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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Jaffnamoos - Jagdbezirk
1847 kam er nach Bremen und trat nun ausschließ-
lich im Schauspiel auf. 1849 wurde I. Mitglied
des Weimar. Hoftheaters, kam 1853 als Schau-
spieler und Regisseur an das Stadttheater in Vres-
lau, 1856 an das Hoftheater in Braunfchweig und
wurde 1864 nach Dresden berufen, um Dawison zu
ersetzen. I. ist ein vortrefflicher Charakterspieler;
Shylock, Narciß, Franz Moor, Mephisto, Richard III.,
Iago, Nathan, Tartüffe, Wurm, Königslieutenant
u. s. w. sind seine Hauptrollen.
tafnamoos (Iaffnamoos), s. Agar-Agar.
tafnapatam (Iaffnapatam), f. Dfchafna.
"agannätha, f. Dfchagannath.
zagara, der Zucker der Kokospalme (s. d.).
Hagd oder Waid werk. Die I. umfaßt die
Kunst der regelrechten Verwertung des nützlichen
Wildes, indem dasselbe nach bestimmten Grund-
sätzen geschont oder erlegt wird, und der zweck-
mäßigsten Verminderung der Raubtiere. In den
ältesten Zeiten nur dem Triebe der Selbsterhaltung
entsprungen, und dann, wie auch noch heute bei
vielen wilden Völkern, aus dem Bedürfnis nach
Nahrung, Kleidung und zum Schutze der Herden
mit Eifer betrieben, ist die I. nach und nach ein
männliches Vergnügen geworden, das fortwährend
bei fast allen civilisierten Nationen in hohem An-
sehen steht. Durch allmähliche Ausbildung der
Grundbesitzverhältnisse wurde indes die ursprüng-
lich für jeden Mann freieI. gewissen Beschränkungen
unterworfen, woraus das Iagdrecht (s. d.) und die
Jagdgesetze entstanden. Auch stellte man gewisse
Regeln fest, nach denen die I. ausgeübt werden
sollte, und es entwickelte sich allmählich die Jagd-
Wissenschaft oder Iagdkunde (f. Iagdbetriebslehre,
Iagdzoologie, Wildpflege). In den meisten Staa-
ten wird von den Forstleuten die Erlernung der
Iagdwissenschaft gefordert.
Man teilt die I. in hohe und niedere, auch
wohl fangeregt durch das kurfächs. Mandat vom
8. Nov. 1717) noch in mittlere ein (s. Hohe Jagd).
Vgl. Bechstein, Vollständiges Handbuch der Jagd-
Wissenschaft (2. Aufl., 4 Bde., Gotba 1820 -2^);
Döbel, Neueröffnete Jäger-Praktika (4. Aufl., 3 Bde.,
Lpz. 1828); Dunoyer de Noirmont, IIi8toir6 ä6 1k
obÄ886 6NPlanck (3 Bde., Par. 1868); Gödde, Die
I. und ihr Bttrieb (Berl. 1874; I.Aufl.1881); von
Berg, Pürschgang im Dickicht der Jagd- und Forstge-
schichte (Dresd. 1869); Gräße, Iägerbrevier(2. Aufl.,
Wien 1869; hierzu als Bd. 2: Hubertusbrüder, 2.
Aufl., ebd. 1875); aus dein Winckell, Handbuch für
Jäger (5. Aufl., von Tschudi, 2 Bde., Lpz. 1878);
von Meyerinck, Naturgeschichte des in Deutschland
vorkommenden Wildes (2. Aufl., Lpz. 1879); Gru-
nert,Iagdlehre(2Vde.,Hannov.1879-80);Diezel,
Niederjagd (7. Aufl., von Frhr. von Nordenflycht,
Verl. 1892); Riesenthal, Das Weidwerk (ebd. 1880);
Miller, Das Jagdwesen der alten Griechen und
Römer (Münch. 1883); Schwappach, Grundriß der
Forst-undIagdgeschichtcDeutschlands (Berl. 1883);
Iester, Die kleine I., zum Gebrauch angehender
Iagdliebhaber (5. Aufl., von Riesentbal, Lpz. 1881);
Hartig, Lehrbuch für Jäger (11. Aufl., 2 Bde.,
Stuttg. 1884); von Dombrowski, Lehr- und Hand-
buch sür Berufsjäger (1884); ders., Allgemeine En-
cyklopädie der gesamten Forst- und Jagdwissen-
schaften (8 Bde., Wien und Lpz. 1886 - 93). -
Von Jagdzeitungen sind zu nennen: A. Hugos
Jagdzeitung, hg. von Waldstädt (Wien, seit 1857),
Der Weidmann Masewitz-Dresden), Neue deutsche
Iagdzeitung, hg. von von Schmiedeberg (Berlin),
T)eutsche Jäger-Zeitung (Neudamm), Illustrierte
Iagd-Zeituna, hg. von Nitzsche (Leipzig, seit 1873).
Iagdausübung, s. Iagdbetriebslehre.
Jagdbar heißt im allgemeinen jedes wilde Tier,
das nach Gesetzen, Verordnungen, Herkommen in
den Bereich des Iagdbetriebes fällt; im besondern
jedes nützliche Wild, das je nach den verschiedenen
Landesgesetzen, nach Alter, Geschlecht und Jahres-
zeit erlegt werden darf. Bei der deutschen Jagd
heißt ein Hirsch jagdbar, wenn er wenigstens 10
Enden hat und 150 I(F (mit Anfbruch) wiegt; der
Achtender heißt "gering jagdbar", der noch schwä-
chere Hirsch "nicht jagdbar". Für die franz. Jagd
(Parforcejagd) ist der Hirsch, wenn er das zweite
Gehörn aufsetzt, "Hirsch vom zweiten Kopf", im
vierten Jahre "vom dritten Kopf", im fünften "vom
vierten Kopf"; im sechsten Jahre wird er "schlecht
jagdbar", im siebenten "jagdbar", im achten "vom
zweiten Kops jagdbar", im neunten Jahre "vom
dritten Kopf jagdbar" u. s. f.
Iagdbetriebslehre (Iagdausübung), die
Lehre von dem Verfahren und den Mitteln zur kunst-
und waidgerechten Erlegung der jagdbaren Tiere;
die vorteilhafteste Venutznng des Wildes und die
zweckmäßigste Schonung des Wildstandes sind selbst-
verständliche Voraussetzungen. Die I. schildert
die Jagd Hilfsmittel, das allgemeine Verhal"
ten beim Iagcn, die Jagd arten und die wei-
tere Behandlung des erlegten Wildes. Zu den
Hagdhilfsmitteln gehören die Iagdwaffen (Hieb- und
Stichwaffen, Schießgewehre), die zum Iagdbetriebe
erforderlichen Tiere (Hunde, Pferde, Frettchen, Fal-
ken, Locktiere), die Fangwerkzeuge und Fangvorrich-
tungen (Fallen, einfchlichlich der Eisen, Angeln,
Tücher, Lappen, Netze, Garne, Schlingen, Schlei-
fen, Leimruten), die Rufe und Locken, die Lock-
speisen und Witterungen und auch alle künstlichen
Deckungen (Iagdschirme, Jagdhütten).
Als Jagd arten oder Iagdmethoden sind zu
unterscheiden: die Suche (auf Sauen, Hasen, Kanin-
chen und auf Federwild), das Birfchen (Pürfch-
gang) und Schleichen, die Brunft- und Valz-
Jagden, dcr A n st and oder Ansitz, das Treiben
rm Freien oder im eingestellten Jagen, die Hetz-
jagd (Parforcejagd und eigentliche Hetze), das
Fangen (von edlem und Raubwild), das Graben
(von Dachs und Fuchs), das Frettieren (von
Kaninchen) und dieBeize. Bei Ausübung der Jagd
tritt die Jägersprache in ihr Recht ein.
Jagdbezirk, der zur selbständigen Ausübung
der Jagd berechtigende, einem bestimmten, gesetz-
lich vorgeschriebenen Maß genügende Grundbesitz.
Wenn schon in Österreich-Ungarn und in den ein-
zelnen Staaten des Deutschen Reichs (mit Aus-
nahme der beiden Mecklenburg) die Jagd auf frem-
dem Grund und Boden aufgehoben oder, soweit
sie noch besteht (in Sachsen), für ablösbar er-
klärt ist, so ist doch im Interesse der Erhaltung
eines Wildstandes dem Grundeigentümer die eigene
Ausübung der Jagd auf seinem landwirtschaftlich
oder forstwirtschaftlich benutzten Grund und Boden
durchgängig (mit Ausnahme von Sigmaringen)
nur gestattet, wonn er einen in sich zusammen-
hängenden, durch kein fremdes Grundstück unter-
brochenen I. von einem gesetzlich bestimmten Mini-
malinaß hat. Mit 300 Morgen ist dasselbe normiert
für Altpreußen, die Provinz Schleswig-Holstein,
die Provinz Hannover (hannov. Morgen), das eh^