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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Konsorten; Konsortĭum; Konspirieren; Konstābel; Konstadt; Konstans

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Konsorten - Konstans

geradzahligen Obertönen von n zusammenfallen und keine Schwebungen entstehen. Verstimmt man jedoch die Oktave, so geben alle vorher zusammenfallenden Obertöne nun Stöße. Ähnlich fällt bei den Klängen 4n und 5n, die im Intervall der großen Terz stehen, der fünfte Teilton des ersten 20 n mit dem vierten des zweiten 20 n zusammen. Verstimmt man die Terz, so schweben diese Töne. – Vgl. Helmholtz, Die Lehre von den Tonempfindungen (4. Aufl., Braunschw. 1877).

Konsorten (vom lat. Consors, s. d.), Genossen, Gefährten, besonders in verächtlichem Sinne. (S. Konsortium.)

Konsortĭum (lat.), eine zeitweilige Vereinigung von Kaufleuten (Konsorten) zu dem Zweck, eine bestimmte Finanz- oder Handelsoperation auszuführen. Seinem jurist. Wesen nach ist ein K. gewöhnlich eine Gelegenheitsgesellschaft (s. d.). Gleichbedeutend mit K. und Konsortialgeschäft wird die Bezeichnung Syndikat oder Syndikatsgeschäft gebraucht. Der- oder diejenigen Konsorten, welche beauftragt oder befugt sind, die zur Durchführung des Geschäfts erforderlichen Rechtsakte im eigenen Namen, aber für Rechnung aller Beteiligten vorzunehmen, heißen Konsortial- oder Syndikatsleiter. Die Bildung eines K. geschieht in der Praxis so, daß ein oder zwei Firmen nach Beendigung ihrer vorbereitenden Verhandlungen über das in Frage kommende Geschäft hauptsächlich behufs Verminderung ihrer eigenen finanziellen Verantwortlichkeit ihre Geschäftsfreunde zur Beteiligung an dem K. durch Zusendung des sog. Konsortialbriefes auffordern, in welchem sie selbst sich als die Leiter des K. bezeichnen und neben den Bedingungen und dem Zweck des ganzen Geschäfts auch die Bestimmungen über die Abwicklung desselben, über die Rechnungslegung u. s. w. angeben. Nach dem Inhalt des Konsortialbriefs muß man die Tragweite der einzugehenden Verpflichtungen beurteilen können. Giebt einer der Konsorten einen Teil von seinem Anteil einem Dritten ab, so entsteht eine Unterkonsortialbeteiligung; es ist auch möglich, daß ein Konsorte seinen ganzen Anteil einem Dritten abgiebt, d. h. seine Konsortialbeteiligung einem Dritten verkauft; in dem einen wie im andern Falle steht der Dritte, wenn er nicht in das K. aufgenommen wird, in einem Rechtsverhältnis nur zu seinem Gegenkontrahenten. Zu den Geschäften, welche von K. übernommen werden, gehört namentlich der Abschluß von Staatsanleihen, überhaupt Emissionen neuer Wertpapiere. Das K. garantiert die Beschaffung der ganzen von dem borgenden Staate gewünschten Summe, übernimmt die zu emittierenden Wertpapiere im ganzen und erhält dafür die betreffenden Schuldverschreibungen oder Wertpapiere zu einem niedrigern Kurse als demjenigen, zu dem es dieselben an der Börse unterzubringen hofft. Je ungünstiger die Finanzen eines Staates stehen, um so größere Opfer muß er für eine solche Vermittelung bringen, während Staaten mit gutem Kredit sie ganz vermeiden können, indem sie, wie Frankreich es zuerst bei seinen Anleihen für den Krimkrieg mit großem Erfolg gethan, sich durch Eröffnung einer Subskription unmittelbar an das Publikum wenden. Der preuß. Staat und das Deutsche Reich befolgen das letztere Verfahren für die Begebung ihrer Anleihen seit Febr. 1891. Die das früher sog. Preußenkonsortium bildende Gruppe von ersten Bankhäusern, mit denen Preußen und das Deutsche Reich ihre Anleihen abzuschließen, zu «kontrahieren» pflegten, sowie eine Anzahl neu hinzugezogener Firmen dienen nur noch als Subskriptionsstellen. Allerdings bleiben diese Firmen zur Abnahme der bei ihnen gezeichneten oder der ihnen zugeteilten Stücke verpflichtet; die Subskriptionsbedingungen aber und den Modus der Zuteilung bestimmen die Regierungen, und zwar das Deutsche Reich durch das Direktorium der Reichsbank (s. d.), der preuß. Staat durch die Generaldirektion der Seehandlung (s. d.). Ein großes Feld für Konsortialgeschäfte bietet das Aktienwesen (s. Aktie und Aktiengesellschaft), indem zumeist wenige Firmen auf dem Wege der Simultangründung (s. Gründung) die Aktien einer Gesellschaft übernehmen und sich zur Verwertung derselben durch börsenmäßigen Verkauf vereinigen. Sind die übernommenen Stücke bei der Auflösung des K. «ausverkauft»), so gilt die Anleihe oder Emission als gut untergebracht, «placiert», während eine Verteilung der Stücke an die Konsorten zumeist auf einen Mißerfolg der Operation schließen läßt. Häufig bilden sich auch K., um an der Effekten- oder Warenbörse irgend eine Spekulation à la hausse oder à la baisse durchzuführen. An den Produktenbörsen pflegt man dann von dem Bestehen eines «Ringes», wie Spiritusring, Kupferring u. s. w., zu sprechen. (S. auch Emission und Kartell.) – Vgl. Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, Bd. 22, Nr. 89; des Reichsgerichts, Bd. 1, Nr. 35; Bd. 7, Nr. 33; Sydow, Über K. oder sog. Syndikate zur Aktienbegebung (in Goldschmidts «Zeitschrift für Handelsrecht», Bd. 19, Stuttg. 1888). ^[Spaltenwechsel]

Konspirieren (lat.), sich verschwören, eine Verschwörung machen; Konspiration, Verschwörung.

Konstābel (Konstabler, vom mittellat. constabularius, eigentlich Stallgenosse, Kamerad), spätere Bezeichnung für Büchsenmeister, waren zunftmäßig gegliedert und besorgten die Bedienung der Geschütze. Gegen Ende des 17. Jahrh. wurde zuerst unter Ludwig ⅩⅣ. die Geschützbedienung militärisch organisiert. In einigen Heeren blieb die Benennung K. für eine artilleristische Unteroffiziercharge noch lange Zeit im Gebrauch. Auf den Kriegsschiffen mancher Staaten werden noch gegenwärtig die Geschützkommandanten als K. und der mit der Leitung des gesamten Geschützwesens des Schiffs betraute Offizier als Oberkonstabel bezeichnet. Sonst wird das Wort jetzt nach dem engl. Constable (s. d.) für Polizist gebraucht.

Konstadt, Stadt im Kreis Kreuzburg des preuß. Reg.-Bez. Oppeln, 18 km von der russ. Grenze, an der Linie Breslau-Tarnowitz der Preuß. Staatsbahnen, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Oppeln), hat (1890) 2525 E., darunter 348 Katholiken und 199 Israeliten, Post, Telegraph, evang. und kath. Kirche, altluther. Bethaus, Synagoge, Kloster der Grauen Schwestern, Denkmäler für 1870/71 sowie der Kaiser Wilhelm Ⅰ. und Friedrich Ⅲ., städtisches Krankenhaus; Dampfmahl- und Sägemühle, Dampfmolkerei, Preßhefen- und Ofenfabrik und bedeutenden Flachsmarkt.

Konstans, byzant. Kaiser (641–668), Sohn Konstantins Ⅲ., lag mit den Arabern in fortwährenden Kriegen. Sie entrissen ihm einen Teil von Afrika und vorübergehend auch die Inseln Cypern und Rhodus, schlugen ihn Sommer 654 zur See bei Lykien und nötigten ihn, da er auch durch Un-^[folgende Seite]

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