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Handelsconsul - Handelsgeographie
gründete sog. Seehandlungsgesellschaft, über die
m jüngster Zeit znm Teil nach Art der ältern H. ge-
bildeten h. zum Betrieb des Handels in Kolonien
j. Kolonialgesellschaften. - Vgl. Semler, Allge-
meine Geschichte der Ost- und Westindischen H. in
Europa (2 Bde., Halle 1764); A. van der Chijs,
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V6r66niZäL 0o3t - Inäi8cli6 Xom^^nie s Leiden
1857); Röscher und Iannasch, Kolonien, Kolonial-
politik und Auswanderung (3. Aufl., Lpz. 1885);
Schück, Brandenburg-Preußens Kolonialpolitik
l2 Bde., ebd. 1889); Ring, Asiatische H. Friedrichs
d. Gr. <Berl. 1890): P. Leroy-Beaulieu, ve w colo-
lNZHtion c^6^ l68 P6UP168 moäsrns" (4. Aufl., Par.
1891): P. Bonnassieur, 1^68 Franäes com^a^ni"8
(16 coiniii6i'e6 <ebd. 1892).
Handelsconful, s. .Handelskonsul.
Handelsdollar, s. .Handelspiaster.
Handelsfächer, s. Handelswissenschaftcn.
Handelsfirma, s. Firma.
Handelsflotte, s. Handelsmarine.
Handelsfrau, eine Frau, welche gewerbsmäßig
in eigenem Namen Handelsgeschäfte (s. d.) im
Sinne des Gesetzes betreibt, also nicht eine Frau,
welche stille Gesellschafterin eines Kaufmanns oder
Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft ist oder
Beihilfe in einem fremden Handelsgeschäft leistet.
In dem Handelsbetrieb hat die H. nach dem Deut-
fchen Handelsgesetzbuch alle Rechte und Pflichten
eines Kaufmanns. Sie kann sich in betreff ihrer
Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen Staaten
geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht be-
rufen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie
das Handelsgewerbe allein oder in Gemeinschaft
mit andern (z. B. als Teilnehmerin einer Offe-
nen Handelsgesellschaft), ob sie dasselbe in eige-
ner Person oder durch einen Prokuristen betreibt.
Über die Stellung einer Ehefrau, welche H. ist, s.
Ehefrau. Nach dem Handelsgesetzbuch haftet die
H., welche verheiratet ist, für die Handelsschulden
mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rüäsickt auf
die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch des
Ehemanns. Soweit Gütergemeinschaft ff. d.) be-
steht, haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen.
Ob zugleich der Ehemann mit seinem persönlichen
Vermögen haftet, ist nach dem bürgerlichen Recht
zu beurteilen.
Handelsfreiheit ist die überhaupt nicht oder
nur in wenigen Ausnahmefällen eingeschränkte
Freiheit, Handel zu treiben. Wo volle H. besteht,
würde jeder Einzelne, jede Gesellschaft und jede
Korporation Handelsgeschäfte aller Art einzeln und
gewerbsmäßig betreiben dürfen. Im Deutfchen
Reiche bedürfen nur einige Handelsgewerbe be-
fonderer Genehmigung (z. B. der Handel mit
Sprengstoffen ^s. d.^, Eisenbahnunternehmungen,
Versicherungsunternehmungen, Gastwirtschaft, s.
Gewerbegesctzgebung, Bd. 7, S. 980); bezüglich ge-
wisser Gegenstände ist der Handel überhaupt oder
zu gewissen Zeiten verboten (Aus- oder Einfuhrver-
bote, Verbot des Handels mit auswärtigen Lotte-
rielosen) oder wider Willen des Berechtigten nicht
erlaubt (z. B. bei patentierten oder unter Muster-
schutz stehenden Gegenständen); allgemein ist der
Geschäftsbetrieb durch die Bestimmungen über die
Sonntagsruhe (s. d.) und der Hausierhandel ls. d.)
eingeschränkt. Beamten und Militärpcrsonen ist der
gewerbsmäßige Handelsbetrieb verboten oder nur
wit Gencbmigung de5 Vorgesetzten gestattet, ohne
daß so das einzelne dem Verbot zuwider abge-
schlossene Handelsgeschäft deshalb privatrechtlich
ungültig wäre. Im übrigen ist der Handel frei, und
dies ist anch in andern Kulturstaaten Rechtens. Die
Freiheit des Handels aus einem deutschen Staate
nach dem andern wurde schon durch den Zollvereins-
vertrag von 1867 garantiert; über die internatio-
nale H. s. Freibandcl.
Handelsgärten, s. Garten.
Handelsgärtner, s. Gärtner.
Handelsgebrauch bedeutet entweder ein Ge-
wohnheitsrecht (s. d.) in Handelssachen, also einen
auf ubung beruhenden Rechtssatz, oder einen Ge-
schäftsgebrauch (s. d.) in Handelssachen. Ein H. im
ersten Sinne würde vorliegen, wenn sich an einem
Orte durch ubung der Satz feststellt, daß der Käufer
auch bei Platzgeschäften die Untersuchung der Ware
und die Mängelanzeige so zeitig vornehmen muß,
wie es das Deutsche Handelsgesetzbuch für den
! Distanzkauf ls. d.) im Art. 347 vorschreibt. H. im zwei-
ten Sinn (Usanccn) sind z. B. diejenigen der Börse.
Für das Handelsgewohnheitsrecht schreibt Art. 1
des Deutschen Handelsgesetzbuchs vor, daß in Han-
delssachen an erster Stelle das Handelsgesetzbuch
anzuwenden ist, soweit dies keine Bestimmungen
enthält, die H. lin Sachen des Handelsgewohn-
heitsrechts) und in deren Ermangelung das allge-
meine bürgerliche Recht. Eine Partei kann sich auf
einen mit einer Bestimmung des Handelsgefetzbuchs
in Widerspruch tretenden allgemeinen oder örtlichen
Gewohnheitsrcchtssatz auch dann nicht berufen,
wenn es den Parteien bei Abschließung ihres Ge-
schäfts freigestanden hätte, etwas von dem Satze
des Handelsgesetzbuchs Abweichendes, mit dem In-
balt des angeblichen Gewohnheitsrechts überein-
stimmendes besonders zu verabreden. (Vgl. Bolze,
Praris des Reichsgerichts, Bd. 8, Nr. 2.) Weil aber
^ nach Handelsgesetzbuch Art. 279 in Beziehung auf
^ die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und
> Unterlassungen auf die im Handelsverkehr gelten-
! den Geschäftsgebräuche Rücksicht zu nehmen ist, so-
! daß dieselben als der getroffenen Verabredung zu
, Grunde liegend oder stillschweigend vereinbart an-
! zusehen sind, können H. in diesem Sinn entstehen,
welche dispositive Bestimmungen (s. Dispositiv-
gesetze) des Handelsgesetzbuchs ausschließen und
an deren Stelle etwas anderes bestimmen.
Handelsgeld, s. Geld (Bd. 7, S. 7i9d).
Handelsgeographie, die Darstellung der wirt-
schaftlichen und Verkehrsverhältnisse der Erde mit
besonderer Berücksichtiauna, der Güterproduktion
und des Güteraustausches rm kausalen Zusammen-
hange mit den geogr. Faktoren und unter Hervor-
hebung der Beeinflussung durch ethnogr., sociale
und polit. Zustände, und in der durch das alles be-
! dingten eigenartigen Gestaltung in den verschiedenen
! Ländern. Insofern entspricht der Name H. der Sache
z nicht streng genug; der Name Wirtschasts- oder
! wirtschaftliche Geographie, der neuerdings
gebräuchlicher wird, ist bezeichnender. Aus der Auf-
fassung der H. als Wirtschaftsgeographie ergiebt
sich ihre Stellung innerhalb der geogr. Disciplinen
! und im Kreise der Wissenschaften überhaupt. Sie
! wurzelt in dem Physik. Teile der Erdkunde; in ihrem
weitern Aufbau hat sie nachzuweisen, inwieweit der
Mensch durch seine physischen und psychischen Kräfte
die Erde sich unterworfen hat. Soweit dies inner-
halb der Staaten oder der großen, mannigfach geglie-
derten und durch bestimmte Gesetze zusammengehal-