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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Handelsbetriebslehre; Handelsbilanz; Handelsbillet; Handelsbriefe; Handelsbücher

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Handelsbetriebslehre - Handelsbücher

thode des Rechnens viel Wert gelegt wird. Auch auf eine gute Form der äußern Darstellung ist zu achten, namentlich wenn es sich um Rechnungen handelt, die in die Handelsbücher eingetragen oder im brieflichen Verkehr versendet werden. (S. auch Arbitrage.) - Vgl. Feller und Odermann, Das Ganze der kaufmännischen Arithmetik (16. Aufl., Lpz. 1891); Kathrein, Lehrbuch der kaufmännischen Arithmetik (Teil 1, 4. Aufl., Wien 1889; Teil 2, 3. Aufl. 1887); O. Haupt, Arbitrages et parités (7. Aufl., Par. 1887).

Handelsbetriebslehre, s. Handelswissenschaften.

Handelsbilanz, der Unterschied zwischen dem Gesamtwerte der Warenaus- und -Einfuhr eines Landes. Man nennt sie günstig, wenn dieser Unterschied positiv ist, d. h. das Ausland einen Saldo zu zahlen hat, ungünstig, wenn er negativ ist, die Ausfuhr also zur Begleichung der Einfuhr nicht ausreicht. Diese Bezeichnungen hängen noch mit den Anschauungen des Merkantilsystems (s. d.) zusammen, die in der neuern Zeit selbst von den Anhängern des Schutzzollsystems mehr und mehr aufgegeben sind. Eine starke Einfuhr von barem Gelde aus einem Lande in ein anderes wird in letzterm eine wenn auch nicht für alle Waren gleichmäßige Preissteigerung hervorrufen, dadurch die weitere Warenausfuhr nach dem erstern erschweren und schließlich vielleicht einen völligen Umschlag der H. herbeiführen. Wenn umgekehrt ein Land zeitweise einen merklichen Teil seines Barvorrates, etwa infolge einer schlechten Ernte, an das Ausland abgeben muß, so tritt hier eine Erhöhung des Geldwertes ein, durch welchen fremde Barvorräte herbeigezogen werden. Einen Verlust erleidet das Land dann allerdings, aber nur wegen des Produktionsausfalls, nicht durch die Geldausfuhr als solche. Gegenwärtig sind es hauptsächlich die großen Centralbanken, welche durch ihre Diskontpolitik den Ab- und Zufluß des baren Geldes regulieren. Überhaupt hängt der letztere gar nicht mehr von der H. im ältern Sinne ab, die sich nur auf den Warenhandel bezog, sondern von der Zahlungsbilanz, für welche auch die auf andere Weise entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Es giebt ja auch gegenwärtig einen internationalen Effektenhandel von großem Umfange, durch welchen die aus dem Warenhandel entstehende Bilanz sowohl vergrößert als vermindert werden kann. Zugleich haben die Kapitalisten des einen Landes Zinsen oder Dividenden aus andern Ländern zu beziehen, wodurch ebenfalls die Zahlungsbilanz beeinflußt wird, sodaß gerade die kapitalkräftigsten Länder, welche die größte Menge von ausländischen Werten im Inlande und die bedeutendsten Kapitalanlagen im Auslande besitzen, oft eine ungünstige H. aufweisen. Daher erklärt es sich, daß die Warenhandelsbilanz eines so reichen Landes wie England regelmäßig passiv erscheint. Der Überschuß der Einfuhr ist aber die Form, in welcher die Zinsen und der Gewinn der von England in seinen Kolonien und im Auslande angelegten Kapitalien eingehen, sodaß doch kein Barsaldo zu entrichten ist. Übrigens wird die Warenhandelsstatistik auch aus andern Gründen meistens eine höhere Wertsumme für die Einfuhr als für die Ausfuhr ergeben. Denn die Preise der eingeführten Waren setzen sich zusammen aus den im Herkunftslande geltenden und den Fracht- und Handelskosten bis zum Importlande, während der Wert der Ausfuhr sich einfach nach inländischen Marktpreisen bestimmt. Länder mit lebhaftem Aktivhandel und bedeutender Schiffahrt werden übrigens den größten Teil des Transport- und Handelsbetriebes bei der Ausfuhr sowohl wie bei der Einfuhr selbst in der Hand haben und daher noch einen Gewinn erzielen, der in der Handelsstatistik nicht zum Ausdruck kommt. Gleichsam als Barometer für den Stand der Zahlungsbilanz dienen die Wechselkurse. Die Wechsel auf das Ausland steigen im Preise, wenn mehr Zahlungen dorthin zu leisten sind, und bei einem gewissen Kurse, dem. sog. Metallpunkte (s. Goldpunkt), wird Abfluß von barem Gelde eintreten. Umgekehrt zeigt das Sinken der Kurse der ausländischen Wechsel, daß das Inland vom Auslande einen Überschuß an Forderungen einzuziehen hat, und es giebt nun auch einen untern Metallpunkt, nach dessen Überschreitung Barsendungen vom Auslande her stattfinden. Von Einfluß auf die H. sind auch die internationalen Währungsverhältnisse. Länder mit entwerteter Silber- oder

Papiervaluta finden in dem Goldagio einen Anreiz zur Vermehrung der Warenausfuhr nach Goldwährungsländern, während umgekehrt diesen durch das Silber- oder Papierdisagio die Warenausfuhr nach jenen Ländern erschwert wird; ein Umstand, der namentlich von den Bimetallisten zu Gunsten ihrer Theorie geltend gemacht wird. Die günstige H. der Länder mit entwerteter Valuta hat aber wiederum die Wirkung, daß sich ihre Währung bessert, das Goldagio in ihrem Verkehr mit Goldwährungsländern also geringer wird. Änderungen in der Handels- und Zollpolitik der einzelnen Staaten nach außen können ebenfalls eine wesentliche Verschiebung der Handelsbilanzverhältnisse hervorrufen. Vgl. Fellmeth, Zur Lehre von der internationalen Zahlungsbilanz (Heidelb. 1877); Arendt, Die internationale Zahlungsbilanz Deutschlands (Berl. 1878).

Handelsbillet, s. Billet.

Handelsbriefe, Briefe, welche auf das vom Kaufmann betriebene Handelsgewerbe, die von ihm abgeschlossenen Geschäfte und deren Erfüllung Bezug haben. (S. Handelskorrespondenz.) Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 28 ist der Kaufmann verpflichtet, die empfangenen H. aufzubewahren und eine Abschrift (oder Abdruck) der abgesandten H. zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in ein Kopierbuch einzutragen. Die empfangenen H. muß der Kaufmann 10 Jahre lang nach ihrem Eingang, das Kopierbuch 10 Jahre lang vom Tage der letzten Eintragung aufbewahren, wie sich aus Art. 33 ergiebt. Die H. einer aufgelösten Aktiengesellschaft sind nach Beendigung der Liquidation mit den Handelsbüchern an einem von dem Handelsgericht zu bestimmenden Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von 10 Jahren niederzulegen (Art. 246).

Handelsbücher, Geschäftsbücher, über ihre Einrichtung und die gesetzlichen Bestimmungen über ihre Führung s. Buchhaltung. Obwohl dieselben nach der Deutschen Civilprozeßordnung für den Kaufmann nicht mehr die ihnen früher beigelegte gesetzliche Beweiskraft haben, wird der Richter im Prozeß sich thatsächlich regelmäßig der Überzeugung nicht verschließen, daß, wenn die ordnungsmäßig geführten H. eines soliden Kaufmanns seine Behauptungen im Prozeß bestätigen, darin ein erhebliches Indicium für deren Nichtigkeit liegt, wie denn der Richter auch darauf allein seine Überzeugung von der Wahrheit jener Behauptungen gründen kann. Umgekehrt werden aber auch die H., wenn sie gegen