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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Grenzboten - Grenze
den vorgeschriebenen Wegen befugt ist. Hausierge-
werbe, zu welchen auch das Halten von Wander-
lagern gehört, dürfen im G.nur mit besonderer Er-
laubnis und unter den zum Zwecke des Zollschutzes
anzuordnenden Beschränkungen betrieben werden.
Nach Befinden ist auch der Marktbesuch und der
stehende Gewerbebetrieb im G. der amtlichen Kon-
trolle unterworfen, letzterer namentlich auch inso-
weit, als die Führung von Büchern vorgeschrieben
werden kann, in denen rücksicbtlich der unmittelbar
aus dem Auslande bezogenen Waren beim Empfange
derselben der Tag und Ort, an und in dem die Ver-
zollung stattgefunden hat, bemerkt und rücksicht-
lich der aus dein Inlande empfangenen Waren der
Nachweis hierüber enthalten sein muh. Vgl. Ver-
einszollgesetz vom 1. Juli 1869, §z. 16,119-124.
Grenzboten, in 8eipzig erscheinende Wochen-
schrift für Politik, Litteratur und Kunst; Verleger:
Friedrich Wilhelm Grunow in Leipzig; Heraus-
geber: Johannes Grunow. Die G. wurden 1841
von Ignaz Kuranda ff. d.) in Brüssel zur Pflege
der Beziehungen zwischen dem belg. und deutschen
Liberalismus begründet. Die geschäftliche Ver-
tretung in Leipzig hatte die im Besitz von Fr.
Wilh. Grunow befindliche Buchhandlung Friedr.
Ludw. Herbig. Seit Juli 1842 erschien das Blatt
in Leipzig bei Grunow. Seit 1847 war Julian
Schmidt Kurandas Redaktionsgehilfe in Leipzig;
1848 übernahm er mit Gust. Freytag zusammen
das Blatt, das in deren und Grunows gemein-
schaftlichen Besitz überging. Seit 1857 war unter
ihnen Moritz Busch an der Redaktion mit beteiligt.
An Stelle von Schmidt, der 1861 nach Berlin ge-
gangen war, wurde 1865 Max Jordan Teilhaber
der G., und 1866 muhte sich Busch wegen seiner
Hinneigung zu Vismarck von der Leitung des
Blattes wieder zurückziehen. An seine Stelle trat
1867 Julius Eckardt. Mit Ende des 1.1870 trenn-
ten sich Freytag und Grunow und letzterer wurde
alleiniger Besitzer der G. Hans Blum übernahm
nun die Redaktion und führte sie bis Ende 1878.
Dann übernahm der Verleger selbst, Johannes
Grunow, der Sohn des bisherigen Verlegers, in Ver-
bindung mit Gustav Wustmann die Herausgabe
des Blattes und brachte es zu neuem Aufschwung.
Seit dieser Zeit lenkten die G. von der rein liberalen
in eine konservativere Richtung ein, doch behaupten
sie eine von dem Parteigetriebe unabhängige Stel-
lung und vertreten oft einen eigenartigen Stand-
punkt. Mit großer Entschiedenheit traten sie nament-
lich stets für die Politik Vismarcks ein.
Grenzdolomit, ein dichter oder feinkörniger
Dolomit ff. d.), der die untere Abteilung der Keuper-
formation oder die Lettenkohlcngruppe nach oben
abschließt und bei seiner weiten Verbreitung wegen
seiner konstanten petrographischen Beschaffenheit
und chem. Zusammensetzung sowie wegen seiner
gleichbleibenden Mächtigkeit einen sehr scharf be-
zeichneten und sicher orientierenden Markstein ab-
giebt; er führt unter andcrm namentlich N^opdori".
AoläluLLi ^. und (^srvillia Loeiaiiä HnenFt., und
ist z. B. im Elsaß, am südöstl. Schwarzwald,in Würt-
temberg, um Würzburg, inThüringen, am südl. Harz-
rande, auch im franz. Lothringen entwickelt.
^ Grenze (Gränze), bedeutet zunächst das Ende
einer Sackc, entsprechend lat. üni8, dann den Punkt
oder die Punkte, wo die Enden mehrerer Gegen-
stände zusammenstoßen, endlich die Linie, welche die
Grenzpunkte verbindet (lat. üu63). Das Wort G.
ist slaw. Ursprungs (Fi-kmica) und kommt seit dem
14. Jahrh, in der deutschen Sprache vor, wo es seit-
dem die gleichbedeutenden Ausdrücke verdrängt hat.
Juristisch wird unter G. (Schnede, Achte,
Mark) die Grundstücksgrenze verstanden, unter
welcher, genau genommen, eine Fläche zu verstehen
ist, welche, senkrecht die Erdoberfläche im Laufe der
Grenzlinie durchschneidend, nach oben und nach
unten unbegrenzt sich fortsetzt. Sie bestimmt den
räumlichen Machtbereich des Inhabers des Grund-
stücks. Sie ist ihrem Wesen nach eine mathematische
und untörperliche.
Die geometrische G. wird ersichtlich gemacht und
äußerlich festgestellt durch die Abmarkung ff. d.).
Die Feststellung nimmt Bezug auf äußerliche Er-
kennungszeichen, wenn absichtlich gesetzt, Grenz-
zeichen, Grenz-, Mark-, Mund-, Schied-, Rainstein,
I3.piä68 ÜQ3,i68, t6lininkl63 oder sonstige Grenzan-
lagen, wie Einfriedigungen, Mauern u.s.w. oder auf
natürliche Merkmale (Naturgrenzen), welche die
Wässer und Bergzüge bieten. Ein jeder Grundbesitzer
hat gegen den Nachbar den Anspruch auf Mitwirkung
bei dem Abmarkungsverfahren, welches unter be-
hördlicher Mitwirkung geschieht. Bei diesem Ver-
fahren kommt oft das Geheimnis der Märker in
Anwendung; man versteht hierunter diejenigen ge-
heimen unter Ausschluß der Beteiligten zu treffenden.
Vorkehrungen, welche eine unerkennbar bleibende
Grenzverrückung durch eine des Geheimnisses nicht
kundige Person verhindern oder erschweren.
Sind die G. ungewiß (Grenzverwirrung), so hat
ein jeder Beteiligte Anspruch (Grenzichei-
dungsklage) auf Feststellung l^näiewin üniuin
rLAuuäoi'ulli). Mangels anderer Beweismittel ent-
scheidet der Besitzstand; das hiernach zweifelhaft,
bleibende Areal wird geteilt.
Der Begriff der G. hat im öffentlichen Rechte
und im Völkerrechte ebenfo Bedeutung wie im
Privatrechte. Das Netz der Staatsgrenzen scheidet
die Staatsgebiete, das Netz der Zuständigkeits-
grenzen innerhalb des Staatsgebietes die ver-
schiedenen Verwaltungsgebiete, wobei freilich in
Deutfchland die bundesstaatliche eine Gebietshoheit
der Einzelstaaten übriglassende Verfassung in Be-
tracht kommt. (Vgl. Laband, Das Staatsrecht des
Deutschen Reichs, 2 Bde., 2. Aufl., Freib. i. Vr.
1888-91, §. 23.) Das Völkerrecht entnimmt die
Normen des Grenzrechts meistens dem Privatrcchte.
Im Falle der Grenzverwirrung findet im äußersten
Falle auch Teilung oder provisorisch gemeinschaft-
licher Besitz bez. Neutralisierung statt. Grenzflüsse
sind schlechte natürliche G., da sie Veränderungen
ausgesetzt sind, welche Neuregulierungen nötig
machen. Die Meere sind außerdalb Kanonenschuß-
weite vom Ufer völkerrechtliches Gemeingut.
Der Streit über dic polit. Bedeutung der Natur-
grenzcn, welchen die National grenzen entgegen-
gestellt wurden, ist ziemlich verstummt, seit Frank-
reich von der Rheingrenze vollständig zurückgedrängt
ist. Daß aber auch die Sprachgrenzen nicht
Grundlage der Staatsgrenzen sein können, ist um
so klarer geworden, je genauer die erstern neuer-
dings festgestellt sind. Dabcr dat auch das Deutsche
Reich unbedenklich die Sprachgrenze gegen Frank-
reich überschritten, um in der Festung Metz eine
sichere Grenzdeckung zu erbalten. Auch der Begriff
der strategischen G., unter welcher man die für
die Verteidigung des Staatsgebietes wichtigen He-
bungen und Senkungen der Vodenfläche in den