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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kirchengesetzgebung; Kirchengewalt

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Kirchengesetzgebung - Kirchengewalt

fessionell reform. Standpunkte aus Geschichte geschrieben. Hasse verband den luth. Konfessionalismus mit Hegelschen Formeln; Reuter stellte seine umfassende Gelehrsamkeit in den Dienst moderner Gläubigkeit. Echt histor. Geist atmen wieder die vielseitigen Arbeiten von Nippold (s. d.) und die farbenreichen Darstellungen von Hausrath (s. d.). Am meisten ist in neuerer Zeit für die Durchforschung einzelner Teile der K. geleistet worden. Aus Neanders Schule gingen eine Reihe gründlicher monographischer Arbeiten über hervorragende Persönlichkeiten und deren Zeitverhältnisse, aus der Baurschen tief eindringende dogmengeschichtliche Untersuchungen und namentlich die mit außerordentlicher Genauigkeit angestellten Forschungen über die drei ersten Jahrhunderte der Kirche hervor. Außerdem ist namentlich das Gebiet der Reformationsgeschichte durch Köstlin (s. d.), Kawerau (s. d.) u. a. angebaut worden. Die neuesten Bearbeitungen der K. sind die Werke von Möller, Lehrbuch der K. (2 Bde., Freiberg 1889 u. 1891), von Müller, Grundriß der K. (Bd. 1, ebd. 1892) und der Grundriß von Sohm (8. Aufl., Lpz. 1893). "Zeittafeln und Überblicke zur K." gab Weingarten (4. Aufl., Lpz. 1891) heraus. - Vgl. auch Bratke, Wegweiser zur Quellen- und Litteraturkunde der K. (Gotha 1890). Eine Zeitschrift für die histor. Theologie erschien früher von Illgen, Niedner und Kahnis, an deren Stelle seit 1876 die von Brieger herausgegebene Zeitschrift für K. (Bd. 14, Gotha 1893) trat.

Der katholische Standpunkt der Geschichtsauffassung wurde am Anfange des 19. Jahrh. durch den Grafen Fr. L. Stolberg (s. d.) und Katerkamp im Geiste schwärmerischer Innigkeit, neuerdings mit reichern wissenschaftlichen Mitteln, aber auch im schärfer ausgeprägten kirchlichen Interesse durch Ritter, Locherer, Alzog (s. d.), Döllinger (s. d., in seiner frühern, ultramontanen Periode), Fr. X. Kraus (s. d.), Hergenröther (s. d.) und Brück (s. d.), in Frankreich namentlich durch Henrion und Rohrbacher vertreten.

Kirchengesetzgebung. Die Fähigkeit, Rechtsvorschriften (Kirchengesetze) ganz unabhängig vom Staate zu erzeugen, behauptet die kath. Kirche für sich kraft göttlichen Rechts. Auf dieser Grundlage erhob sich der großartige Bau des mittelalterlichen Kirchenrechts, dessen hauptsächlichste Bestandteile, päpstl. Dekretalen und Konzilienbeschlüsse, beide den Charakter von Kirchengesetzen hatten. Die äußere Form der Kirchengesetze ist die der Bullen (s. d.) oder Breven (s. d.). Seit der Reformationszeit erkennen auch die kath. Staaten jene Unabhängigkeit der Kirche hinsichtlich der Rechtserzeugung nicht mehr an und haben in verschiedenen Formen die Mittel gesucht, den Einklang der Kirchengesetze mit dem staatlichen Recht zu wahren. Besonders sind hier zu nennen das präventive Placet (s. d.), welches heute noch in vielen Staaten gilt, sowie der repressive recursus ab abusu oder Appel comme d’abus (s. d.). Die Kirche hat diese Staatsaufsicht absolut und principiell zurückgewiesen als Verletzung ihres göttlichen Rechts. Einen durchgreifenden Erfolg haben übrigens auch die Staaten mit jenen Institutionen nicht zu gewinnen vermocht. Der Gegensatz der Principien ist unausgleichbar. In der Praxis erfolgt der Ausgleich in der Weise, daß der Staat die Autonomie (s. d.) der kath. Kirche im Rahmen der Staatsgesetzgebung anerkennt, diejenigen Kirchengesetze aber, welche gegen letztere verstoßen, als nichtig betrachtet und gegen deren Durchführung erforderlichen Falls einschreitet.

Für die evangelische Kirche ist der selbständige Begriff Kirchengesetze erst neuerdings von Bedeutung geworden. Bis in die neueste Zeit erfolgte für die evang. Kirche auch die innerkirchliche Rechtsbildung nur in den Formen der staatlichen Gesetzgebung, sei es des konstitutionellen Gesetzes, sei es des landesherrlichen bez. ministeriellen Verordnungsrechts. (S. Kirchenordnungen.) Auf Grund der in den neuern Staatsverfassungen auch der evang. Kirche garantierten "Selbständigkeit" ist jetzt in fast allen evang. Landeskirchen auch eine selbständige Form der kirchlichen Rechtsbildung geschaffen worden. Danach werden Kirchengesetze erlassen vom Landesherrn als dem Oberbischof der evang. Kirche unter Zustimmung der General- oder Landessynode, also in genauer Nachbildung der konstitutionellen Form der Staatsgesetzgebung. Publiziert werden die Kirchengesetze in einem besondern kirchlichen Gesetzblatt durch die oberste Kirchenbehörde. Sie dürfen erst dann dem Landesherrn zur Sanktion unterbreitet werden, wenn sie das staatliche Placet, in Preußen durch das gesamte Staatsministerium nach völlig freiem Ermessen ("Zweckmäßigkeit"), empfangen haben. Für gewisse Gegenstände müssen, bevor landeskirchliche Regelung erfolgt, provinzielle Organe (Provinzialsynoden) befragt werden; in andern (Gesangbücher, Katechismuserklärungen) hat jede einzelne Gemeinde ein Vetorecht. Für Kirchengesetze, welche eine über eine bestimmte Grenze reichende Besteuerung zum Gegenstand haben, ist mehrfach die vorherige Bewilligung durch ein Staatsgesetz gefordert; ebenso für Änderungen der Kirchenverfassung. Im übrigen hat man in den verschiedenen neuern Gesetzgebungen den Versuch gemacht, den Umfang der selbständigen K. durch positive Aufzählung der einzelnen Materien sicher zu bestimmen; und wenn auch in den hierüber vorhandenen Vorschriften eine erschöpfende Lösung des schwierigen Problems noch nicht gefunden werden kann, so bietet doch diese Methode jedenfalls eine weit sicherere Basis für die Praxis als die vieldeutige frühere Unterscheidung zwischen "äußern" und "innern" Kirchenangelegenheiten. - Vgl. Bierling, Das Gesetzgebungsrecht evang. Landeskirchen (Lpz. 1869).

Kirchengewalt. Nach kath. Lehre ist die Kirche die von Christus gestiftete, von ihm und seinen Nachfolgern, den Aposteln (weiterhin Papst und Bischöfen), regierte Anstalt zur Erlösung der Menschheit. Dazu hat sie die Vollmacht erhalten, die Menschen zu heiligen und zu belehren (potestas ordinis) und zu regieren (potestas jurisdictionis). Die erstere Befugnis steht in ihrer Fülle den Bischöfen zu und wird von diesen auf die Priester übertragen. Die zweite steht Papst und Bischöfen zu. Die histor. Entwicklung, welche im Vatikanischen Konzil zum Abschluß gekommen ist, hat letzteres dahin modifiziert, daß die K. in ihrer Totalität an den Papst gelangt ist und von diesem teils persönlich, teils durch seine Bischöfe ausgeübt wird. - Nach der Lehre der evang. Kirche besitzt diese die Schlüsselgewalt (ecclesia habet claves), d. h. die Befugnis einerseits zu predigen und die Sakramente zu spenden und andererseits die Sünden zu vergeben und den Kirchenbann auszusprechen. Diese Gewalt ist principiell der Kirche, d. i. der Gemeinde der Gläubigen, zuständig, Predigt- und Sakramentsverwal-^[folgende Seite]

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