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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Institut Egyptien - Instruktion
Mitgliedern), 8 auswärtigen "Associös", 100 Korre-
spondenten. Sie ist die Fortsetzung der berühmten
von Colbert 1666 gestifteten alten gleichnamigen
Gesellschaft. Sie giebt heraus: 1) die Protokolle
ihrer Sitzungen ("l^omptsZ renäus"), 2) die Samm-
lung ihrer "^Ikmoireg", 3) eine Sammlung der
von verschiedenen Gelehrten überreichten Me'moires
("^16111011-68 ä6 8^vg,iit3 6ti^nF6i-8", d. h. von Ge-
lehrten, die nicht Mitglieder der Akademie sind).
Die ^caä6ini6 ä63 deaux-artZ (Akademie der
Schonen Künste) ersetzt die vom Maler Lebrun 1648
gestiftete, 1655 patentierte und 1664 von Colbert
eingerichtete ^oNdemis ä6 8eulptur6 6t ä" p6wtnr6,
sowie die von demselben Staatsmann 1671 gestiftete
^caä6iiii6 ä'HlcQit6cwr6. Sie besteht aus 5 Sek-
tionen mit 40 ordentlichen, serner 10 freien Mit-
gliedern, 1 86cr6tÄir6 P6rp6w6i (51) und 10 ^880-
0163 6tranF6i-8, sowie aus 61 Korrespondenten. Ihr
liegt es besonders ob, die Aufgaben zu stellen, die
Programme abzufassen und als Schiedsrichter auf-
zutreten für die jährlichen ?rix ä6 I^oins in der Ma-
lerei, Bildhauerei, Baukunst, Kupferstecherei und
musikalischen Komposition; die ersten Preisträger
werden Zöglinge der franz. ^eaäemik ä6 K01116.
Sie giebt u. a. das "DictionnHilO ^öner^i ä68 d69.ux-
arts" heraus (bis 1893 sind 5 Bände erschienen).
Die ^09,(1611116 663 861611063 IQ0rHl68 6t P0Ü>
ti(iu68 (Akademie der moralischen und polit. Wissen-
schaften) zählt laut Dekret vom 15. April 1855
40 ordentliche (inkl. eines 86cr6t3.ii'6 p6rp6w6i)
und 6 freie Mitglieder, 6 auswärtige und 45 Kor-
respondenten und zerfällt in 5 Sektionen: Philo-
sophie; Moral; Gesetzgebung, Staatsrecht und
Jurisprudenz; Nationalökonomie, Statistik und
Finanzwesen; allgemeine Geschichte und Geschichts-
philosophie; eine 1855 eingerichtete 6. Sektion sür
Politik, Verwaltung und Finanzen wurde 1866 wie-
der abgeschafft. 1887 wurde die Zahl der freien
Mitglieder von 6 auf 10 gebracht. Die Akademie
veröffentlicht "^I6in0ii'63" und "863,nc68 6t travaux".
Es giebt somit 269 sranz. und 22 auswärtige
Mitglieder des I. ä. ^. Jede dieser sünf Akademien
bildet eine Körperschaft für sich; eine jede hat ihre
wöchentliche und ihre Jahressitzung, jede einen oder
auch zwei ständige Sekretäre. Doch bildet der
Komplex wiederum eine besondere Korporation,
deren Interessen durch eine Central-Administrativ-
Kommifsion, welche aus 2 von jeder Klasse gewählten
Mitgliedern und aus den ständigen Schriftführern
besteht, überwacht werden. Das I. ä. ?. hat eine
feierliche Jahressitzung am 25. Okt. (unter Napo-
leon III. am 14. Aug.), außerdem alle drei Monate
eine Sitzung. Die ordentlichen Mitglieder erhalten
1200 Frs. Indemnität und 300 Frs. Präsenzgelder,
die freien Mitglieder nur die letztern (die Sekretäre
bekommen 6000 Frs.); die Uniform ist ein Frack
mit grüner Stickerei, zu deren Anlegung auch die
auswärtigen Mitglieder befugt sind.
Institut ^3^ptisn (spr. ängstitüh eschipßläng),
f. Akademien XV.
Institut für archäologische Korrespon-
denz, s. Archäologisches Institut.
Institutio Korsais (lat.), Erbeinsetzung (s. d.).
Institution (lat.), Anordnung, Einrichtung, auch
Einsetzung m ein Amt. Im kirchenrechtlichen
Sinne ist I. die Übertragung eines kirchlichen Amtes
durch den geistlichen Obern, falls sein der Regel
nach freies Verleihungsrecht beschränkt ist. In8ti-
mtio ooilktivg. nennt man speciell die Verleihung
einer dem Patronatrecht unterworfenen Pfarrstelle,
iii8titntio okuonica. die des Papstes bei Ämtern,
für welche Landesherren ernennen, insbesondere bei
Bistümern (Bayern). Die I. giebt ein Recht auf
das Amt und die mit demselben verbundenen Be-
fugnisse. Der Besitz desselben wird indessen erst
erworben durch Einweisung, die gleichfalls iu8ti-
tutio (corporaiiä), auch Investitur genannt mird.
Institutionen, ein kurzgefaßtes Lehrbuch des
röm. Rechts, welches zur Einführung in dessen
Studium dient, auf Befehl des byzant. Kaisers
Iustinianus I. (s. d.) von Tribonian (s.d.) und den
Professoren Theophilus und Dorotheus in strenger
Anlehnung an die I. des Gajus (s. d.) versaht, von
Iustinianus für sein Reich 533 mit Gesetzeskraft
publiziert, in Deutschland als Teil des ^orM^urig
(s.d.) durch Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle re-
cipiert, in vielen Handschriften aus fpäterer Zeit
überliefert; erste Ausgabe mit der Glosse Mainz
1486, neuere mit ausführlichem Kommentar von
Schrader (Berl. 1832); sonst vielfach als Teil des
(^0I-PU8 ^ui-ig, so in der Mommsenschen Ausgabe die
Recension von P. Krüger (ebd. 1868). Nach dem
Muster der Iustiniamschen I. werden auch die Vor-
lesungen und Lehrbücher, welche dazu bestimmt sind,
die Anfänger in das Studium des röm. Rechts einzu-
führen, I. genannt; sie werden teils mit, teils ohne
Nechtsgescbichte vorgetragen. Von den Lehrbüchern
sind zu nennen: Kuntze, Kursus des röm. Rechts,
Lehrbuch der I. (2. Aufl., Lpz. 1879); Marezoll,
Lehrbuch der I. (11. Aufl., ebd. 1881); Scheurl,
Lehrbuch der I. (8. Aufl., Erlangen 1883); Holder,
I. des röm. Rechts (2. Aufl., Freib. i. Vr. 1883);
Sohm, I. des röm. Rechts (4. Aufl., Lpz. 1889);
Salkowski, Lehrbuch der I. (6. Aufl., ebd. 1892);
Puchta, Kursus der I. (10. Aufl., ebd. 1893); I.
werden dann auch bisweilen die Darstellungen der
Anfangsgründe irgend eines andern Rechts ge-
nannt (z.B.I. des deutschen, französ., rusi.Rechts,
des Staatsrechts, des Kirchenrechts u. s. w.).
Institut Maria, s. Englische Fräulein.
Instleute, in den Provinzen Ost- und Weft-
preuhcu Tagelöhner, welchen ein Gutsbesitzer Woh-
nung und ein Stück Land zur Benutzung einräumt,
gegen die Verpflichtung, Tagelöhnerdienste gegen
Entgelt zu leisten.
Instradieren (vom ital. 3tr^äk, S^cvße), den
Weg vorzeichnen. Im Militärwesen ist Instra-
dierung die Angabe des Weges, den ein Truppen-
teil oder ein einzelner Soldat einzubauen hat, um
an dem ihm bestimmten Orte einzutreffen; im Ver-
kehrswesen, z. B. bei der Post (s. Leitung der Post-
sendungen), beiden Eisenbahnen und Dampfschissen,
welche hierfür in Osterreich-Ungarn sog. Instra-
dierungstabellcn besitzen, die Bestimmung des
Weges für eine Güterfendung.
Instradierungskarte, eine besonders in der
österr.-ungar. Armee gebräuchliche Bezeichnung der-
jenigen Landkarten, auf denen hauptsächlich die
Verkehrswegs, Straßen, Eisenbahnen und mit
Dampfschiffen befahrene Gewässer vom rein militär.
Gesichtspunkte aus für strategische Zwecke eingezeich-
net sind, und welche die Entfernungen der wichtigern
Ortschaften oder die zur Zurücklegung dieser Strecken
erforderliche Zeitdauer angeben. I. dienen als
Behelfe zur Instradierung (s. Instradieren) für einen
Truppenteil oder einzelnen Soldaten.
Instruktion (lat.), Belehrung, Unterricht, An-
weisung, Verhaltungsvorschriften; Instrüktor,