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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kirchenglaube; Kirchengut; Kirchenhoheit; Kirchenjahr

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Kirchenglaube - Kirchenjahr

tung soll aber der Ordnung wegen durch das geistliche Amt ausgeübt werden. Ferner hat die Kirche die Regierungsgewalt (Kirchenregiment). Diese ist den deutschen Landesherren zugefallen und wird selbst von den kath. Königen von Sachsen und Bayern mit gewissen Beschränkungen ausgeübt.

Kirchenglaube, die Gesamtheit der mit maßgebendem Ansehen für die Angehörigen einer Kirche bekleideten Glaubenslehren, die in den symbolischen Büchern enthalten sind, im Unterschiede von den religiösen Privatmeinungen des Einzelnen.

Kirchengut. Bei den ersten Christen bestritt die Gemeinde alle kirchlichen Bedürfnisse durch freiwillige Beiträge. Weiterhin aber bildete sich der Begriff eines selbständigen K. aus, dessen Verwaltung und Nießbrauch dem Klerus zukomme, während die Substanz nur im Falle dringender Not mit Genehmigung der Kirchenobern veräußert oder belastet werden dürfe. Dasselbe wurde durch Gnadenbezeigungen des Staates, Beiträge von Stadtgemeinden, Schenkungen und Vermächtnisse von Privatpersonen und den auf Grund der mosaischen Vorschriften von der Kirche in Anspruch genommenen Zehnten vermehrt. Zahllose Stiftungen der Gläubigen für kirchliche Zwecke und besonders die sog. Seelgaben (pro remedio animae) steigerten den Reichtum der Kirche allmählich ins Grenzenlose. Bereits seit dem 12. und 13. Jahrh. wurde aber der Widerspruch gegen die materielle Übermacht des Klerus, welcher in Deutschland fast ein Viertel, in Spanien ein Sechstel alles Grund und Bodens an sich gebracht hatte, immer allgemeiner, und es gelang den Fürsten etwa seit der Mitte des 15. Jahrh. wenigstens die Erwerbung von liegenden Gründen, Zinsen, Renten u. s. w. durch Kirchen und geistliche Korporationen von der landesherrlichen Genehmigung abhängig zu machen.

Die Reformation des 16. Jahrh. führte zur Säkularisation (s. d.) vieler Güter des Klerus, welche teils in Privatbesitzungen, weltliche Herrschaften oder Domänen verwandelt, teils zu Kirchen- und Schulzwecken bestimmt wurden, und der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 nahm der kath. Kirche Deutschlands einen großen Teil ihres Vermögens. Allerdings haben die deutschen Regierungen ihre Pflicht zur Neudotation der Kirche anerkannt und in den Cirkumskriptionsbullen zur Ausführung gebracht. Aber das ist doch überall in der Weise geschehen, daß bestimmte Geldsummen aus der Staatskasse für kirchliche Bedürfnisse gezahlt werden, nicht, wie die Kirche gewünscht hatte, ihr Kapitalien oder Immobilien übergeben worden wären. - Die evang. Kirche ist nur in seltenen Ausnahmefällen in das Vermögen der frühern kath. Kirchen nachgefolgt; und selbst wo ihr das gelungen ist, wie in Württemberg, ist ihr schließlich doch durch Gewaltakt ihr Vermögen genommen worden. Darum muß hier vielfach durch Besteuerung der Gemeindeglieder der Mangel eigenen Vermögens ersetzt werden. - Während in der kath. Kirche für die Verwaltung des K. lediglich die kirchlichen Organe zuständig sind, gebührt dieselbe nach evang. Grundsätzen der Gemeinde, und wenn diese Gemeindebefugnisse auch jahrhundertelang brach gelegen haben, so sind sie doch durch die moderne Gesetzgebung nicht nur anerkannt und den Presbyterien übertragen, sondern in einzelnen Ländern auch für die kath. Gemeinden ins Leben gerufen worden. Als Eigentümer des K. gilt nicht die allgemeine christl. Kirche oder die Landeskirche, soweit letzteres nicht besonders begründet ist, sondern die einzelne kirchliche Anstalt oder die Kirchengemeinde, in deren Nutzung sich das K. befindet.

Kirchenhoheit, das Aufsichtsrecht des Staates über die Kirche in ihren äußern Angelegenheiten (s. Jus circa sacra). Eine strengere Sonderung zwischen Kirchenregiment und K. ist erst in neuerer Zeit durchgeführt worden, indem letztere als Bestandteil der Souveränität vom Staate auch der kath. Kirche gegenüber in Anspruch genommen wurde. Die wesentlichsten Kirchenhoheitsrechte in den modernen Gesetzgebungen sind: das Placet (s. d.), der Appel comme d’abus (s. d.), ferner das Schutz- und Schirmrecht über die Kirchen, das schon die röm.-deutschen Kaiser als Kirchenvögte (advocati ecclesiae, s. Kirchenvogt) ausübten, das Recht, auf die Besetzung geistlicher Stellen zur Abhaltung von bürgerlich oder staatsbürgerlich nicht einwandsfreien Kandidaten einzuwirken, den Erwerb kirchlichen Vermögens einzuschränken und die Verwaltung des letztern zu beaufsichtigen, die Handhabung der kirchlichen Disciplinargerichtsbarkeit zu kontrollieren, die Bildung geistlicher Korporationen von staatlicher Genehmigung abhängig zu machen. In den deutschen Einzelstaaten ist das positive Recht hierüber wesentlich verschieden. - Vgl. Hinschius, Allgemeine Darstellung der Verhältnisse von Staat und Kirche (in Marquardsens "Handbuch des öffentlichen Rechts", Bd. 1, Freib. i. Br. 1883).

Kirchenjahr, im Unterschiede vom bürgerlichen Jahr derjenige ein Jahr umfassende Zeitraum, in dem die christl. Gemeinde den ganzen Umfang ihres gottesdienstlichen Lebens entfaltet und feiernd darstellt. Nach mancherlei Schwankungen in den ersten christl. Jahrhunderten (s. Festtage und Kultus) hat das K. folgende Gestalt gewonnen. Es beginnt mit dem ersten Adventsonntage und zerfällt in die festliche und die sog. festlose Hälfte. Die festliche Zeit hat drei Festkreise oder Festcyklen: den Weihnachts-, Oster- und Pfingstkreis, die das betreffende Hauptfest mit dessen Vor- und Nachzeiten umfassen und zusammen das Leben Christi nach seiner zeitlichen Entwicklung zur Darstellung bringen. Der Weihnachtskreis beginnt mit der Adventszeit (s. Advent), deren Grundgedanke die Vorbereitung auf Christum ist, und gipfelt im Weihnachtsfeste, dem Geburtsfest Christi, an das sich am 1. Jan. das Fest der Beschneidung Christi, als Zeichen der Zugehörigkeit desselben zum Volke Israel, und am 6. Jan. Epiphania (s. d.) mit der Beziehung auf die Bestimmung Christi für die Heidenwelt und auf dessen Weihe zum Erlöseramte durch die Taufe anschließen. Die folgenden, wenigstens zwei, höchstens sechs, Sonntage nach Epiphania nebst den Sonntagen Septuagesimae und Sexagesimae sind der Erinnerung an den ersten Hauptteil der öffentlichen Wirksamkeit Jesu gewidmet, und der Sonntag Quinquagesimä (Estomihi), der letzte dieses oder nach anderer Zählung der erste des nächsten Kreises (zu dem manche übrigens auch schon Septuagesimae und Sexagesimae rechnen), bildet mit der Verkündigung des Leidens Jesu den Übergang zum zweiten Festkreise. Denn dieser, der Osterkreis, beginnt mit der Fastenzeit (s. Quadragesimalfasten), die auch in der evang. Kirche nach Aufhebung der Fasten die bestimmte Beziehung auf das Leiden Christi behauptet hat (Passionszeit). Zu ihr gehören die Sonntage Invocavit, Reminiscere, Oculi, Laetare,

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