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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kontemnieren - Kontermesser

nung vorzugsweise im überseeischen Verkehr auf ausländische Münzsorten an, welche nicht als unmittelbares Zahlungsmittel gelten, sondern als Ware behandelt werden, z. B. mexik. Piaster, südamerik. Dublonen u. s. w. Daher Kontantenarbitrage für Arbitrage (s. d.) in fremden Münzsorten; Kontantenconto, ein Conto über solche Münzen, welches für die eingehenden Kontanten belastet, für die begebenen erkannt wird; Kontantenliste, Verzeichnis der auf Schiffen geladenen Mengen ausländischer Münzen.

Kontemnieren (lat.), verachten.

Kontemplation (lat.), s. Beschauung.

Kontemporär (neulat.), gleichzeitig.

Kontemtion (lat.), Verachtung.

Kontentieren (frz.), befriedigen, zufriedenstellen.

Kontentīvverbände, in der Chirurgie solche Verbände, welche bei Knochenbrüchen entweder an und für sich oder unter Hinzufügung eines Drucks oder Zugs dazu dienen, die beiden Knochenfragmente nach ihrer Reposition in unverrückbarer Lage zu erhalten (Gips-, Kleister-, Pappwatte-, Extensions- und andere Verbände).

Konter... (frz. contre), häufig in Zusammensetzungen gebraucht wie Kontra (s. d.).

Konteradmiral, s. Admiral.

Konteralt, soviel wie Alt (s. d.).

Konterapprochen, Approchen (s. d.), die bei der Verteidigung einer Festung gegen den Förmlichen Angriff (s. d.) von gedeckten Wegen der Kollateralwerke aus in Form der flüchtigen Sappe vorgetrieben und an ihrem Ende zu einem Emplacement für Infanterie oder leichte Geschütze ausgebaut werden, um schlecht defilierte Laufgräben des Angreifers zu bestreichen oder beim weitern Vorgehen zu umfassen. K. sind ein wirksames Mittel aktiver Verteidigung; in ausgedehntem Maße kamen K. bei der Belagerung von Sewastopol 1855 zur Anwendung.

Konterbalancier, s. Balancier.

Konterbande (frz.), im Völkerrechte die Zufuhr von unmittelbarem Kriegsmaterial an einen Kriegführenden durch das von dem andern besetzte Gebiet oder auf hoher See, dann auch das zugeführte Material (Kriegskonterbande). Die noch in der Pariser Seekriegsrechtdeklaration vom 15. April 1856 (s. Seebeute) aufrecht erhaltene Wegnahme auch der neutralen Unterthanen gehörenden oder an Bord neutraler Schiffe vorgefundenen K. (s. Durchsuchungsrecht) fällt nicht unter den Begriff der Strafe, da der neutrale Staat nicht gehalten ist, seinen Unterthanen den Handel mit Kriegsmitteln zu untersagen oder ihn zu verhindern und die Zufuhr, wenn sie ihre Bestimmung erreicht hat, nicht mehr geahndet werden kann. Die Wegnahme der K. und unter Umständen auch des neutralen Schiffs, welches sie führt (s. Prise), ist vielmehr eine völkerrechtlich zulässige Handlung der Selbsthilfe. Als mittelbares Kriegsmaterial fallen unter die K. solche Gegenstände, welche nicht notwendig oder vorwiegend zur Kriegführung bestimmt, aber nach Lage der Umstände geeignet sind ihr zu dienen. Dahin gehören Pferde, Schiffsbaumaterial, in neuerer Zeit auch Kohlen, Lebensmittel und besonders Geld. Das heutige Völkerrecht hat es aufgegeben, den Kreis dieser K. bestimmt zu umschreiben.

Im Zollstrafrechte versteht man unter K. das Unternehmen, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen. Im deutschen Zollgebiete wird die K. mit der Konfiskation der verbotswidrig ein-, aus- oder durchgeführten Gegenstände, sowie mit einer Geldbuße bestraft, die, sofern nicht in besondern Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, dem doppelten Werte jener Gegenstände, und wenn solcher nicht 30 M. beträgt, dieser Summe gleichkommen soll. (S. Schleichhandel.)

Konterbatterien, Batterien, die beim Förmlichen Angriff (s. d.) bestimmt sind, diejenigen Linien der Befestigung zu bekämpfen, welche den Grabenübergang und die Bresche beschießen können, also vornehmlich die Flanken der bastionierten Front (batterie pour contrebattre les flancs). Im Vaubanschen Angriffssystem wurden die K. auf der Glaciskrönung angelegt.

Kontereskarpe (frz.), die dem Angreifer zunächst liegende äußere Böschung eines Hindernisgrabens. In der Feldbefestigung giebt man ihr möglichst steile Anlage, in der permanenten Befestigung bei nassem Graben doppelte, bei trocknem Graben ganze Anlage oder, neuerdings fast ausschließlich, Mauerbekleidung (s. Dechargenmauer). An einzelnen Stellen legt man hinter diesem Mauerwerk Räume an zur Flankierung des Grabens als Reverskaponnieren oder zur Durchführung des Minenkrieges als Minenvorhäuser. In ältern Festungen findet man (s. Carnots Befestigungsmanier) in Erde mit flacher Anlage geführte K.

Konterfei (vom frz. contrefait, d. h. nachgemacht), Abbild, Bildnis; Konterfeimünzen, s. Konterfektmünzen; konterfeien, abbilden, malen.

Konterfektmünzen, Kontrafekt-, Konterfeimünzen, frühere Medaillen oder Schaumünzen, die auf der einen Seite das Bildnis eines Fürsten oder sonst einer hohen Person zeigten und als Gnadenbeweise verschenkt wurden. Sie sind oft oval und gehenkelt und wurden an Halsketten getragen. (S. Gnadenpfennig und Medaille.)

Kontergalopp, s. Galopp.

Kontergarde, ein in ältern Festungen vorkommendes Außenwerk, bestehend in einem um die Facen der Bastions und Ravelins parallel herumlaufenden Wall, der zur Geschützaufstellung Raum gewährt. Ist ein derartiger Wall nur zur Infanterieverteidigung eingerichtet, so heißt er Couvreface.

Kontermandieren (frz.), Gegenbefehl geben, eine Anordnung zurücknehmen, abbestellen, absagen.

Kontermarke (frz.), ein Gegenstempel, mit welchem zuweilen Geldstücke eines andern Landes versehen wurden, um sie dadurch im eigenen Lande zum gesetzmäßigen Zahlungsmittel zu machen, auch um vollwichtige Münzen dadurch von geringhaltigen kenntlich zu machen. Häufig findet man die Not- und Belagerungsmünzen (s. d.) abgestempelt, deren Wert sich dadurch erhöhte. Umfassender Gebrauch wurde von den K. während der Zeit der Kipper und Wipper (s. d.) gemacht. Auch unter den antiken Münzen finden sich viele mit Gegenstempeln, ebenso unter den neuern, namentlich überseeischen Münzen. Dann bezeichnet K. auch den Kontrollstempel auf Warenballen, Gold- und Silberwaren, ferner die Berechtigungsmarke zum Wiedereintritt in ein Theater, Konzert u. s. w. für diejenigen, die das Lokal zeitweilig verlassen, endlich die betrügerische Kennung (s. Pferd), die Roßtäuscher in den Zähnen alter Pferde erzeugen, um die Tiere jünger erscheinen zu lassen.

Kontermarsch, s. Weberei.

Kontermesser der Schermaschine, soviel wie Lieger (s. Appretur, Bd. 1, S. 763 a).

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