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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hypothekenversicherung - Hypsilantis
Hypothekenversicherung, eine Art der Kredit
Versicherung, die den Schutz der Hypothetengläubi-
ger gegen Verluste aus Konkursen oder Subhasta-
tionen von Grundstücken bezweckt. Nachdem tne auf
Veranlassung von Engel errichtete Sächsische Hypo-
thekenversicherungs - Aktiengesellschaft zu Dresden
liquidiert hat, auch eine Wiener Anstalt dieses Zwei-
ges eingegangen ist, besteht gegenwärtig eigentlich
nur noch eine Hypothekenversicherungsanstalt, die
seit 1862 arbeitende Preußische Hypotheken-
Versicherungs-Aktien-G es ellschaft in Berlin
(Aktienkapital 15 Mill. M.), da die Norddeutsche
Grundkreditbank von 1869 bereits seit 1. April
1883 die Versicherung von Hypotheken gegen Sub-
hastationsverlust vollständig eingestellt hat. Die
Hypothekenversicherungsbanken wollen
Bürgschaft leisten für Erfüllung der Verbindlich-
keiten des Hypothekenschuldners, Kapitalien auf
Hypotheken zinsbar unterbringen, (versicherte) Hy-
pothekenforderungen beleihen, erwerben, verpfän-
den, veräußern, Hypothekendarlehne vermitteln,
Kapitalien und Zinsen einziehen, unbewegliches
Eigentum erwerben, verwalten, verpfänden, ver-
äußern. Die von ihnen geleistete Versicherung soll
den Gläubiger gegen etwaigen Ausfall bei Sub-
hastationen, gegen Verluste oder Zahlungsverzö-
gerung bei eingeklagten Hypothekenforderungen
schützen und dem vor ^ubhastationsverlust ge-
schützten-Hypothetengläubiger während der Dauer
des Subhastationsversahrens die Zinsen gewähr-
leisten. Die H. betrifft jetzt meist nur noch Hypo-
theken, die ohnehin sicher zu sein pflegen, d. h. bei
denen der Wert des Unterpfandes die Hypotheken-
schuld genügend überwiegt; die Anstalten dieses
Zweiges sind in Wirklichkeit mehr Hypotheken-
treditanstalten und ihr Versicherungsgcschäft nur
unbedeutend. Da die H. indes nicht spekulieren,
sondern der Sicherheit des Vodenkredits dienen soll,
so hilft sie gleichwohl in Zeiten der Geldknappheit
und größern Schuldenstandes einem wirtlich vor-
handenen dringenden Bedürfnis ab und ist dann
naturgemäß lebensfähig; sie muß iedoch in der
Hauptsache durch Betreibung von Wechseldiskont-
und Lombardgeschäften sowie Effektenankauf und
-Verkauf u. s. w. notwendigerweise vielfach ins
eigentliche Bankfach hinübergreifen. (S. auch Boden-
kreditbanken.) - Vgl. Schönberg, Handbuch der
polit. Ökonomie, Bd. 2 (Tüb. 1891), S. 1007; Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 4 (Jena
1892), S. 517.
Hypothekenwechfel, eigene odertrockneWechsel
mit der Klausel, daß der Schuldner für die Wechsel-
schuld fein Vermögen verpfändet (sud Ii^ottieca
donorum). Diese Klausel gab nach deutschen Par-
tikulargesetzen einen Vorzug im Konkurse, was durch
die Deutsche Konkurs ordnn ng beseitigt ist. Die
Klausel machte übrigens den Wechsel als solchen nicht
ungültig. Deshalb wird dem Wechsel seine Wechsel-
kraft auch nicht entzogen durch eine in den Text auf-
genommene Verpfändung von Sachen, welche sich im
Pfandbesitz des Wechselgläubigers befinden. In
Österreich siebt man solchen Wechsel als ungültig an.
Hypothese (grch., "Unterlage") heißt die Bedin-
gung oder Voraussetzung, auf die etwas anderes,
als Folge, sich stützen soll. Insbesondere heißt so die
bloß vorläufige Annahme, die noch unbewiesene
Voraussetzung einer Ursache, die, falls sie vorhanden
ist, eine gegebene Erscheinung oder Thatsache zu
erklären geeignet ist. Doch ist diese gewöhnlichste
Bedeutung der H. nicht die ursprüngliche. In der
Schule Platos und von daher (durch Vermitte-
lung des Simplicius) noch im Sprachgebrauch der
Physiker und Astronomen im 16. und 17. Jahrh,
bezeichnet H. so ziemlich unsern Begriff des "Ge-
setzes"; sie bedeutet die einheitliche Ansicht, auf
Grund deren eine Vielheit von Erscheinungen si^
auf einen einstimmigen Ausdruck (d. h. eben: aus
ihr Gesetz) bringen läßt. So suchten Kopernikuc-
und seine Nachfolger die H., welche die Bewegungen
der Planeten zutreffend ausdrückte. Aus einer Kep-
lerschen Definition der "wahren H." scheint Newtons
Definition der "wahren Ursache" (d. h. des Gesetzes)
hervorgegangen zu sein; während er zugleich be-
hauptete, eine Physik "ohne H." (d. h. ohne un-
bewiesene Annahmen) zu begründen. Bei Plato ist
einerseits das Wissen ex 1^pot1i68608 (aus Voraus-
setzungen) der Ausdruck für die Bedingtheit der Er-
fahrungserkenntnis im Gegenfatz zum Voraus-
fetzungslosen oder Unbedingten (anii^potlikwn),
nämlich der Idee; andererseits aber, sofern eben
die Idee die letzte (selbst unbedingte) "Bedingung"
zu allem Bedingten darstellt, heiß: sie selbst auch
geradezu H. (nebenbei einer der klarsten Beweise
dafür, daß Plato unter dem Namen der Idee eigent-
lich nichts anderes sucht und meint als das Gesetz).
Hypothetisch (grch.) heißt,was bloß bedingungs-
oder voraussetzungsweise, oder bloß als Hypothese
ss. d.), d. h. vorläufig unbewiesene Annahme gilt.
Hypothetisches Urteil heißt ein Urteil von der
Form: wenn ^ ist, so ist L, also ein Urteil, in wel-
chem der Nachsatz nur gilt unter der Voraussetzung,
daß auch der Vordersatz (die Hypothese) gilt. Daher
heißt hypothetischer Schluß ein solcher, unter
dessen Prämissen hypothetische Urteile vorkommen,
z. B. wenn^ gilt, so gilt 15, wenn 15 gilt, so gilt (^,
also, wenn ^ gilt, so gilt d Über hypothetische
Notwendigkeit s. Notwendigkeit; über hypothe-
tische Sätze in der Grammatik s. Konditionalsätze.
Nzfpotrioka., s. Wimpcnnfusorien.
Hypoxanthln, Sarkin, eine organische Ver-
bindung von der Zusammensetzung (^.1145^0, die
in naher chem. Beziehung zur Harnsäure und zum
Xanthin steht, mit letzterm in allen Geweben des
tierischen Körpers, besonders in den Kernen der
Zellen vorkommt und sich von ihm durch die Schwer-
löslichkeit seines salzsauren Salzes unterscheidet.
Es bildet in Wasser schwer lösliche Nadeln und löst
sich in Alkalien und in Säuren.
Hypsas, Fluh in Sicilien, s. Belice.
Hypsilantis (Ypsilanti) ist der Name einer
berühmten Fanariotenfamilie, die durch Verwandt-
schaft mütterlicherfeits mit dem byzant. Kaiferhause
der Komnenen verbunden ist. Abgesehen von den
ältern Gliedern dieses seit 1461 aus Trapezunt nach
Konstantinopel übergesiedelten Hauses, sind fol-
gende Männer zu nennen:
AlexanderH. (der Miere), geb. um 1726, Sohn
des Johannes H., wurde Pfortendolmetscher und
dann Hospodar, zuerst 1774-77 in der Walachei,
1787 in der Moldau und 1796-98 wieder in der
Walachei, wo er das Staatswesen und die Post-
anstalten reorganisierte und viele Schulen und
Krankenhäuser errichtete. Man verdankt ihm ferner
das erste Gesetzbuch in der Walachei. Er wurde
Jan. 1807, weil er sich der Pforte verdächtig ge-
macht hatte, zu Konstantinopel enthauptet.
Konstantin H., geb. 1760, Sohn des vorigen,
studierte in Deutschland, wurde 1796 Pfortendol-