Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Hessen-Homburg; Hessen-Nassau

128

Hessen-Homburg – Hessen-Nassau

eine dem Getreide höchst verderbliche Gallmückenart, welcher die Nordamerikaner den Namen H. gaben, da sie wähnten, sie sei von den hess. Soldaten 1776 eingeschleppt worden. Das bis 3,5 mm lange Weibchen ist sehr zart, mit kurzen schwarzen Härchen bedeckt, am Bauch unten und zwischen den Ringen blutrot; das Männchen kleiner und rotgelb behaart und viel seltener. Die Tiere erscheinen in zwei Generationen, eine Ende April bis Anfang Mai, die zweite im September. Die 0,30 mm langen Eier legt die erste (jedes Weibchen 80‒100) zwischen Halm und Blätterscheide von Roggen und Weizen; nach acht Tagen kriecht die rötlich gefleckte, später weiße Larve aus, ernährt sich saugend zwischen Halm und Blattscheide, in der Regel oberhalb eines der beiden untern Halmknoten, wo sie sich in eine braune Puppe verwandelt. Die zweite Generation legt Eier an die jungen Pflanzen der Wintersaat von Weizen und in Ermangelung dieser an Wintersprossen von Roggen. Die ausgeschlüpfte Larve bohrt sich oberhalb der Wurzel unter der Blattscheide ein, wird im Herbst in der Erde zu einer sog. Scheinpuppe und erst 14 Tage vor dem Auskriechen zur Puppe. Dadurch, daß die Larven den Zellsaft aufsaugen, wird der Halm entweder getötet oder wenigstens an den Larvenlagern so dünn und brüchig, daß er von Regen und Wind umgeknickt wird. Der Schaden, den die H. anrichten, ist bisweilen sehr groß, 50‒80 Proz. des Ernteertrags kann durch sie vernichtet werden. Als Gegenmittel werden vorgeschlagen: späte Winteraussaat, wo sie möglich ist, da dann die Weibchen der Sommergeneration ihre Eier nicht unterbringen können; Treiben von Schafherden über die Wintersaat, bei nicht weichem Boden, damit die Larven der zweiten Generation zertreten werden. Am besten dürfte wohl tiefes Unterpflügen oder Verbrennen der flach abgeschälten Stoppeln kurz nach der Ernte sein, da dadurch die Puppen der Sommergeneration vernichtet werden. – Vgl. B. Wagner, Untersuchungen über die neue Getreidegallmücke (Fulda 1861).

Hessen-Homburg, ehemalige Landgrafschaft, bestehend aus der Herrschaft Homburg vor der Höhe diesseits und der Herrschaft Meisenheim jenseits des Rheins von zusammen 275 qkm, seit 1866 dem preuß. Staate einverleibt. Die Landgrafschaft war früher als Amt Homburg ein wesentlicher Teil der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, bis sie nach Georgs Ⅰ. Tode (gest. 1596) 1622 unter Darmstädter Oberhoheit an dessen jüngern Sohn Friedrich Ⅰ. kam (s. Hessen, Großherzogtum), welcher der Stifter der homburgischen Linie wurde. Ihm folgte 1638 sein Sohn Wilhelm Christoph, der 1643 von seinem Oheim Philipp von Butzbach Amt und Schloß Bingenheim erbte und sich danach nannte. Unter ihm begann bereits der lange Streit mit Hessen-Darmstadt. Nach Wilhelm Christophs Tode 1681 übernahm dessen jüngerer Bruder Friedrich Ⅱ. (s. d.) mit dem silbernen Bein, der als Prinz von Homburg bekannte Sieger von Fehrbellin, die Regierung des Landes. Er verschönerte das damals sehr unbedeutende Homburg und zog in die Dörfer Friedrichsdorf und Dornholzhausen vertriebene franz. Protestanten. Sein Sohn und Nachfolger Friedrich Ⅲ. Jakob (geb. 1673) war unter den Augen des Großen Kurfürsten von Brandenburg erzogen, nahm dann in holländ. Diensten an den Feldzügen 1690‒97 teil und starb hochbetagt und kinderlos zu Herzogenbusch 1746. Nachfolger war sein Bruderssohn Friedrich Ⅳ. (geb. 1724), der, früher unter Friedrich Ⅱ. von Preußen mit Auszeichnung dienend, schon 1751 mit Hinterlassung eines unmündigen Sohnes, Friedrich Ⅴ. (geb. 1748), starb. Die Vormundschaft übernahm, neben der Mutter, der Landgraf Ludwig Ⅷ. von Hessen-Darmstadt. Doch führte dies Verhältnis zu Streitigkeiten, die erst durch einen Vergleich 1768 erledigt wurden, der namentlich infolge der Vermählung Friedrichs Ⅴ. mit der Prinzessin Karoline, Tochter Ludwigs Ⅸ. von Hessen-Darmstadt, zu stande kam und worin Hessen-Darmstadt auf seine Hoheitsrechte verzichtete. Die Französische Revolution mit ihren Folgen entriß Friedrich Ⅴ. sein Land, das unter die Souveränität seines Schwagers, des Großherzogs Ludwig Ⅰ. von Darmstadt, kam, bis der Wiener Kongreß die Unabhängigkeit des Landes wiederherstellte; 1817 ward der Landgraf nachträglich noch Mitglied des Deutschen Bundes. Er starb 1820; ihm folgte sein ältester Sohn Friedrich Ⅵ. Joseph (geb. 1769), der kinderlos 2. April 1829 starb und seinen Bruder Ludwig Friedrich Wilhelm zum Nachfolger hatte. Dieser, geb. 29, Aug. 1770, war nach vollendeten Studien in Genf 1788 in preuß. Dienste getreten, in denen er an den meisten Schlachten, die Preußen seit 1792 bis zum Zweiten Pariser Frieden gegen Frankreich schlug, namentlich auch an der Schlacht bei Leipzig, wo er schwer verwundet wurde, den rühmlichsten Anteil nahm. Nach und nach zum General der Infanterie aufgestiegen, wurde er 1815 Gouverneur der Bundesfestung Luxemburg. Nachdem Meisenheim schon 31. Dez. 1829 dem preuß.-hess. Zollverein einverleibt worden war, trat 20. Febr. 1835 auch Homburg demselben bei. ^[Spaltenwechsel]

Als der Landgraf 19. Jan. 1839 kinderlos starb, folgte ihm in der Regierung sein Bruder Philipp August Friedrich (geb. 11. März 1779), der dem Lande eine Verfassung zu geben versprach. Er starb indessen ohne Erfüllung dieses Versprechens 15. Dez. 1846, und es folgte ihm sein Bruder Gustav Adolf Friedrich, der schon 8. Sept. 1848 starb. Unter dessen Bruder und Nachfolger Ferdinand Heinrich Friedrich trat im April 1849 ein Landtag zusammen und vereinbarte eine Verfassung, die 3. Jan. 1850 veröffentlicht, aber 20. April 1852 wieder außer Wirksamkeit gesetzt ward. Landgraf Ferdinand Heinrich Friedrich starb unvermählt 24. März 1866. Mit ihm erlosch im Mannsstamme die Linie H., und das Ländchen fiel an Hessen-Darmstadt zurück. Das landgräfl. Kontingent kämpfte an der Seite der großherzogl.-hess. Division gegen Preußen; der vom Großherzog mit Preußen abgeschlossene Friede trennte nebst andern Landesteilen auch die Landgrafschaft von dem hess. Länderbestand. Die Herrschaft Homburg bildet seitdem einen Bestandteil der preuß. Provinz Hessen-Nassau (Gesetz vom 20. Sept. 1866). Von der homburg. Erbschaft verblieben dem Großherzog nur die im Reg.-Bezirk Magdeburg gelegenen Fideikommißgüter: das Amt Hötensleben und das Amt Öbisfelde, und die im Schlosse zu Homburg befindliche Büchersammlung sowie sämtliche darin befindliche Bilder. Die Herrschaft Meisenheim bildet jetzt einen Kreis des preuß. Reg.-Bez. Koblenz. – Vgl. Schwartz, Landgraf Friedrich Ⅴ. von H. und seine Familie (3 Bde., Rudolst. 1878).

Hessen-Nassau, die südwestlichste Provinz des preuß. Staates, zwischen Weser und Rhein, durch Gesetz vom 7. Dez. 1868 aus dem Hauptstock der 1866