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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ingwiaiwen - Inhaberpapiere
Leone und Brasilien, angebauten, durch Kultur in
niehrern Spielarten auftretenden Zingiberacee. Es
gelangt sowohl von der äußern, im frischen Zu-
stande leicht sich ablösenden.haut ganz oder zum
Teil befreit (weißer oder unbedeckter oder ge-
schälter I.), oder noch mit der Haut versehen
(schwarzer oder ungeschälter oder bedeckter
I.) in den Handel. Der Geruch ist angenehm aro-
matisch, Geschmack brennend scharf gewürzhaft.
Wesentliche Bestandteile sind ein ätherisches Al,
scharfes Weichharz und eine scharf aromatische Sub-
stanz (Gingerol). Handelssorten sind: 1) Vengal-
ingwer, meist auf den Bruchflächen geschält, von
dunkelgrauer Farbe; kommt in Säcken von 45 bis
60 K3 Inhalt in den Handel. Wert 100-110 M.
für 100 kF. - 2) Afrikanischer I. von Sierra
Leone, stets ungeschält, noch dunkler als Bengal-
ingwer. Verpackung und Wert wie 1. - 3)Cochin-
china-Ingwer, ungeschälte und geschälte Stücke,
in letzterm Falle gelblichweih, im Bruch hellgelblich.
Verpackung in Säcken 2. 50-60 k^ oder in Kisten
ü. 90 K3. Wert 170 - 175 M. für 100 KZ. -
4) Jamaika-Ingwer, geschälte plattgedrückte
Stücke von gelblicher Farbe und ebensolchem Bruch,
häusig jedoch noch künstlich durch schweflige Säure
und Eintauchen in Kalkmilch gebleicht und in diesem
Falle ganz weiß aussehend und abfärbend. Ver-
packung in Kisten ö. 60 kF oder Barrels zu 50-
100 K3 Inhalt. Wert 300-320 M. für 100 K3. -
Außerdem kommt von China und Ostmdien einge-
machter I. in irdenen Töpfen von 2^ ^3 Inhalt
wie auch in Fässern von 100 kF sowohl in Zucker-
saft eingelegt, wie auch trocken kandiert und aM in
diesen Formen als beliebte Leckerei. I. wird in
großer Menge in der Liqueur- und Kanditenfabrika-
tion sowie auch als magenstärkendes aromatisches
Mittel in der Medizin angewandt. England im-
portiert jährlich etwa 30 000 Ctr. Hamburgs Ein-
fuhr betrug (1892) 1300 Kolli Cochinchina- und Ja-
maika-Ingwer, 900 Kolli afrikanischen und Ven-
galingwer. - Über den gelben I. s. ^uronma.
Ingwiaiwen, s. Ingävonen.
Inhaber eines Rechts ist der, welchem das
Recht zusteht, aber auch der, welcher das Recht
ausübt, selbst wenn ihm dasselbe nicht zusteht; I.
einer Sache ist der, der sie im Gewahrsam (s. d.)
oder körperlichen Besitz hat, namentlich der, der die
Sache für fremde Rechnung innehat, der bloße I.
I. von Truppenteilen wurden diejenigen
Obersten genannt, denen ein Patent zur Errichtung
von Regimentern verliehen worden war; später,
nach Einführung der stehenden Heere, wurden an
hohe Offiziere mit der Stellung eines Regiments-
in Habers, als eines besondern Ehrenpostens, be-
deutende Gerechtsame in Bezug auf das betreffende
Regiment verliehen, fo z. V. oft das Recht der
Ofsiziersernennung. Jetzt ist die Stellung eines
Regimentsinhabers oder Regimentschefs eine
reine Ehrenstellung, die an regierende Fürsten,
Prinzen oder hochverdiente Generale verliehen wird,
deren Name dann oft von den betreffenden Truppen-
teilen geführt wird.
Inyaberpapiere (frz. titrss au portem-; enql.
860U!iti68 to 1)621-6!-), Papiere, deren Aussteller
dem Inhaber (au poi-wui-) die in denselben bezeich-
nete Summe gegen Aushändigung des betreffenden
Papiers zu zahlen oder die in demselben bezeichnete
Leistung zu machen verspricht, oder erklärt, daß er
cbn als Inhaber des in der Urkunde bezeichneten
Rechts gelten läßt. Als solche I. kommen vor
Schuldscheine, wie sie vom Deutschen Reich, von
Staaten, von Provinzen, Kreisen und Gemeinden
u. s. w. ausgestellt sind, Prioritätsobligationen,
Pfandbriefe, Rentenbriefe, Lotterielose, ^rämien-
scheine, Aktien, Staatspapiergeld, Banknoten, Cou-
pons, Checks u. s. w. Als unvollkommenes In-
haberpapier wird ein Papier bezeichnet, in welchem
Zahlung an eine bestimmte Person "oder an den
Inhaber" versprochen wird (z. B. Reichsbankchecks).
Aus seinem Inhalt und aus den Umständen kann
hervorgehen, daß die Zahlung dem benannten
Gläubiger geleistet werden soll, auch wenn derselbe
das Papier nicht präsentiert. Soweit dies nicht der
Fall, gilt das Papier für den dritten Inhaber als
Inhaberpapier. Doch foll in Sachsen (Bürgert.
Gesetzb. §. 1048) in jedem Fall der genannte Gläu-
biger der Forderungsberechtigte, der Schuldner aber
befugt sein, sich von der Schuld durch Leistung an
jeden Inhaber zu befreien. Solche Papiere, welche
dem Schuldner das Recht der Prüfung der Legiti-
mation beilegen, ohne ihn dazu zu verpflichten,
nennt man Legitimationspapiere (s. d.) oder
hinkende I. Als solche werden, zumal wenn dies
den Statuten der Versicherungsgesellschaft entfpricht,
die auf den Inhaber lautenden Üebensversicherungs-
policen angesehen. Ist das Papier an eine bestimmte
Person "oder den getreuen Inhaber" ausgestellt, so
ist es Orderpapier (s. d.).
Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten
kann in Deutschland nur durch Reichsgefetz erwor-
ben werden (f. Notenbanken); ausländische Bank-
noten oder sonstige auf den Inhaber lautende unver-
zinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Kor-
porationen, Gesellschaften oder Privaten dürfen,
wenn sie ausschließlich oder neben andern Wert-
bestimmungen in Reichswährung oder einer deut-
schen Landeswährung ausgestellt sind, innerhalb des
Reichsgebietes zu Zaylungen nickt gebraucht werden.
Über Prämienpapier es. Prämienanleihen. Eine
Anzahl von Gesetzen verbietet die Ausgabe von I.,
welche auf Zahlung einer Geldfumme lauten, ohne
staatliche Genehmigung schlechthin, u. a. Preußen
(Gesetz vom 17. Juni 1833, in die neuen Provinzen
eingeführt 17. Sept. 1867), Sachsen (Bürgerl. Ge-
setzb. §. 1040), Bayern (Gesetz vom 5. Juni 1860),
ebenso Braunschweig, Mecklenburg, Oldenburg,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Schaum-
burg-Lippe, Österreich (Verordnung vom 24. Dez.
1847). In der Schweiz wird die Ermächtigung zur
Ausgabe von Banknoten vom Bundesrat erteilt (Ge-
setz vom 8. März 1881). Sonst bedarf, abgesehen von
Lotterielosen, die Ausgabe von Forderungspapieren
auf den Inhaber keiner obrigkeitlichen Bewilligung.
Nach dem Deutschen Entwurf, zweite Lesung, §. 724,
sollen Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in
welchen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
versprochen wird, abgesehen von den durch das
Reich oder den Einzelstaaten zu emittierenden, nur
mit Genehmigung des Bundesrats in den Verkehr
gebracht werden dürfen.
Das Eigentum an I. geht durch Übergabe der-
selben über. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch
(Art. 307) erlangt der redliche Erwerber das Eigen-
tum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war
und auch wenn das Papier gestohlen oder verloren
war. Das Schweizer Obligationenrecht gestattet
die Vindikation gestohlener oder verlorener Sachen
binnen fünf Jahren auch vom gutgläubigen Er-