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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Grundgesetzt (biogenetisches) - Grundkapitalerhöhung
1815 und die Wiener Schlußakte vou 1820 als G.
des Deutschen Bundes. Die G. haben keine höhere
Kraft und Wirkung als andere Gesetze, sie sind nicht
beiliger, unverletzlicher, unverbrüchlicher als andere
Gesetze, sie entbalten im Gegenteil oft so allgemeine
und inhaltslose Sätze, daß sie erst durch Special-
gefetze zu praktischer Geltung gebracht werden müs-
sen: aber die Abänderung der G. ist sehr hänfig an
schwerere Bedingungen geknüpft als die Abände-
rung gewöhnlicher Gesetze. Meistens ist eine er-
höhte Majorität der Volksvertretung (zwei Drittel,
drei Viertel der anwesenden Mitglieder) zur Be-
schlußfassung über Abänderung der G. erforderlich
oder Beobachtung erschwerender Formen, so für die
Abänderung der prcuft. Verfassungsurkunde iu
beiden Häusern des Landtags zwei Abstimmungen,
die durch einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen
voneinander getrennt sein müssen: im Deutschen
Reich gelten Abänderungen der Verfassung als ab-
gelehnt, wenn 14 Stimmen im Bundesrat dagegen
fallen, während eine erhöhte Majorität im Reis-
tag nicht gefordert ist (Neichsverfassung Art. 78,
Abs. 1). ftisches Grundgesetz.
Grundgesetz, biogenetisches, s. Viogene-
Grundgewebe, nach Julius von Sachs Be-
nennung der Gewebepartien, die sich neben dem
Hautgewebe und Gefäßbündelgewebe in den Or-
ganen der Gefäßpflanzen vorfinden.
Grundhaare, die feinen, weichen Haare des
Pelzes der Säugetiere.
Grundheil, Pflanzellart, s. ll^Li-icnm.
Grundherrschaft, s. Grundeigentum (S. 491".).
Grundholde bießen die von einem größern
Grundbesitzer abhängigen hörigen Üeute und Schutz-
befohlenen. Sie wurden in älterer Zeit mit den
Gruudstückeu, zu deuen sie gehörten, verkauft.
Grundieren, s. Grund (in der Malerei).
Grundiermaschine, s. Fonciermaschine (s. d.).
Grundiersalz, s. Zinnoxyd.
Grundkapital (Einlagekapital; im Verkehr
auch Stammkapital, welchen Ausdruck das Ge-
setz nur bei der Gesellschaft mit beschränkter.Haftung
anwendet; in Frankreich (^iit^i 6s 1a societö, in
Holland X^pit^ai d^r vLnnoot^cilap, in England
^tie capitai ok tii" compan^; t.de ca^itai äivici6(i
into 8kai'68), bei Aktiengefcllfchaftcn das nach sei-
nem Wert in Geld ausgedrückte Vermögen der Ge-
sellschaft, welches bleibend vorhanden sein muß,
bevor die Gesellschaft einen Gewinn an die Aktio-
näre verteilen darf. Die einzelnen Aktien geben
einen Nominalbetrag an (z.B. 1000 M.).' Die
^umme des Nominalbetrags aller ausgegebenen
Aktien ist gleich dem G. der Aktiengesellschaft; denn
das Einlagekapital ist in Aktien zerlegt (Art. 207 des
Deutschen Handelsgesetzbuchs, 8.612 des Schweizer
^bligationenrechts). Der Gesellschaftsvertrag (das
Statut) muß die Höhe des G. und der einzelnen
Aktien bestimmen (Dentsches Handelsgesetzbuch
Art. 209; Schweizer Obligation'enrecht '§. 616).
Dieser Grnndsatz eines festen G. liegt auch den
meisten übrigen Gesetzgebungen, nicht dem engl.
Gesetz zu Grunde; und das franz. Gefetz von 1867
läßt die Aktiengesellschaft auch als 8ooi6t6 a, capitlü
v^ii^die zu. Über die Sichernng des G. s. Aktie
und Aktiengesellschaft (Bd. 1, S. 290d). über die
für den Fall getroffenen Bestimmungen, daß auf !
das G. Einlagen gemacht werden, welche nicht durch
Barzahlungen zu leisten sind, s. Grüuder. Für den
Fall, daß nicht alle Aktien von den Gründern über-
nommen sind, müssen der Anmeldung der Aktien-
gesellschaft zum Handelsregister zum Nachweis der
Zeichnung des G. die Duplikate der Zeichnungs-
scheine und ein von den Gründern in beglaubigter
Form unterschriebenes Verzeichnis der sämtlichen
Aktionäre, welches die auf jeden entfallcnen Aktien,
sowie die auf die letztern geschehenen Einzahlungen
angiebt, beigefügt werden. (Dentsches Handelsge-
setzbuch Art. 210; ähnlich Schweizer ORigationen-
rccht §. 622). In der Anmeldung ist die Erklärung
abzugeben, daß der von den Aktionären eingefor-
derte Betrag eingezahlt und im Besitz des Vorstandes
ist. Die Einforderuug muß mindestens ein Viertel
des Nominalbetrags und im Fall einer Auögabe
für einen höhern als der Nominalbetrag auch den
Mehrbetrag umfassen. Erreicht der Verlust, welcher
aus der Jahresbilanz oder einer im ^aufe des Ge-
schäftsjahres aufgestellten Bilanz sich crgicbt, die
Hälfte des G., so muß der Vorstand unverzüglich
die Generalversammlung berufen und diefcr davon
Anzeige machen. Wenn aus solcher Bilanz sich er-
giebt, daß das Vermögen der Aktiengesellschaft
nicht mehr die Schulden deckt, so muß der Vorstand
die Eröffnung des Konkurses beantragen (Handels-
gesetzbuch Art. 240; Schweizer Obligationenrecht
i;. 657, nach welchem letztern dem Gericht über-
lassen bleibt, anf Antrag der Gläubiger oder eines
Kurators die Eröffnung des Konkurses aufzuschie-
ben und inzwischen andere znr Erhaltung des Ver-
mögens dienliche Anordnungen zu treffen). Die
Mitglieder des Aufsichtsrates sind neben den Mit-
gliedern des Vorstandes persönlich und solidarisch
zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und
ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Be-
stimmungen (s. Aktie und Aktiengesellschaft, Bd. l,
l^. 291a) die Verteilung des Geiellschaftsvcrmö-
gens, eine teilweise Zurückzahlung oder eine Herab-
setzuug des G. erfolgt ist. Der Ersatzanspruch kann
auch von den Gläubigeru der Gesellschaft, soweit
sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen kön-
nen, selbständig geltend gemacht werden. Die Er-
satzpflicht wird ihnen gegenüber dadurch nicht aus-
gehoben, daß die Handluug auf einem Beschlusse
der Generalversammlung beruht.
Grundkapitalserhöhung, ^oll das Grund
kapital einer Aktiengesellschaft erhöht werden, so
bedeutet dies, daß neue Aktien ausgegeben werden,
auf welche einzuzahleu ist; und umgekehrt bedeutet
die Ausgabe neuer Aktien eine Erhöhung des
Grundkapitals. Dieselbe darf nach Deutschem Han-
delsgesetzbuch Art. 215a. nicht vor der vollen Ein-
zahlung des (bisherigen) Grundkapitals erfolgen.
Für Versicherungsgesellschaften kann der Gcsell-
schaftsvertrag ein anderes bestimmen, über die G.
hat die Generalversammlung zu beschließen. Der
Beschluß hat den Mindestbetrag zu bezeichnen, für
welchen die Aktien auszugeben sind. Sofern der
Gesellschaftsvertrag nicht andere Erfordernisse auf-
stellt, erfolgt der Beschluß durch eine Mehrheit von
drei Vierteilen des in der Generalversammlung
vertretenen Grundkapitals. Soll durch die Be-
schlußfassung das bisherige Rcchtsvcrhältnis unter
den verschiedenen Gattungen von Aktien zum Nach-
teil einer derselben abgeändert werden, so bedars
es zu dem von der Generalversammlung gefaßten
Beschluß der Zustimmung einer besondern General-
versammlung der benachteiligten Aktionäre mit
einer Dreiviertelmehrheit wie oben. Ein geringerer
als der Nominalbetrag darf nicht festgesetzt werden.