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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Handelsusancen - Handelsverträge
Die Frage der Orgailisatioil dcr H. u. G. ist in
Deutschland neuerdings sehr viel erörtert worden,
ohne daß man bis jetzt zu einem in Bezug auf Zu-
sammensetzung und Aufgaben übereinstimmenden
Ergebnis gelangt ist. Auch der Reichstag hat sich
1881 und 1884 mit dieser Frage beschäftigt. In der
Hauptsache stehen sich vier Ansichten gegenüber. Die
einen fordern neben den Handelskammern besondere
Handwerkerkammern (s. d.) für das Kleinge-
werbe, so z. V. der erste deutsche Innungstag von
1885. Andere wollen allgemeine Wirtschafts-
kammern, in denen Handel, Industrie und Land-
wirtschaft zugleich vertreten ist. Gegen diese Orga-
nisation haben sich die Handelskammern auf der
Delegiertenversammlung in Nürnberg 1882 ausge-
sprochen; sie empfehlen vielmehr eine gemeinsame
Vertretung von Handel, Industrie und Handwerk in
den vereinigten H. u. G. Eine vierte Meinung ist
endlich für vollständige Trennung der H. u. G.,
welche letztere aber Groß- und Kleinindustrie zugleich
vertreten sollen.
In neuerer Zeit haben die Engländer und Belgier
in Paris, die Franzosen in Montevideo, Neuorleans,
Mailand, Konstantinopel, Barcelona und Odessa
Handelskammern errichtet, und in Deutschland ist
diese Frage gleichfalls erwogen worden, indem
zwischen der Regierung und verschiedenen Groß-
industriellen Unterhandlungen über die Grundsätze
gepflogen sind, unter welchen ein gedeihliches Wirken
deutscher Handelskammern im Auslande erwartet
werden könnte. Ihre Aufgabe wäre, durch die gemein-
same Arbeit einer größeren Zahl von Geschäftsleuten
oder Fabrikanten möglichst vielseitige Berichte zu ge-
winnen, durch welche die wirtschaftliche Entwicklung
des betreffenden Landes auseinandergefetzt und
dargelegt würde, unter welchen Bedingungen der
Bezug der Landesprodukte und die Einfuhr deut-
scher Waren stattfinden könnte. (S. auch Handels-
museen.) Bis jetzt ist seitens der Reichsregieruug
nichts zur Verwirklichung der Pläne gefchehen.
Vgl. von Kaufmann, Die Vertretung der wirt-
schaftlichen Interessen in den Staaten Europas
(Berl. 1879); ders., Die Reform der H. u. G. (ebd.
1883); M. Block, (HHindr68 O0Q8u1tHtiv68 ä68 art8
ot 668 ui^uut'actul68, im "Dictionulure äs 1'acl-
NilljZti-Htion ii-ai^iäL" (Par. 1888), S. 378;
N. Graetzer, Die Organisation der Berussinteressen
(Berl. 1890); Handwörterbuch der Staatswissen-
schaften, Bd. 3, S. 1034 fg. und Bd. 4, S. 306 fg.
(Jena 1892); Hampke, Handwerker- oder Gewerbe-
kammern (ebd. 1893).
Handelsusancen, f. Handelsgebrauch.
Handelsverein, Deutscher, eine Nebenbe-
zeichnung des Deutschen Zollvereins. Mittel-
deutscher H. hieß eine Koalition von Mittel- und
Kleinstaaten, die auf Grund eines 1828 in Cafsel
abgeschlossenen Vertrags der preuß. Zollvercins-
politik entgegenzutreten versuchte, aber schon 1831
resultatlos zerfiel. Als Thüringifchcr H. wurde
die Gruppe der thüring. Kleinstaaten bezeichnet, die
1832 zur Erleichteruug des Eintritts dieser Gebiete
in den großen Zollverein gebildet wurde.
Handelsverkehr, eiue vielfach gebrauchte Be-
zeichnung für den Handel und die Handelsbewegung
sowohl im Innern des Landes selbst als in den Be-
ziehungen zu andern Staaten.
Handelsverträge,Handelstrattate, inter-
nationale Vereinbarungen, durch die sich die vertrag-
schließenden Staaten zu Gunsten ihrer Angehörigen
Handels- und Vcrlchrscrlcichtcrungcn einräumen.
H. in diesem Sinne sind ein Ergebnis des ncuzeit-
lichen Staats- und Wirtschaftslebens, indem die
nationalen Einheitsstaaten in ihnen ein Mittel er-
tannten, den Bedürfnissen des zum Welthandel sich
erweiternden Güteraustausches geicch^. zvv werden.
Bei einem Rückblick auf die geschichtliche Ent-
wicklung des völkerrechtlichen Verkehrs begegnet
man allerdings bereits im Altertum Verträgen,
welche auf die Begründung einer Rechtsordnung
im internationalen Handel hinzielen, indessen
weniger die Regelung der gegenseitigen Verkehrs-
beziehungen zweier Völker, als vielmehr die Be-
grenzung der beiderseitigen Interessengebiete in
fremden Ländern bezwecken. Zu diefen gehören u. a.
die von Polybius erwähnten Verträge zwischen
Rom und Karthago aus den 1.348 und 300 v. Chr.
In den zahlreichen Verträgen, welche im Mittel-
alter, namentlich seit dem 13. Jahrh., im Zusammen-
hang mit der äußern und innern Konsolidation der
curop. Staaten unter dem Namen von Handels-,
Schiffahrts- und Freundfchaftsverträgen abge-
schlossen wurden, bildete die gegenseitige An-
erkennung der rechtlichen Gleichstellung der Staats-
angehörigen beider Teile vor den territorialen Ge-
richten und Behörden die Grundlage des Überein-
kommens. Materielle Handelsvorteile wurden nur
selten gewährt, wie z. B. den Bürgern der oberital.
Städterepubliken seitens der türk. Herrscher in Kon-
stantinopel; auch die von den Hanseaten in fremden
Ländern erwirkten Handelsprivilegien können hier-
ber gerechnet werden. Diefes gerade den neuern
H. eigentümliche wirtfchaftspolit. Moment trat erst
feit dem Anfang des 17. Jahrh, mehr in den Vorder-
grund, nachdem die europ. Staaten Maßregeln zum
schütze der heimifchen Industrie nach den Grund-
fätzen des Merkantilfystems (s. d.) ergriffen hatten.
Gegenüber den allgemeinen Ein- und Ausfuhr-
verboten, Prohibitivzöllen u. dgl. suchte nun jeder
Staat für seine Angehörigen ausnahmsweise Ver-
günstigungen zu erwirken, die außer ihm keinem
andern Staat zugestanden werden sollten und die
durch entsprechende Zugeständnisse, vielfach polit.
Art, erkauft werden mußten (Differentialzoll-
vertrage). Dabei war jede Partei bestrebt, die
gegnerische zu überlisten und Konzessionen ge-
gebenenfalls mit kriegerischen Machtmitteln zu er-
zwingen. Berühmte Verträge dieser Art sind der
1703 zwischen England und Portugal abgeschlossene
Händler Methuen, durch welchen die Ausfuhr engl.
Wollwarcn nach Portugal gegen Zugeständnisse be-
züglich dcr Einfuhr portug. Weine einfeitig begün-
stigt wurde, und der Afsientovertrag (s.Assiento) vom
1.1713, der dem engl. Handel die Ausbeutung dcr
span. Kolonien überließ. Eiu Umschwung in der
Politik dcr H. wurde noch im vorigen Jahrhundert
durch das Entstehen der physiokratischen Idcenrich-
tung (s. Physiokratismus) angebahnt. An die Stelle
dcr merkantilistischen Ausschlicßungspolitik traten
allmählich frcihändlcrische Grundsätze, welche statt
der Begünstigung des einzigen Vertragsstaates die
Gleichstellung aller Länder bci entsprechenden Gcgen-
leistungcn, und hinsichtlich dieser lctztcrn statt dcr
frühern Übervorteilung des cinen vertragschließen-
den Tcilcs durch den andern dic volle Gleichwertig-
keit der beiderseitigen Zugeständnisse verlangen.
Diese zweite Forderung ist in den neuzcitlichen H.,
wenn auch materiell nicht immer erfüllt, so doch im