127
Hessen-Darmstadt – Hessenfliege
fassung von 1831, jedoch ohne die Bundeswidrigkeiten, zurück. Dies und die vom Kurfürsten verweigerte Bestätigung der Wahl von Hassenpflugs dem Kurfürsten zu herrschsüchtigem Freunde Vilmar zum Generalsuperintendenten führten 1855 Hassenpflugs Sturz herbei, worauf Scheffer ans Ruder kam. Die Regierung schob die vom Bunde verlangte Erklärung der Stände über die neue Verfassung bis 1857 auf, und als diese dann ungünstig ausfiel, verzögerte sie die Mitteilung an den Bundestag bis zum 15. Juli 1858. Scheffer nahm indes als Minister seinen Abschied. Der Bundesausschuß beantragte, unter Abweichung von dem 1852 vom Bunde aufgestellten Grundsatze, die Genehmigung der Verfassung trotz der ständischen Erklärung, nur mit einigen Änderungen, die er vorschlug. Nun erklärte sich aber im Nov. 1859 die preuß. Regierung für die Herstellung der Verfassung von 1831, soweit sie nicht bundeswidrig. Österreich widersprach, weil der Bund in Widerspruch mit sich gerate und die Verfassung von 1852 auch schon definitiv sei. Am 24. März 1860 wurde die Beibehaltung der Verfassung von 1852 mit einigen Änderungen zum Bundesbeschluß erhoben. Während nun die kurhess. Regierung diesem Beschlusse nachzukommen versprach und 30. Mai 1860 die neue Verfassung publizierte, wuchs im Lande der Widerspruch gegen solch einseitiges Vorgehen immer mehr, und auf dem neu berufenen Landtage erklärte sich die Zweite Kammer, indem sie die Verfassung von 1831 nebst dem Wahlgesetz von 1849 verlangte, 8. Dez. 1860 für inkompetent. Gleiches geschah nach deren Auflösung von einer neugewählten (1. Juli 1861) und, nachdem auch diese aufgelöst, von der zum drittenmal gewählten Kammer (8. Jan. 1862).
Die Bundesregierungen sahen jetzt ein, daß nur die Herstellung der Verfassung übrigbliebe. Die beiden deutschen Großmächte beantragten demnach (8. März) am Bunde, die kurhess. Regierung aufzufordern, die Verfassung von 1831 wiederherzustellen, vorbehaltlich der zur Herstellung der Übereinstimmung mit den Bundesgesetzen erforderlichen Änderungen. Unbekümmert darum erließ die hess. Regierung im April 1862 eine Verordnung, wonach nur diejenigen zur Wahl zuzulassen seien, welche die Verfassung von 1860 vorher anerkannt hätten, infolgedessen sich aber fast niemand an den Wahlen beteiligte. Darauf hin schickte Preußen 11. Mai den General Willisen nach Cassel, der dem Kurfürsten direkte Vorstellungen machen sollte, und als auch dies nichts nutzte, brach es den diplomat. Verkehr ab und machte zwei Armeekorps mobil. Nachdem nun der preuß.-österr. Antrag 24. Mai zum Bundesbeschluß erhoben worden war, erklärte auch die hess. Regierung, daß sie denselben ausführen werde, nachdem auf Preußens Verlangen das bisherige Ministerium (17. Mai) entlassen worden war. So wurde unter dem neuen Ministerium (Stiernberg, Dehn-Rotfelser u. s. w.) durch landesherrliche Verkündigung vom 21. Juni 1862 die Verfassung von 1831, das Wahlgesetz von 1849 und die Geschäftsordnung der Ständeversammlung von 1848 hergestellt, diejenigen Paragraphen aber, welche den Verfassungseid der Offiziere, die Nichtvollziehung einer von den Vorgesetzten befohlenen Ausführung eines verfassungswidrigen Erlasses und die Trennung der Geschäfte des Kriegsministers von denen des Oberbefehlshabers betreffen, für aufgehoben erklärt. Auch sollten die in der Zwischenzeit ergangenen Verordnungen und provisorischen Gesetze den Ständen vorgelegt werden. Die neu gewählte Ständeversammlung wurde (30. Okt. 1862) in der Eröffnungsrede als eine solche bezeichnet, welche bloß berufen sei, jenes Wahlgesetz zu ändern, welches als bundesverfassungswidrig anzusehen sei. Als die Stände die Vorlage des Budgets verlangten, wurden sie 20. Nov. vertagt, infolge einer preuß. Note (24. Nov. durch einen Feldjäger überbracht) aber alsbald (4. Dez.) wieder einberufen. Die Regierung erklärte jetzt dieselben für alle Geschäfte kompetent, stellte aber den Grundsatz von der Rechtmäßigkeit der zur Zeit der provisorischen Verfassungen ergangenen Erlasse auf und interpretierte hiernach das Junipatent. Dieser Umstand war Anlaß zu vielen neuen Streitigkeiten zwischen Regierung und Ständen. 1866 hatte sich Kurhessen für den Bundesbeschluß vom 14. Juni erklärt und sich damit Preußen gegenüber auf die Seite Österreichs gestellt; an demselben Tage hatte der Kurfürst die Mobilisierung sämtlicher Truppen befohlen, während am 15. die Stände die Staatsregierung aufforderten, zu der neutralen Haltung zurückzukehren. Aber bereits 16. Juni rückte General von Beyer von Wetzlar aus in Kurhessen ein und besetzte 18. Juni Cassel. Am 23. Juni, nachdem General von Werder zum Militärgouverneur und der Regierungspräsident von Möller zu seinem Civilkommissar ernannt und die neuen Ministerialvorstände bestätigt waren, wurde der Kurfürst in Kriegsgefangenschaft nach Stettin abgeführt, und 17. Aug. erklärte der König von Preußen durch eine Botschaft Kurhessen wie auch Hannover, Nassau und Frankfurt mit der preuß. Monarchie vereinigt. (S. Deutscher Krieg von 1866.) Unter solchen Umständen fand sich der Kurfürst veranlaßt, am 18. Sept. zur Sicherung seines Hausvermögens sich mit dem König zu verständigen. Er entband seine Unterthanen des Eides, verließ dann Stettin und begab sich auf seine Güter nach Böhmen. Nach dem Gesetz vom 20. Sept. 1866 erfolgte 3. Okt. die Besitzergreifung von H. und der andern Länder, in denen dann auch 1. Okt. 1867 die preuß. Verfassung in Kraft trat. ^[Spaltenwechsel]
Als der Kurfürst Friedrich Wilhelm 6. Jan. 1875 starb, ohne successionsfähige Kinder zu hinterlassen, wurde die ältere Hauptlinie des Hauses Hessen durch den nächsten Agnaten, Landgraf Friedrich (geb. 26. Nov. 1820), nach dessen Tod (14. Okt. 1884) durch seinen ältesten Sohn Friedrich Wilhelm (geb. 15. Okt. 1854), und als dieser auf der Fahrt von Batavia nach Singapur durch einen Sturz über Bord 14. Okt. 1888 umkam, durch dessen Bruder Landgraf Alexander Friedrich (geb. 25. Jan. 1863) repräsentiert.
Vgl. Rommel, Geschichte von Hessen (10 Bde., Gotha und Cass. 1820‒58); Wippermann, Kurhessen seit dem Freiheitskriege (Cass. 1850); Gräfe, Der Verfassungskampf in Kurhessen (Lpz. 1851); Pfaff, Das Trauerspiel in Kurhessen (Braunschw. 1851); Röth, Geschichte von H. (2 Bde., Cass. 1855; 2. Aufl., fortgesetzt von Stamford, 1883‒86); Gerland, 1810‒60. Zwei Menschenalter kurhess. Geschichte (ebd. 1892); Kurhessisches Urkundenbuch. Eine Zusammenstellung der wichtigsten und interessantesten Schriftstücke in der kurhess. Verfassungsangelegenheit (Frankf. 1861).
Hessen-Darmstadt, s. Hessen (Großherzogtum).
Hessenfliege, Getreideverwüster, Getreidegallmücke (Cecidomyia destructor Say),