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Hessen (Großh.; Militärwesen. Justizwesen u. Rechtspflege. Finanz-, Armenwesen)
Militärwesen. Nach Errichtung des Norddeutschen Bundes traten die hess. Truppen infolge der mit Preußen abgeschlossenen Militärkonvention vom 7. April 1867 als geschlossene Division unter preuß. Militärverwaltung. Im Deutsch-Französischen Kriege waren dieselben dem 9. Armeekorps zugeteilt. Nach der Militärkonvention vom 13. Juni 1871 trat mit dem 1. Jan. 1872 das gesamte hess. Kontingent in den Etat und die Verwaltung des Reichs Heers und bildet als großherzogl.-hess. (25.) Division im Verbande des 11. Armeekorps einen Bestandteil der preuß. Armee. Die Division besteht aus 4 Infanterieregimentern (Nr. 115‒118), die 49. und 50. Infanteriebrigade bildend, den beiden Dragonerregimentern Nr. 23 und 24 (25. Kavalleriebrigade), 1 Feldartillerieregiment (Nr. 25) und 1 Trainbataillon. In der Festung Mainz hat das Reich Besatzungsrecht. Von besondern Fällen abgesehen, behält das hess. Kontingent für die Dauer friedlicher Verhältnisse innerhalb des Großherzogtums Garnison. Das Recht der Ernennung u. s. w. der Offiziere, Portepeefähnriche, Ärzte und Militärbeamten ging auf den Kaiser über. Der Fahneneid wird dem Kaiser geleistet, die Offiziere u. s. w. verpflichten sich zugleich mittels Reverses, das Wohl des Landesherrn zu fördern und Nachteile von seinem Hause und Lande abzuwenden. Die Regimenter u. s. w. behielten die bisher geführten Fahnen bez. Standarten. Die hess. Hoheitszeichen in Wappen und Farben wurden an den dem Kontingente eingeräumten Gebäuden bez. sämtlichen Garnisoneinrichtungen beibehalten. In den bisherigen Uniformen und den Uniformsabzeichen sowie der Bewaffnung der Offiziere u. s. w. sollte nichts Wesentliches geändert werden. Sämtliche Offiziere u. s. w. tragen Schärpen, Portepee u. s. w. in den Landesfarben. An den Helmen u. s. w. tragen alle Angehörigen des Kontingents den hess. Wappenlöwen und die Landeskokarde, die einem andern Bundesstaate angehörenden Militärpersonen tragen zugleich die Landeskokarde ihres Heimatsstaates. Den behufs Erhaltung der öffentlichen Ordnung ergehenden Weisungen der Polizeibeamten ist seitens des Militärs Folge zu leisten. Offiziere und Mannschaften sind den hess. Behörden und Gerichten unterworfen. Die Militärgerichtsbarkeit wird von den zuständigen Militärgerichten der Division ausgeübt. Das Begnadigungsrecht steht bei allen militär. Vergehen der Offiziere u. s. w. dem Kaiser zu. Die Garnisoneinrichtungen an Gebäuden und Grundstücken blieben im Eigentum des Staates bez. der betreffenden Gemeinde. ^[Abb. Wappen]
Justizwesen und Rechtspflege. Die oberste Leitung des Justizwesens führt das Ministerium des Innern und der Justiz, von welchem die Sektion für Justizverwaltung abzweigt. Die Rechtspflege wird geübt durch das Oberlandesgericht Darmstadt (s. d.) mit 3 Landgerichten. Die Provinz Starkenburg hat 18, Oberhessen 20 und Rheinhessen 11 Amtsgerichte. Straf- und Gefangenanstalten befinden sich im Großherzogtum folgende: ein Landeszuchthaus in Marienschloß mit (1891/92) 308 männlichen und 37 weiblichen Gefangenen, 2 Gefängnisse in Darmstadt mit 218 ausschließlich männlichen und in Mainz mit 137 männlichen und 40 weiblichen Gefangenen, 3 Provinzialarresthäuser in Darmstadt, Gießen und Mainz und 45 weitere Haftlokale (Untersuchungs- und Strafanstalten) an den Amtsgerichtssitzen mit zusammen 546 männlichen und 71 weiblichen Insassen; ein Zwangsarbeitshaus in Dieburg zur Verbüßung von Nachhaft mit 196 Insassen. Eine Zellenstrafanstalt in Butzbach ist im Bau begriffen. Zur Unterstützung und Besserung der aus den Strafanstalten Entlassenen besteht in Darmstadt eine Centralbehörde. ^[Spaltenwechsel]
Finanzwesen. Das ordentliche Staatsbudget für ein Jahr der Finanzperiode vom 1. April 1891/94 beläuft sich in Einnahme auf 24653219 M., in Ausgabe auf 24129751 M. Zu den Einnahmen tragen bei: die Domänen mit 5683636 M., die direkten Steuern (Grund-, Gewerbe-, Kapitalrenten- und Einkommensteuern) mit 8750186 M., die indirekten Auflagen, einschließlich des Anteils an den gemeinschaftlichen Reichssteuern, mit 8842613 M. An Matrikularbeiträgen zahlt h. 6000000 M. Die eigentliche Staatsschuld, größtenteils aus einer Eisenbahnschuld bestehend, durch Ankauf der Oberhess. Eisenbahnen entstanden, belief sich 1. April 1893 auf 35332747 M., hiervon ab die Aktiva mit 4492669 M., bleiben 30840078 M. Es beträgt weiter die Staatsrenten-Ablösungsschuld 5085500 M., die Landeskulturrentenkasse-Schuld 517100 M., die Landeskreditkasse-Schuld 1578100 M. Den letztgenannten beiden Schuldbeträgen stehen Aktiva von gleicher Höhe gegenüber.
Armenwesen. Die Fürsorge für hilfsbedürftige liegt Orts- und Landarmenverbänden ob. Erstere sind gebildet aus den Gemeinden, letztere aus den zu einem Kreise gehörenden Ortsarmenverbänden. Bei Unzulänglichkeit der Mittel des Ortsarmenverbands hat der Landarmenverband Beihilfe zu gewähren. Die Kosten der öffentlichen Armenpflege, welche die Fürsorge für Geisteskranke, Idioten, Sieche und Blinde verursacht, können unmittelbar von den Landarmenverbänden übernommen werden. Die Hälfte der Kosten der Landarmenpflege werden von den betreffenden Kreisen, die andere Hälfte von dem Staate getragen. Außerdem ist eine besondere Fürsorge durch den Staat für Waisen, Blinde, Taubstumme, Geisteskranke und Idioten getroffen; die Kosten des Unterhalts und der Erziehung armer Waisen werden durch den Staat bez. die Landes-Waisenanstalt vollständig übernommen; letztere sorgt für Unterbringung der Waisenkinder in achtbaren Familien; Blinde, Taubstumme, Geisteskranke und Idioten werden gegen mäßige Beträge in besonders eingerichtete staatliche Anstalten aufgenommen. Irrenanstalten bestehen zu Heppenheim a. d. B. (Landesirrenanstalt) und Hofheim (Landeshospital), eine Anstalt für Blödsinnige (Alice-Stift) bei Darmstadt, Siechenhäuser bei Darmstadt, in Groß-Gerau und in Heidesheim, Rettungsanstalten für sittlich verwahrloste Kinder in Gräfenhausen, Hähnlein, Klein-Zimmern, Arnsburg und Jugenheim, eine Knabenarbeitsanstalt in Darmstadt, öffentliche Kleinkinderschulen zum Wohle der Armen in vielen Orten. Eine Staatsunterstützungskasse giebt Beihilfen an solche Armen, für welche keine andern Hilfsquellen offen stehen. Außerdem befinden sich an zahlreichen Orten Vereine gegen Verarmung und Bettelei. Es