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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Haushund - Hausiersteuer
Litteratur. CH.Iacque^sI'oulaiiikrß.Aufl.,
Par. 1861); Völschau, Illustriertes Hühnerbuch
(Hamb.1883); E. Lemoine, Ni6va^6 ä68 ^nim^nx
äe dg.886'00ur (2. Aufl., Par. 1885); Düngen, Die
Geflügelzucht (Berl. 1886); N. Öttel, Der Hühner-
oder Geflügelhof <7. Aufl., Weim. 1887).
Hanshund, f. Hunde. ls. Sichte.
Hausichte, Gerät zum Abhauen des Getreides,
Hausierhandel, der vermittelst Angebot und
Absatz der Waren in den Häusern der Konsumenten,
gewöhnlich von Ort zu Ort, betriebene Handel. Die
Handelsleute, welche ihm obliegen, werden Hau-
sierer genannt. In frühern Zeiten war diese Form
des Handels im Umherziehen eine sehr gewöhnliche
und notwendige, da es zwischen vielen Orten an
regelmäßigen Verbindungen fehlte, und für sehr ge-
ring bevölkerte Gegenden, wo ein ständiger Klein-
handel zu wenig lohnt, ist der H. immer noch von
Wichtigkeit. Der H. unterlag früher in Deutfchland
den mannigfachsten, in den einzelnen Staaten fehr
verschiedenen gesetzlichen Beschränkungen. Die Ge-
werbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni
1869 hat, dem Princip der Gewerbefreiheit ent-
fprechend, den H., welcher dort unter den Be-
griff Gewerbebetrieb im Umherziehen fällt,
von diefen beengenden Schranken, namentlich fo-
weit folche durch die Absicht, den stehenden, orts-
angescssencn Handel zu schützen, diktiert waren,
befreit und für denfelben nur gewisse, aus Sicher-
heits- und sittenpolizeilichen Rücksichten gebotene
Beschränkungen eingeführt. Doch sind dicfe durch
das die Gewerbeordnung abändernde Gefetz vom
1. Juli 1883 erheblich verfchärft worden. Die
wichtigsten jetzt geltenden Vorschriften sind fol-
gende: Wer außerhalb feines Wohnortes, ohne
Begründung einer gewerblichen Niederlassung und
ohne vorgängige Bestellung, Waren irgend einer
Art feilbieten will, bedarf hierzu eines Wander-
gewerbefcheins. Dieser ist zu verfagen, wenn
der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder an-
steckenden Krankheit behaftet oder wegen strafbarer
Handlung aus Gewinnsucht, gegen Eigentum, Sitt-
lichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe gegen Leben
und Gesundheit von Menschen, wegen vorsätzlicher
Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen
Verbote oder Sicherungsmaßregeln betreffs Ein-
führung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten
oder Viehseuchen zu einer Freiheitsstrafe von min-
destens drei Monaten verurteilt ist und seit Ver-
bühung noch nicht drei Jahre verflossen sind; wenn
er unter Polizeiaufsicht steht oder wenn er ein noto-
rischer Bettler, Landstreicher oder Trunkenbold ist.
Der Wanderschein ist regelmäßig zu verfagen, wenn
der Nachsuchende noch nicht großjährig, wenn er
blind, taub oder geistesschwach ist; der Wander-
schein darf außerdem nur verfagt werden, wenn
der Nachfuchende keinen festen Wohnsitz im In-
lande hat; wenn er wegen vorstehend genannter
Handlungen zu. einer Freiheitsstrafe von mindestens
fechs Wochen verurteilt ist und feit der Verbühung
noch nicht drei Jahre verflossen find; wenn der
Nachsuchende wegen Verletzung der auf den Ge-
werbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Vorfchrif-
ten im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt be-
straft ist; wenn der Nachfuchende ein oder mehrere
Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, wenn sie
schulpflichtig sind, Unterricht nicht genügend gesorgt
lst. Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Um-
herziehen gestattet werden. Für den Verkauf solbst-
aewonnener oder roher Erzeugnisse der Land- und
Forstwirtschaft und in einigen andern Fällen ist ein
Wandergewerbeschein nicht erforderlich. Die Landes-
regierungen können in weiterm Umfange den Ge-
werbebetrieb im Umherziehen mit Gegenständen des
gemeinen Verbrauchs ohne Wandergewerbefchein
innerhalb ihres Gebietes gestatten. Ausgeschlossen
vom Z. sind geistige Getränke, gebrauchte Kleider
und Betten, Garnabfälle, Enden von Seide, Wolle,
Leinen oder Baumwolle, Gold- und Silberwaren,
Bruchgold und Bruchsilber, Spielkarten, Lotterie-
lofe, Staats- und fonstige Wertpapiere, Schieß-
pulver, Feuerwerkskörper und andere explosive
Stoffe, leicht entzündliche Öle, Waffen, Arzneimittel,
Gifte und giftige Stoffe, ferner Druckschriften und
Bildwerke, welche in sittlicher oder religiöser Be-
ziehung Ärgernis geben oder mit Zusicherungen von
Prämien oder Gewinnen vertrieben werden. Wer
Bücher oder Bilder im Umherziehen verkaufen will,
hat ein Verzeichnis derselben der zuständigen Be-
hörde zur Genehmigung vorzulegen. Ferner ist vom
Wanderbetrieb ausgeschlossen die Ausübung der
Heilkunde durch Nichtapprobierte, die Vermittelung
von Darlehns- und Rückkaufsgeschäften, das Auf-
fuchen von Bestellungen auf Lotterielofe und andere
Wertpapiere, ferner auf Branntwein und Spiritus
bei Perfonen, in deren Gewerbebetrieb diefelben
keine Verwendung finden. Gegenstände, welche von
dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausge-
schlossen sind, dürfen auch innerhalb des Wohnortes
oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu
Haus nicht feilgeboten werden, mit Ausnahme von
Vier und Wein in Fässern und Flafchen. Die zu-
ständige Landesregierung ist befugt, foweit ein Be-
dürfnis dazu obwaltet, anzuordnen, daß weitere Aus-
nahmen stattfinden. Der Besitz des Wandergewerbe-
scheins befreit den Inhaber nicht von der Verpflich-
tung, dort, wo er den H. betreibt, die bestehende
Hausiersteuer (s. d.) zu bezahlen. Wer den H. ohne
Wandergewerbeschein betreibt, wird mit Geldbuhe
bis zu 150 M. oder Haft bis zu vier Wochen bestraft.
In den letzten Jahren haben sehr viele deutfche
Staaten die Steuergesetzgebung bezüglich des H.
verschärft, Württemberg 1873, Preußen 1876 und
1880, Baden 1876, Bayern 1879, Sachsen 1878 und
1880, Weimar 1877, Altenburg 1878, Meiningen
1885. Diese Neuerungen verfolgen den Zweck, die
große Zahl der Händler einzufchränken, da diefelben
dem Vettel- und dem Vagabundenwefen Vorschub
leisten, das Publikum belästigen und den ansässigen
Händlern eine unsolide Konkurrenz bereiten. Nichts-
destoweniger hat der H. zugenommen. Es wurden
im Deutschen Reiche Wandergewerbescheine ausge-
stellt: 1884:212341,1885:215272,1886:219132,
1887: 220770,1888: 222900,1889: 226511. Die
welche sich allerdings auf die einzelnen Bundes-
staaten sehr ungleich verteilt. Auf Antrag Bayerns
beschäftigten sich daher die gefetzgebenden Faktoren
des Deutschen Reichs in der letzten Zeit (1892/93)
mit Vorschlägen zur gesetzlichen Einschränkung des
H. durch entsprechende Abänderung des Tit. III der
Gewerbeordnung, die aber noch zu keinem endgül-
tigen Abschluß geführt haben. (S. Wanderhandel.)
Hausiersteuer, die vom Gewerbebetrieb im Uni-
herziehen erhobene besondere Steuer, mit der zum
Teil (Preußen, wachsen, Bayern) die Steuer von
Wanderlagern (s. Wanderhandel) zusammengefaßt
wird. AndereStaaten,wieWürttemberg und Baden,