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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hochstift - Hochverrat
1866 - 82 Präsident der Geographischen Gesell-
schaft in Wien, wurde 1876 zum Intendanten des
Naturhistorischen Hofmuseums ernannt und über-
nahm 1877 gleichzeitig die Direktion des Hof-
mineralienkabmetts und der anthropol.-ethnogr.
Hofsammlung. 1881 trat H. von seinem Lehramte
an der k. k. Technischen Hochschule zurück und starb
18. Juli 1884 in Oberdöbling bei Wien. H. ver-
öffentlichte: "Neuseeland" (Stuttg. 1863), "Geolog.-
topogr. Atlas von Neuseeland" (mit Petermann,
6 Blatt, Gotha 1863), "Reise der österr. Fregatte
Novara um die Erde", geolog. Teil (3 Bde., Wien
1864 - 66), "Reise durch Numelien" (in den
"Mitteilungen" der Geographischen Gesellschaft in
Wien, 1870-71), "Die geolog. Verhältnisse des östl.
Teils der europ. Türkei" (mit geolog. Karten, im
"Jahrbuch der Geologischen Reichsanstalt", 1871 u.
1872), "über den Ural" (Berl. 1873), "Asien, seine
Zukunftsbahnen und Kohlenschätze" (Wien 1876).
Auch publizierte H. weitverbreitete Hilfs- und Lehr-
bücher der Mineralogie und Geologle ("Geolog.
Bilder der Vorwelt und der Ietztwelt", Eßlingen
1873; "Die Erde", Prag 1875 u. s. w.). Mit Kann
und Pokorny zusammen gab H. die "Allgemeine
Erdkunde" heraus (4. Aufl., Prag 1886). H.s letzte
wissenschaftliche Publikationen gehören ganz dem
Gebiet der prähistor. Wissenschaft, für die er seit
1878 als Obmann der prähistor. Kommission der
kaiserl. Akademie der Wissenschaften wirkte, und
dem Gebiet der Ethnologie an. ^Hochstift.
Hochstift, s. Stift; s. auch Freies Deutsches
Höchstpersönliche Rechte, mit der Person
ihres Inhabers so wesentlich zusammenhängende
Rechte, daß sie von demselben weder an einen an-
dern abgetreten werden können, noch nach dessen
Tode auf den Erben übergehen. Dazu gehören unter
andern die auf persönliche Genugthuung des Ver-
letzten gerichteten Ansprüche (von den Romanisten
9.ctioQ68 vinäictam 8pirkmt68 genannt), so der An-
spruch auf die Ehescheidungsstrase (s. d.) wider den
schuldigen Teil (war freilich die Klage vom Ver-
letzten erhoben, so ging der Anspruch auf den Erben
über), so heute die Buße (s. d.); ferner die perfönlichen
Dienstbarkeiten, wie der Nießbrauch (s. d.), dessm
Ausübung nur nach röm. Recht übertragen werden
konnte und der mit der Person des Inhabers er-
losch. Zu den höchstpersönlichen Belastungen der
Person gehört die Strafe wegen eines Deliktes des
Erblassers, für welche der Erbe nicht in Anfpruch
genommen werden konnte, wenn die Klage nicht
gegen den Erblasser erhoben war. Anders bei der
Konventionalstrafe. Heute kann zu einer öffentlichen
Strafe, auch zu einer Geldstrafe nur ein Lebender
verurteilt werden. Die gegen einen solchen rechts-
kräftig erkannte Strafe kann aber auch von dessen
Erben eingezogen werden. Endlich hingen nach röm.
Auffassung gewisse Rechtsverhältnisse, wie der Auf-
trag (s. d.) und die Gesellschaft (s. d.), fo mit dem
Vertrauen der beteiligten Personen zusammen, daß
sie mit dem Tode eines Beteiligten erloschen, wenn
schon die aus diesen Verhältnissen erworbenen An-
sprüche von den Erben und gegen die Erben geltend
gemacht werden konnten. Heute kann vereinbart
werden, daß ein Auftrag und eine Gesellschaft durch
den Tod nicht erlischt, und bei kaufmännischen Ge-
schäften beendigt der Tod des Auftraggebers der
Vermutung nach das Mandat nicht.
Höchst-Sodener Eisenbahn (6,6 lim), ehe-
malige Privatbahn, 22. Mai 1847 eröffnet. Den
Betrieb (nur während der Monate Mai bis Oktober)
führte die Taunusbahn (s. d.); 1859 wurde er wegen
der geringen Einnahmen eingestellt. 1863 wurde die
H. E. von der Taunusbahn angekauft, die (30. Aug.
1863) den vollen Jahresbetrieb einführte. 1872 ging
die H. E. in den Besitz des preuß. Staates über; sie
untersteht der königl. Eisenbahndirektion zu Frank-
Hochton, s. Accent. ssurt a. M.
Hoch- und Deutschmeister, Titel des Ordens-
meisters der Deutschen Ritter (s.d.), seitdem sich die
Würde des Hochmeisters und des Deutschmeisters
in einer Hand befand, nach der Verlegung der Or-
densregierung von Königsberg nach Mergentheim
1526. Der erste, welcher den vereinten Titel führte,
war Erzherzog Maximilian von Osterreich (1589-
1618). Der Preßburger Friede (26. Dez. 1805) über-
trug erblich diese Würde dem österr. Kaiserhaus,
aus dem sie stets ein Erzherzog (jetzt Wilhelm, geb.
21. April 1827) bekleidet. Nach ihm benannt ist das
österr. Infanterieregiment H. u. D. Nr. 4, von dem
iBatailloninWienund3BatailloneinIglauliegen.
Hochverrat, der Angriff anf Bestand und
Sicherheit des Staates. Der Angriff kann sich rich-
ten gegen das Oberhaupt, die Verfassung, das Ge-
biet des Staates. Nach deutschem Strafgesetz
(ߧ. 80-86) wird im ersten Falle der H. bestraft
3.. mit dem Tode, wenn ein Mord oder der Versuch
eines Mordes an dem Kaiser, an dem eigenen Lan-
desherrn, oder während des Aufenthaltes in einem
Vundesstaate an dem Landesherrn dieses Bundes-
staates verübt worden ist; d. mit lebenslänglichem
Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft -
je nachdem die Handlung aus einer ehrlosen Ge-
sinnung entsprungen ist oder nicht - und bei An-
nahme mildernder Umstände mit Festungshaft von
5 bis 15 Jahren, wenn jemand außer den Fällen zu
a es unternimmt, einen Bundesfürsten zu töten,
oder es unternimmt, einen Bundesfürsten gefangen
zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder zur
Regierung unfähig zu machen. Dieselben Strafen
wie zu d treten ein, wenn der hochverräterische An-
griff sich richtet gegen die Verfassung (gewaltsame
Änderung derselben oder der Thronfolge) oder gegen
das Bundesgebiet oder das Gebiet eines Vundes-
staates (gewaltsame Einverleibung in einen andern
Staat oder Losreißung eines Teils). In allen die-
sen Fällen tritt Bestrafung schon ein, wenn Hand-
lungen vorliegen, durch welche das hochverräterische
Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht
werden foll. Daneben werden aber auch bloße Vor-
bereitungshandlungen bestraft, nämlich: g.. das
hochverräterische Komplott, die Anwerbung und
Einübung von Mannschaften in den Waffen, vor-
bereitende Unterhandlungen mit auswärtigen Re-
gierungen, der Mißbrauch der staatlich anvertrau-
ten Macht (Strafe: Zuchthaus oder Festungshaft
von 5 bis 15 Jahren, bei Annahme mildernder Um-
stände Festungshaft nicht unter 2 Jahren); d. die
öffentliche Aufforderung zur Ausführung einer
hochverräterischen Handlung (Strafe: Zuchthaus
oder Festungshaft bis zu 10 Jahren, bei mildern-
den Umständen Festungshaft von 1 bis 5 Jahren).
Hierher gehören die öfter vorkommenden Fälle,
wenn in der anarchistischen Presse zur Tötung des
Kaisers aufgefordert wird; e. jede andere, ein hoch-
verräterisches Unternehmen vorbereitende Hand-
lung (Strafe: Zuchthaus oder Festungshaft bis zu
3 Jahren, bei mildernden Umständen Festungs-
haft von 6 Monaten bis zu 3 Jahren). In