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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gründung (im Bauwesen) - Grundwasser
s. Aktie und Aktiengesellschaft, Bd. 1, S. 289 d), die
Errichtung der Gesellschaft, die Bestellung der Ge-
sellschaftsorgane und die Leistung der erforderlichen
Einzahlungen. Zur G. gehören wenigstens sünf
Gründer (s. d.) im eigentlichen Sinn; der einzelne
Gründer kann physische Person, jurist. Person oder
eine Handelsgesellschaft sein. Eine Simultan
gründ ung liegt vor, wenn die Gründer die Aktien
und folgeweis Zahlung des Grundkapitals allein
übernehmen. Eine Successiv gründun g liegt
vor, wenn außer den von den Gründern übernom-
menen, das Grundkapital nicht deckenden, Aktien
der Rest der Aktien durch andere Personen gezeich-
net wird. Die Errichtung der Gesellschaft liegt vor,
wenn das ganze Grundkapital übernommen ist.
Sie fällt bei der Simultangründung mit dem Ab-
schluß des Gesellschaftsvertrags zusammen. Wäh-
rend hier die Anmeldung zum Eintrag in das Han-
delsregister diesen Eintrag, mit welchem die Aktien-
gesellschaft als folche entsteht, vorbereitet, folgt bei
der Successivgründung die Errichtung der Gesell-
schaft der Anmeldung derselben. Nachdem die von
den Gründern nicht übernommenen Aktien gezeich-
net sind (s. Zeichnung) und die Gesellschaft von
sämtlichen Gründern und Mitgliedern des Vor-
standes und Aufsichtsrats bei dem Handelsgericht
(Registerrichter) unter Vorlegung der vorgeschriebe-
nen Urkunde (Art. 210) angemeldet ist, beruft dieses
ohne Verzug eine Generalversammlung der Aktio-
näre, die in dem bei der Anmeldung vorgelegten
Verzeichnis aufgeführt sind, zur Beschlußfassung
über die Errichtung. Die der Errichtung der Gesell-
schaft zustimmende Mehrheit muß mindestens ein
Viertel sämtlicher in dem Verzeichnis aufgeführten
oder als Rechtsnachfolger derselben zugelassenen
Aktionäre begreifen und der Betrag ihrer Anteile
muß mindestens ein Viertel des Grundkapitals
ls. d.) darstellen. In gewissen Fällen ist die Zu-
stimmung aller erschienenen Aktionäre erforderlich
(Art. 210^). Die Aktiengesellschaft muß einen Vor-
stand und einen Aufsichtsrat (s. d.) schon vor der
Anmeldung haben, über Bestellung und Zusam-
mensetzung des Vorstandes bestimmt der Gesell-
schaftsvertrag. Vorstand und Aufsichtsrat haben
den Hergang der G. zu prüfen; sie haben sich bei
der Successivgründung in der vom Handelsgericht
berufenen konstituierenden Generalversammlung
über die Ergebnisse der Prüfung auf Grund der
Berichte und deren urkundliche Grundlagen zu er-
klären. Bis zum Beschluß der Generalverfamm-
lung über die Errichtung der Gefellfchaft kann
jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichts-
rats die Unterzeichnung der Anmeldung zurück-
ziehen. Mitglieder des Vorstandes und des Auf-
sichtsrats, welchen nachgewiesen wird, daß sie bei
dieser Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Ge-
schäftsmannes verletzt haben, haften der Gesellschaft
subsidiär (vgl. Art. 2133, bis 213c) für den ent-
standenen Schaden. Die Einzahlungen müssen auf
jede Aktie in Höhe des eingeforderten Betrags vor
der Anmeldung geleistet sein (s. Grundkapital),
über die Prüfung des Handelsgerichts s. Aktie
und 'Aktiengesellschaft sVd. 1, S. 290).
Von einer qualifizierten G. fpricht man,
wenn zu Gunsten einzelner Aktionäre besondere
Vorteile bedungen werden; wenn auf das Grund-
kapital Einlagen gemacht werden, welche nicht in
barem Gelde bestehen; wenn die Gesellschaft An-
lagen oder sonstige Vermögcnsstücke übernimmt;
endlich wenn ein Gründerlohn bedungen ist. Auch
dieser ist in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen,
andernfalls ist er der Gesellschaft gegenüber unwirk-
sam. Die Prüfung der Revisoren erstreckt sich auch
hierauf, für das Handelsgericht ist der Anmeldung
eine Berechnung des Gründungsaufwandes beizu-
legen, in welcher die Vergütungen nach Art und Höhe
und die Empfänger einzeln aufzuführen sind.
Gründung, die Herstellung des Grundes eines
Bauwerkes, s. Grundbau.
Gründung, Düngerpflanzen, s. Grün-
düngung.
Gründüngung, eine Düngungsart, die in dem
Anbau einer sich rasch entwickelnden Pflanze und
Unterpflügen derselben zur Zeit ihrer größten Ent-
wicklung besteht, wodurch der Boden an humus-
erzeugenden Stoffen sowie an allen den Mineral-
bestandteilen bereichert wird, die die betreffende
Pflanze aus dem Boden aufgenommen hat. Als
Düngerpflanzen (Gründung) werden meist
sog. Zwischenfrüchte (s. d.) verwendet. Durch Anbau
der aus der Luft stickstofffammelnden Leguminosen
(Kleearten, Lupinen, Serradelle, Erbsen) und Unter-
pflügen derselben läßt sich der Stallmist ersetzen und
eine viehlose oder viehschwache Wirtschaft betreiben.
- Vgl. Arndt, Gründüngung (Berl. 1890); Deh-
linger, Viehlose Gründungwirtschaft auf fchwerem
Boden (ebd. 1892).
Grundwaffer, dasjenige Wasser, z. V. Negen-
oder ^chneewasser, das durch porösen Boden durch-
gesickert ist und sich auf wasserundurchlässigen
Schichten (massivem Gestein, Thon) angesammelt
hat. Ist die undurchlässige Schicht horizontal, was
in größerer Ausdehnung selten der Fall ist, so ent-
steht durch das G. gewissermaßen ein unterirdischer
See; gewöhnlich verlaufen die wasserundurchlässigen
Schichten aber mehr oder weniger geneigt, sodah das
auf ihnen sich sammelnde G. beständig gegen den
tiefsten Punkt zu abstießt, das G. also einen großen
unterirdischen, wegen des Widerstandes, den der
Boden der Fortbewegung entgegensetzt, jedoch sehr
trägen Wasserlauf bildet.
Es kommt vor, daß über der G. führenden Voden-
fchicht am tiefsten Punkt ebenfalls eine wasser-
undurchlässige Schicht liegt; dann ist das G. hier
unter dem Druck des seitlich nachdrängenden G.
zwischen die zwei undurchlässigen Schichten einge-
schlossen. Bobrt man die obere Schicht an, so steigt
das G. infolge dieses Druckes im Bohrloch oft be-
deutend in die Höhe. (S. Bohrbrunnen.) Meist
tritt das G. aber nach kürzerm oder längerm Lauf
wieder an das Tageslicht und bildet so Quellen,
Flüsse, Seen, Sümpfe. Unfere Flußläufe sind für
gewöhnlich die natürlichen Sammelkanäle für das
zu Tage tretende G. und werden von diefem be-
ständig mit Wasser versorgt, sodaß sie auch in regen-
loscrZeit selten ganz versiegen. Dann ist aber das
Flußbett der tiefste Teil der wasserundurchlässigen
Schicht; verläuft hingeben ein Fluß auf wasser-
durchlässigen Bodenschichten, so verliert er fort-
während Wasser in den Boden und kann allmählich
ganz von dcr Oberfläche verfchwinden. Hier speist
der Fluß das G.
Die Tiefe des G. unter der Erdoberfläche hängt
von den örtlichen Verhältnissen ab. An einer und
derselben Stelle wechselt sein Stand im Laufe des
Jahres ganz beträchtlich, am stärksten in der Nähe
eines Flusses, wenn bei wechselndem Flußsviegel der
Abfluß de^ G. bald erschwert, bald erleichtert wird.