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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hohenzollern (Fürstenhaus)
bestimmt. Die Besatzung der Burg bildet eine Com-
pagnie des bad. Infanterieregiments Kaiser Fried-
rich III. (Nr. 114). Neben der alten kath. Kapelle,
die erneuert ist, hat die Burg auch eine kleine evang.
Kirche. Vom ersten Burgbau herrührend befinden
sich in der St. Michaels-Kapelle noch drei Stein-
tafeln, die beim Grundsteingraben im Keller gefun-
den wurden, die Evangelisten Johannes und Mar-
kus, sowie den Erzengel Michael, dem früher die
Kirche geweiht war, darstellend. Da die beiden
ersten Tafeln nach Innen keinen Abschluß haben, so
wird angenommen, daß die beiden andern Evange-
listen dazwischen standen, der Erzengel obendarauf,
und das Ganze über dem Portal der Kirche.
Die Arbeit stammt aus dem ersten Jahrzehnt des
11. Jahrh. Außerdem befinden sich Fenster und
einige Glasbilder aus dem 13. Jahrh, in der Kirche.
Im Hofe ein Zierbrunnen und eine Säule mit dem
Bronzestandbild des Königs Friedrich Wilhelm IV.
von Bläser in einem got. Türmchen. - Vgl. Nach-
richten über die königl. Stammburg H. (Berl. 1863);
Graf Stillfried-Alcantara, H. Beschreibung und
Geschichte der Burg (Nürnb 1871); Schulte vom
Brühl, Deutsche Schlösser und Burgen, Heft 6 u. 7
<Lpz. 1883).
Hohenzollern, das alte deutsche Fürstenhaus,
dem das seit 18. Jan. 1871 die deutsche Kaiserkrone
tragende preuß. Königshaus sowie die Fürsten
von H. angehören, hat seinen Stammsitz auf der
alten Bergfeste Zollern oder Hohenzollern ss. d.) in
Schwaben. Die auch neuerdings wieder aufgestellte
Behauptung, daß beide Häuser dem alten, beson-
ders im 11. Jahrh, in Franken mächtigen Geschlecht
der Grafen von Abenberg entstammen, ist voll-
kommen widerlegt. Die Tradition, nach welcher
als ältester bekannter Ahnherr des Hauses der
schwäb. Graf Thasstlo (um 800) gilt, der auch die
Stammburg gegründet haben soll, ist erweislich
eine Erfindung des 16. Jahrh. Ansprechend, aber
nicht bewiesen ist die Vermutung, daß die H. von
dem Geschlecht der Burkardinger, das im 10. Jahrh,
die herzogt. Würde von Alamannien besaß und bis
auf Hunfrid, den Grafen beider Rhätien, zur Zeit
Karls d. Gr. zurückgeführt wird, abstammen. Die
ersten unter ihrem Familiennamen auftretenden
Familienglieder sind Vurchard und Wezel von
Zolre, welche 1061 während der Minderjährigkeit
Uaiser Heinrichs IV. erschlagen wurden. Ob sie
Nachkommen hinterlassen haben, ist nicht bekannt.
Auch die zwischen den im 12. Jahrh, lebenden Mit-
gliedern des Hauses obwaltenden genealog. Zu-
sammenhänge sind nur zum Teil aufgeklärt. Doch
gehörte das Geschlecht unzweifelhaft schon bei Be-
ginn des 12. Jahrh, zu den durch Grundbesitz und
Gerichtshoheit hervorragendsten Familien Schwa-
bens. Denn, abgesehen von dem als Mitstifter des
Klosters Alpirsbach genannten äoininug Adelbertus
de Zolre, werden schon um 1100 Fridericus de Zolro,
in welchem man den ersten Vogt des genannten
Klosters erkennt, und ebenso 1125 Vurchardus de
Zolre als coinit68 bezeichnet. Dieser Graf Fried-
rich (nach einer spätern Quelle Graf Vurchard)
hatte mehrere Söhne, von denen Graf Vurchard
Stammvater der 1486 erloschenen Linie der Grafen
von Hohenberg, Graf Friedrich aber der Stamm-
vater der spätern Burggrafen von Nürnberg wurde.
Als solcher wird zuerst aus diesem Geschlecht der
in der zweiten Hälfte des 12. Jahrh, in den Urkun-
den Kaiser Friedrichs I. und Heinrichs VI. als Zeuge
oft erwähnte Graf Friedrich von H. urkundlich ge-
nannt. Durch seine Gemahlin Sophie, die Erb-
tochter Konrads, des letzten nürnbergischen Burg-
grafen aus der dsterr. Familie von Ragze oder Ratz,
kamen seine Nachkommen zugleich in den Besitz
frank, und österr. Allodialgüter dieser Familie.
Seine zwei Söhne Konrad (gest. 1261) und Friedrich
(gest. um 1251) werden anfänglich beide sowohl als
Grafen von Zolre wie als Burggrafen von Nürn-
berg bezeichnet. Wahrscheinlich lebten die Brüder
daher in gemeinschaftlichem Güterbesitz, bis nach
1227 eine Teilung statthatte, in der Konrad die
Burggrafschaft und die wichtia.cn neuerworbenen
Besitzungen übernahm, Friedrich aber die ange-
stammte Grafschaft und die zollernschen Familien-
güter in Schwaben erhielt. So entstanden die noch
jetzt fortdauernde frank, und schwäb. Linie.
^. Fränkische Linie. Ibr Stifter Konrad I.
war bei sehr vielen Staats- und Kriegshandlungen
thätig. Von seinen beiden Söhnen erhielt Fried-
rich III. (gest. 1297) als Gemahl der Elisabeth,
einer der Allodialerlunnen des letzten Grafen von
Meran, Gelegenheit, Besitz und Ansehen durch die
Erbschaft eines bedeutenden Teils der meranschen
Güter zu mehren, wozu namentlich Bayreuth ge-
hörte. Dies war um so wichtiger, als den wesent-
lichen Inhalt der Burggrafschaft das Landgericht
bildete, em Territorium dazu aber nicht gehörte.
Dies haben die Burggrafen erst durch vorsichtige
Finanzwirtschaft wie kluge Erbbestimmungen und
Hausgesetze geschaffen. Von Rudolf von Habsbura,
bei dessen Wahl zum König er thätig gewesen war,
erlanate Friedrich 1273 die Umwandlung der Burg-
grafschaft in ein subsidiäres Weiberlehn. Doch er-
zielte er noch aus zweiter Ehe mit Helene, der
Tochter Albrechts I. von Sachsen, zwei Söhne, von
denen Friedrich IV. iaest. 1332) in 32jähriger
Negierungszeit den Besitz des Hauses säst Jahr um
Jahr vermehrte. Namentlich kaufte er vom Grasen
von Ottingen die Stadt Ansbach und erhielt vom
Kaiser Ludwig, für den er in der Schlacht von
Mühldorf (1322) erfolgreich gekämpft hatte, das
ertragreiche Bergregal in seinem Gebiet. Von seinen
vier Söhnen regierten zuerst die zwei ältern, Jo-
hann (gest. 1357) und Konrad III. (gest. 1334), ge-
meinschaftlich. Nach Konrads Tode aber geriet
Johann mit seinem jüngern Bruder Albrecht in
Streit, der 1341 durch den Vergleich von Burg-
hausen beendigt wurde, welcher als das älteste
zollernscke Hausgesetz zu betrachten und vorzüg-
lich durch die Bestimmung merkwürdig ist, daß jede
Veräußerung von Stammgut an die Zustimmung
des andern regierenden Herrn gebunden ist. An
Johanns II. Stelle trat 1357 dessen Sohn Fried-
rich V. (gest. 1398), der wahrscheinlich in Gemein-
schaft mit feinem Oheim Albrecht eine Teilung vor-
nahm, aber 1361 alleiniger Regent wurde. Er ge-
borte schon zu den mächtigsten Herren des Franken-
landes, erweiterte aber den Besitzstand noch mehr.
Am 17. März 1363 erkannte Kaiser Karl IV. seinen
und seines Hauses Reichsfürstenstand ausdrücklich
an. 1372 und besonders 1385 trafFriedrich V. Haus-
gesetzliche Bestimmungen, nach welchen das Land
m nicht mehr als zwei Gebiete, das Oberland (Vay-
reuth, s. d.) und das Unterland (Ansbach, s. d.), ge-
teilt werden durfte und das Veräußerungs- und
Verpfändungsrecht, außer an die Zustimmung des
andern regierenden Herrn, an den Nachweis der
Not gebunden war. Nach diesen Grundsätzen teilten