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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Grundeis - Grundgesetz (staatsrechtlich)
wie Entwässerungen, Konsolidationen u. s. w., auf
Grund von Majoritätsbeschlüsjen der Interessen-
ten siegen den Willen der Minderheit durchzuführen.
Soweit nicht derartige besondere Veranlassungen
vorliegen, wird es als die Aufgabe des Staates zu
betrachten sein, die Freiheit des G< und seiner Ver-
wendung zu schützen und durch angemessene Gesetze
zu sorgen, daß namentlich die mittlern und kleinern
Eigentümer ihren Besitz gegen die Übermacht des
mobilen Kapitals zu wahren vermögen. (S. Agrar-
gesetzgebung, Allmende, Anerbe, Bauer, Bauerngut,
Bauernstand, Dismembration, Domänen, Dorf-
systcm, Feldgemeinschaft, Gemeinheitstcilung, Gü-
terschlächterei, Höferecht, Hoffystem, Kolonisation
jinnere^, Landliga, Latifundien, Markgenossenschaf-
ten, Rentengut, Zwergwirtschaft.)
Vgl. von Miastowski, Das Erbrecht und die
Grundeigentumsverteilung im Deutschen Neich
sin den "Schriften des Vereins für Socialpolitik",
Vd. 20 u. 25, Lpz. 1882 u. 1884); ders., Problem
der Grundbesitzvcrteilung (ebd. 1890); von Reitzen-
stein, Nasse, Eheberg, Agrarische Zustände in Frank-
reich, England, Italien (in den "Schriften des Vereins
für Socialpolitik", Bd. 27. u. 29, ebd. 1884 u. 1886);
Sering, Die landwirtschaftliche Konkurrenz Nord-
amerikas, Landwirtschaft, Kolonisation und Ver-
kehrswesen in den Vereinigten Staaten und Britisch-
Nordamerika, Kap. 3 (ebd. 1887); Handwörterbuch
der Staatswisjenschaften, Bd. 4 (Jena 1892),
Grundeis, s. Eis. i/S. 112 fg.
Grundeisen, ein Hobeleisen, s. Hobel.
Grundel ((-"ding), Fischgattung aus der Fa-
milie der Meergrundeln (s. d.), mit abgerundetem,
über körperbreitem, beschupptem Kopf, 2 Rücken-
flossen, die vordere meist mit 6 biegsamen strahlen.
Die Bauchflossen sind zu einer zwischen den Brust-
flossen stehenden länglichen Scheibe vereinigt. Man
kennt über 120 Arten aus allen Meeren, einige anch
aus dem süßen Wasser. Die Männchen bewahren
die von ihnen verfertigten Nester samt den Eiern.
Eine der bekanntesten Arten ist diegemeine M eer -
grundel, Schwarzgrundel (^odius niZ6r ^.,
f. Tafel: Fifche 11, Fig. 10), 15 cm lang, oliven-
grün, schwarzbraun marmoriert; gemein in allen
europ. Meeren. Auch Schmerle und Kaulkopf werden
G. genannt; ebenfo die Gründlinge (s. d.).
Gründer, derjenige, der den Grund zu etwas legt,
insbesondere eine Einrichtung oder Unternehmung
ins Leben ruft. Bei der Aktiengesellschaft (f. Aktie
und Aktiengesellschaft, Bd. 1, S. 289 d) versteht das
Deutsche Handelsgesetzbuch in der Fassung des
Gesetzes vom 18. Juli 1884 unter G. diejenigen
Aktionäre, welche das Statut festgestellt haben
(G. im eigentlichen Sinn), oder welche andere als
durch Barzahlung zu leistende Einlagen machen
(Art. 209 c). Die G. haben in einer von ihnen zu
unterzeichnendenErklärunqdieUmstände darzulegen,
mit Rücksicht auf welche ihnen die Höhe der für die
eingelegten oder übernommenen Gegenstände ge-
währten Beträge gerechtfertigt erscheint. Dabei
daben sie die dem Erwerbe der Gesellschaft voraus-
gegangenen Rechtsgeschäfte, welche auf denselben
hingezielt haben, sowie die frühern Erwerbs- und
Herstellungspreife aus den letzten zwei Jahren an-
zugeben (Art. 209 F). Die Mitglieder des Vorstandes
und des Aussichtsrates der Gesellschaft haben den
Hergang der Gründung zu prüfen. Sind Mitglie-
der zugleich G. oder haben sie der Gesellschaft ein
VermögensMck i^er/asM oder sich einen besondern
Vorteil ausbedungen, so muh außerdem eine Prü-
fung durch besondere Reviforcn stattfinden, welche
das für die Vertretung des Handelsstandcs bernsene
Organ (die Handelskammer oder der Vorstand der
kaufmännischen Korporation) und in Ermangelung
eines solchen der Vorstand und der Aussichtsrat der
Gesellschaft zu bestellen hat. Die Prüfung hat sich
auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
zu erstrecken, welche rücksichtlich der Zeichnung und
Einzahlnng des Grundkapitals und der im Gesell-
schaftsvertrag nötigen Offenlegung der Sachen-
einlagen (Art. 2091)), insbefondere in der im
Art. 209^ vorgefchriebenen Erklärung gemacht sind.
Die G. sind der Gesellschaft für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben, welche sie rücksichtlich
der Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals
sowie rücksichtlich der im Art. 209 d vorgesehenen Fest-
setzungen behnfs Eintragung des Gesellschaftsver-
trags in das Handelsregister machen, solidarisch ver-
haftet. Ingleichcn sind der Gesellschaft die fämtlichen
G. für den Erfatz des Schadens solidarisch verpflichtet,
welche der Gesellschaft in dem Falle entstanden ist, das;
sie von G. dnrch Einlagen oder Übernahme der im
Art. 209d bezeichneten Art böslicherweise geschädigt
ist. Doch ist der G. von der Verbindlichkeit befreit,
welcher beweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvoll-
ständigkeit der Angabe oder die bösliche Schädigung
weder gekannt habe noch bei Anwendung der Sorg-
falt eines ordentlichen Kaufmanns habe kennen
muffen. Endlich sind die G., welche bei Anmeldung
des Gesellschaftsvertrags zum Handelsregister die
Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs kannten, der
Gesellschaft zum Ersatze des Ausfalls solidarisch ver-
pflichtet (Art. 213a). G., welche behufs Eintragung
des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister
rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des
Grundkapitals der Gesellschaft oder der im Art. 209 d
vorgefehenen Festfetznngen wissentlich falsche An-
gaben machen, werden mit Gefängnis und zugleich
mit Geldstrafe bis 20000 M. bestraft. Zugleich
kann aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden. Sind mildernde Umstände vorhan-
den, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
Gründerbanken, Gesellschaften nach Art des
franz. Oi'ääit niodilikr (s. d.).
Grunderbrecht, Sitzgerechtigkeit, die in
Oldenburg übliche Bezeichnung für Höferecht (s. d.),
Anerbenrecht (s. Anerbe).
Grundfischerei,s.Angelsischerei(Bd.1,S.616^.
Grundfläche, s. Basis.
Grundföhre, Grundforelle, heißt am Bo-
densee die Lachs- oder Meerforelle (8Hlm0 ti-nttg. _^.).
Grundgebirge, der geologisch älteste Teil eines
Gebirges.
Grund gefall fteuer, s. Dominikalsteuer.
Grundgerechtigkeit, s. Grunddienstbarkeit.
Grundgesetz wird im Sprachgebrauch gewöhn-
lich die Verfassungsurkunde genannt, indem man
in diese die Grundlinien der staatlichen Organi-
sation und die obersten Principien der Rechtsord-
nung aufnahm, ohne daß es freilich ausgeschlossen
war, daß dazwischen auch sehr specielle und uner-
bebliche Bestimmungen gerieten. Die Abfassung
eines G. erfolgt gewöhnlich, wenn sich eine tief
eingreifende Veränderung des allgemeinen Ver-
fassungszustandes vollzieht, beispielsweise bei der
Einfübrung des konstitntionellen Systems oder der
Aufrichtung einer neuen polit. Schöpfung. So be-
zeichnete man z. B. die Deutsche Bundesakte von