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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Landsturm-Bezirkskommandanten - Land- u. forstwirtsch. Berufsgenossenschaften
geriet und nur in Tirol mehrfach erneuert worden
ist. Auch in Ungarn bestand schon sehr früh die
Verpflichtung zum L. Auch die in einigen großen
Städten errichteten Vürgermilizen (unter KarlIV. in
Prag, 1529 in Wien errichtet) sind zum L. zu rechnen
und zum Teil (Wien) in den Napoleonischen Kriegen,
wie der Tiroler L., zur Verwendung gekommen.
Landsturm-Bezirkskommandanten, Unter-
organe der österr. Landesvcrteidigungs-Kommandos
in Bezug auf das Landsturmwesen (für jeden Landes-
schützen-Bataillonsbezirk je ein Landsturm-Vezirks-
kommandant).
Landtafel (lat. tadula6 tei-ras; czech. veLky
?6in8i(6), das in Böhmen und Mähren nachweislich
schon im 14. Jahrh, in hoher Blüte stehende In-
stitut der Grund- oder Hypothekenbüchcr, in welche
die ehemaligen ständischen Liegenschaften (Land-
tafclgüter) fowie alle auf diefelben bezüglichen
Sachenrechte eingetragen wurden. Ohne diese Ein-
tragung konnte weder Eigentum noch ein anderes
dingliches Recht auf jene Liegenschaften erworben
werden. Bis 1848 war der Eigentumserwerb von
Landtafelgütern auch noch an die Bedingung der fog.
Landtaselfähigkeit geknüpft, welche nur dem
Prälaten-, Herren- und Ritterstande sowie einigen
besonders privilegierten Städten und Personen (den
weltlichen Professorender Prager Universität) zukam.
Die böhmische L., nach deren Muster die mährische
1348 eingerichtet wurde, ging durch den Prager
Schlohbrand 1541 größtenteils zu Grunde. Die L.
diente in älterer Zeü zugleich als Landesarchiv für
wichtige Majestätsbricfe, Landtagsschlüsse, Adels-
und Inkolatsverleihungen u. s. w. Im 16. Jahrh,
wurde jedoch die das eigentliche Grundbuch enthal-
tende (große und kleine) L. von diesem sog. ständi-
schen Archiv geschieden. Nach dem Muster der böh-
mischen wurde das Institut der L. im 18. Jahrh,
auch in den meisten übrigen deutschen und poln.
Kronländern (zuerst 1730 in Steiermark) eingeführt.
Bis 1783 bestand zur Führung der L. ein beson-
deres Landtafelamt. Durch kaiserl. Patent vom
22. April 1794 wurde sodann die L. in ein reines
Grund- und.Hypothekenbuch umgewandelt. An den
Besitz von Landtafelgütern, den feit 1849 jeder
Staatsbürger erwerben kann, knüpfen sich auch jetzt
noch polit. Rechte, indem die Besitzer land- und
lehntäflichcr Güter eine eigene Wählerklasse sür die
Landes-und Reichsvertretung bilden.-Vgl. Maas-
burg, Die Entwicklung des Instituts der öffent-
lichen Bücher inBöhmen (Prag 1877), und besonders
Krasnopolski in der "Zeitschrift für das Privat- und
öffentliche Recht der Gegenwart", hg. von C. S.
Grünhut (Jahrg. 1881,1883,1884, Wien); Vartsch,
Die L. in ihrer gegenwärtigen Gestalt (ebd. 1890).
Landtag, die periodische Versammlung der
Landesvertretung. An Stelle der nach Ständen
gegliederten Landesvertretung (s. Landständc) trat
seit der Französischen Revolution auf dem ganzen
europ. Kontinent, wie dies in England schon seit
Jahrhunderten der Fall war, eine allgemeine Volks-
vertretung. Die größern Staaten haben regel-
mäßig nach engl. Vorgang zwei Kammern des L.,
deren erste unter verschiedenen Bezeichnungen (Ober-
haus, Pairskammer, Senat, Herrenhaus, Rcichs-
ratskammer) eine Vertretung bestimmter Interessen
und Geburtsstände, sei es kraft erblichen Rechts (die
Standesherren), fei es kraft Berufung des Landes-
herrn darstellt, während die zweite Kammer un-
mittelbar aus Volkswahl, sei es direkter, sei es in-
direkter (so in Preußen, Bayern), hervorgeht. Von
deutschen Staaten hat nur Mecklenburg noch den
altständischen L.; das Zweikammersystem haben
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden,
Hessen, die andern Staaten begnügen sich mit einer
Kammer. In Österreich heißen die parlamentarischen
Vertretungen der einzelnen Kronländer L.; in Preu-
ßen bestehen sog. Provinziallandtage (s. Provinzial-
ordnung). Die Organisation und Rechte der L.
bilden den Hauptbestandteil der Verfassungen des
19. Jahrh., welche für Deutschland gesammelt sind
von Felix Störk, Handbuch der deutschen Ver-
fassungen (Lpz. 1884). (S. Repräsentativsystem.)
Landtagsabschied, s. Abschied.
Landtagsmarschall, in der frühern ständischen
Verfassung der Provinzen in Preuhen der Vor-
sitzende der Provinzialstände; mit Aufhebung der
letztern durch die Provinzialordnung von 1875 ist
auch diese Würde dahingefallcn.
I.2.NÄ ta.x (spr. land täx), die alte engl. Grund-
steuer, die im Lauf der Zeit einen eigentümlichen
Charakter angenommen hat. Sie wurde ursprünglich
1692 als eine Art von allgemeiner Vermögens- und
Einkommensteuer eingeführt, doch kam allmählich die
Besteuerung des beweglichen Vermögens in Weg-
fall, und es blieb nur eine Grundsteuer, die nach
einer revidierten Veranlagung von 1697 erhoben
wurde und ungefähr 2 Mill. Pfd. St. einbrachte.
1798 wurde diese Steuer auf Antrag Pitts für un-
abänderlich und zugleich für ablöslich erklärt, sodaß
sie seitdem die Eigenschaft einer eigentlichen, ablös-
baren Rcallast besitzt. Etwa die Hälfte ihrcs Betrags
ist wirklich abgelöst worden, und sie bringt daher
gegenwärtig nur noch etwa 20 Mill. M. ein. Die
Besteuerung des Einkommens aus Grundbesitz, die
eine Abteilung der engl. Einkommensteuer ausmacht,
ist von der 1^. t. ganz unabhängig.
Landtorpedo, ein mit Pulver, Schießwolle,
Dynamit oder andern Sprengmitteln gesülltes Ge-
fäß, welches vor Befestigungen in Pässen, auf oder
neben Straßen fowie vor Gefechtsstellungen nahe
unter der Erdoberfläche cingegraben wird, um ähn-
lich wie eine Fladdermine (s. d.) zu wirken. Die Zünd-
vorrichtung ist derart beschaffen, daß die Zündung
bei Betreten der Stelle, wo das Gefäß liegt, sowie
bei jeder Berührung desselben erfolgt, kann jedoch
auch durch elektrische Zündung oder andere Vor-
kehrungen erfolgen.
Land- und forstwirtschaftliche Verufs-
genossenschaften, die Verufsgenossenschaften zum
Zwecke der Unfallversicherung land- und forstwirt-
schaftlicher Arbeiter im Deutfchen Reiche (s. Berufs-
genossenschaft). Sie sind durch Gefetz vom 5. Mai
1886 errichtet. Die Tabelle auf S. 942 giebt sämt-
liche Ende 1892 im Deutschen Reiche bestehende
L. u. f. B., deren Sitze und die Anzahl der dazu-
gehörigen Sektionen, Betriebe und Versicherten an.
Über die Löhne giebt die amtliche Statistik keine
Auskunft, da hinsichtlich der Veitragsberechnung
wesentlich abweichende gesetzliche Bestimmungen
(Arbeitsbedarfsnachweise, Grundsteuerfuß u. a.)
gelten. 1892 beliefen sich die Einnahmen auf
8 062050 M., die Ausgaben auf 7 469 904 M. und
der Reservefonds auf 2168289 M. Die Zahl der
Unfälle, für welche Entschädigungen gezahlt wur-
den, betrug 23 231 (1,89 auf 1000 Versicherte),
die der tödlich Verunglückten 2026, der völlig
Erwerbsunfähigen 785. An Entschädigungsgeldern
wurden 5 032999 M. gezahlt.