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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Lagerhaus - Lagerwache
wird, die Absendung zu besorgen, die Eisenbahn,
wenn der Transport, wegen dessen ihr die Ware
übergeben wurde, unterbleibt oder die Anlieferung
zu langsam erfolgt oder am Bestimmungsort die
Ware vom Adressaten nicht rechtzeitig in Empfang
genommen wird.
Lagerhaus, eine Anstalt zur Aufbewahrung
großer Quantitäten von Waren verschiedener In-
teressenten; der Eigentümer eines L. (nicht selten
eine Aktiengesellschaft) macht ein Gewerbe daraus,
Waren für andere Personen zu lagern, und wenn
er hierzu staatlich ermächtigt ist, so erwächst ihm
zugleich die Befugnis, indossable Lagerscheine auf
Grund der Art. 302, 305 des Handelsgesetzbuches
auszustellen. (S. Lagerschein.) In England steht
das L. häufig in Verbindung mit besondern Hafen-
einrichtungen, die zur erleichterten Entladung der
Schiffe dienen, und heißt dann mit jenen zusammen
Dock; in Frankreich ist die Bezeichnung maMLin
General gebräuchlich. Vielfach ist die Entwicklung
der Anstalten dadurch gefördert worden, daß vom
Ausland kommende Waren, die zunächst in ein L.
verbracht werden, hinsichtlich der Zollbehandlung
Vorteile genießen. (S. Niederlagen und Entrepot.)
Lagerhohe, Feuerhöhe, bei Lafetten der Ab-
stand des Schildzapfenmittelpunkts vom Erdboden.
Seine Größe ist für die Leichtigkeit der Bedienung
und für die Deckung des Geschützes hinter Brust-
wehren von Wichtigkeit.
Lagerholz, die im Walde vor Alter umge-
fallenen oder in den Schlägen unbenutzt gebliebenen
und angefaulten Stämme.
Lagerhütten, s. Hütten. lls. d.).
Lagermetall, soviel wie Antifriktionsmetall
Lägern, die, der östlichste Bergzug des Schwei-
zer Jura, 11 lim langer, waldiger, rebenreicher
Kamm zwischen der Limmat bei Baden und der
Glatt, erhebt sich mit dem Burghorn auf der Grenze
der Kantone Aargau und Zürich zu 863 m Höhe.
Lagerpflanzen, s. Thallophyten.
Lagerschalen, s. Lager (technisch).
Lagerschein, der Schein, in welchem dem Ein-
lieferer einer Ware oder andern beweglichen Sache
von dem Empfänger bescheinigt wird, daß dieselbe
für ihn beim Empfänger (gegen ein zu zahlendes
Lagergeld) lagert. Wird der L. in der Absicht aus-
gestellt, daß die Auslieferung der Ware nur gegen
Rückgabe des Scheins und schlechthin nach Maß-
gabe desselben erfolgen soll, so begründet er, sofern
nur die Ware thatsächlich eingeliefert ist, einen An-
spruch auf Auslieferung der Ware ausdemSchein
(engl. ^arrant), welcher, wenn der L. sogleich auf
den Namen eines Dritten ausgestellt und vom Ein-
lieferer an diesen abgegeben ist, von dem Dritten
geltend gemacht werden kann. Nach Handelsgebrauch
werden derartige L. von Kaufleuten, welche gewerbs-
mäßig Waren für Rechnung Dritter lagern, auch
als Orderpapiere (s. d.) ausgestellt. Das Deutsche
Handelsgesetzbuch Art. 302 läßt die L., welche von
einer zur Aufbewahrung folcher Sachen staatlich er-
mächtigten Anstalt ausgestellt sind, als Orderpapiere
zu. Während in Österreich bereits 1866 eine Ver-
ordnung über die Erteilung von Konzessionen für
öffentliche Lagerhäuser ergangen ist, fehlt es im
Deutschen Reich noch an einer entsprechenden ge-
setzlichen Regelung. Nach Art. 304 des Handels-
gesetzbuches entscheidet das Landesgesetz (oder Lan-
desgewohnheitsrecht), ob auch von andern Personen
L. als gültige Orderpapiere ausgestellt werden kön-
nen. Ein solches Gewohnheitsrecht wird sich in wei-
term Umfange insonderheit für die deutschen Han-
delsstädte wohl nachweisen lassen. Ist das Papier
in dem Sinne ausgestellt, daß der L. die Ware ver-
tritt, so kann durch Ausstellung auf den Namen
eines Dritten und Übergabe des Papiers Eigentum
an der Ware übertragen werden, wie vom Reichs-
gericht erkannt ist; wenn es an Order gestellt ist,
kann es durch Indossament des Papiers wie bei
einem Konnossement geschehen. So ist auch eine
Verpfändung ausführbar. Durch L. kann das gesetz-
liche Pfandrecht des Kommissionärs und das gesetz-
liche Zurückbehaltungsrecht (Art. 313, 374) begrün-
det werden (vgl. auch §. 14 des Einführungsgesctzes
zur Konkursordnung). Das Schweizer Obligationen-
recht hat ohne Beschränkung auf Kaufleute für das
Indossament der L., die Übertragung des Eigen-
tums und die Verpfändung dieselben Bestimmungen
wie für Ladescheine. In Holland und England be-
ruht die Einführung des dort großartig ausgebilde-
ten Warrantverkehrs auf Gewohnheitsrecht, in den
übrigen außerdeutfchen Staaten Osterreich, Schweiz,
Frankreich, Spanien, Nordamerika u. s. w.) auf Ge-
setz. Das franz. System kennt zwei Urkunden: den
Empfangschein (i-6e6pi836) und einen demselben an-
gehängten Pfandschein, welcher, weil dort die öffent-
lichen Warenhäuser hauptsächlich dem Kredit dienen,
Warrant genannt wird. Durch datiertes Indos-
sament des Empfangfcheins und Pfandscheins wird
pfandfreies Eigentum, durch Indossament nur des
Empfangscheins Eigentum übertragen, durch In-
dossament des die erforderlichen Angaben enthalten-
den Pfandscheins ein Pfandrecht an der Ware be-
gründet. - Vgl. Ebermann, Lagerhäuser und War-
rants (Wien 1876); Vaycrdörsfer, Das Lagerhaus-
und Warrantsystem (Jena 1878); Hecht, Die War-
rants (Stuttg. 1884); Adler, Das österr. Lager-
hausrecht (Berl. 1892).
Lagerscontro, s. Scontro.
Lagerstätten der Erze, s. Erzlagerstätten.
Lagerstöcke, s. Erzlagerstätten (Bd. 6, S. 342a).
Lagerstühle, s. Lager (S. 890d).
Lagerungsformen der Gesteine, die räum-
liche Anordnung der Gesteine gegeneinander. Die
L. sind je nach der Entstehungsweise der letztern ver-
schieden; man unterscheidet: 1) Die Gesteine sedi-
mentären, also wässerigen Ursprungs, Sedimente
(s. Gesteinsbildung), bilden Komplexe (Systeme) von
aufeinander lagernden Schichten (s. Schichtung).
Diese besaßen naturgemäß anfangs eine horizontale
(schwebende) Lagerung, die ost auf weite Strecken
hin erhalten ist; vielfach aber haben sie eine Stö-
rung ihrer Lagerung erlitten (f. Schichtenstörungen).
2) Die Eruptivgesteine (s. d.) sind in glutflüssigem
Zustande aus dem Erdinnern hervorgedrungen und
dann erstarrt, durchsetzen also die Nachbargcsteine
(durchgreifende Lagerung). Von Gesteins-
material ausgefüllte Eruptionsspalten nennt man
Eruptiv gange, während die Stöcke mehr rund-
lichen Querschnitt aufweisen. Auf der Erdoberfläche
hat sich das glutflüssige Material zu Kuppen
aufgestaut, oder M vulkanischen Decken ausge-
breitet, oder in Strömen cinsei-tig ergossen.
Lagerwache, die zur Sicherung des Lagers oder
Biwaks aufgestellte Wache, ist in der deutschen
Armee eine Außenwache (s. d.) oder Innen-
wache (s. d.). Die österreichische Armee hat eine
Lagerhauptwache, die schwache L. vorschiebt, die
französische die in der Front des Biwaks stehende