darf. Nach österr. Recht darf
die Zahl der Kuxe nicht mehr als 128 betragen und
der Kux in nicht mehr als 100 Teile zerlegt werden.
Die Rechte der Gewerken pflegen durch Statuten
geregelt zu werden, die der Genehmigung der Berg-
behörde bedürfen. Im Königreich Sachsen sind die-
selben obligatorisch. Die Organe der G. sind die
Gewerkenversammlungen und der Vorstand. Der-
selbe kann aus mebrern Personen bestehen (Gru-
benvorstand) oder einer Person (Repräsentant). Nach