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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Lävulīnblau; Lävulīnsäure; Lävulōse; Law

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Lävulinblau – Law

la nature des acides» (1778), «Mémoire sur l’affinité du principe oxygène avec les différentes substances auxquelles il est susceptible de s’unir» (1782) und «Mémoire sur la respiration des animaux» (1789, mit A. Séguin). Sein Hauptwerk ist der «Traité élémentaire de chimie» (2 Bde., Par. 1789; 3. Aufl. 1801; deutsch von Hermbstädt, Berl. 1792; 2. Aufl. 1803), ferner die «Opuscules physiques et chimiques» (Par. 1774 u. 1801) und die von seiner Gattin herausgegebenen «Mémoires de chimie» (2 Bde., ebd. 1805). L.s «Œuvres» gab die franz. Regierung in sechs großen Quartbänden heraus (1864‒93). – Vgl. Grimaux, L. d’après sa correspondance etc. (Par. 1888).

Lävulīnblau, eine Mischung von Indulin und Lävulinsäure, die zum Zeugdruck verwendet wird.

Lävulīnsäure, β-Acetylpropionsäure, γ-Ketovaleriansäure, eine zu den Ketonsäuren gehörige organische Säure von der Zusammensetzung C₅H₈O₃ = CH₃·CO·CH₂·CH₂·COOH. Sie bildet sich in großer Menge beim Erhitzen von Lävulose, Rohrzucker, Cellulose, Gummi, Stärke, überhaupt aus allen Kohlehydraten, die sich in Zuckerarten von der Zusammensetzung C₆H₁₂O₆ spalten lassen, mit verdünnter Salzsäure oder Schwefelsäure. In reinem Zustande krystallisiert die L. in großen blätterigen Krystallen, die bei 33° schmelzen. Sie siedet bei 239° unter Zersetzung und muß deshalb im luftverdünnten Raum destilliert werden. Als Säure bildet sie krystallisierende Salze und flüssige Ester, als Keton verbindet sie sich mit Hydroxylamin und Phenylhydrazin. Die letztere Verbindung, Lävulinsäurehydrazon, C₁₁H₁₄N₂O₂ = C₅H₈O₂·N₂H·C₆H₅, bildet farblose Krystalle und geht beim Erhitzen in ein Anhydrid, C₁₁H₁₂N₂O, über, das unter dem Namen Antithermin als Fiebermittel Verwendung findet. Die L. wird auch als Beizmittel beim Zeugdruck angewendet.

Lävulōse, s. Fruchtzucker.

Law (engl., spr. lah), Gesetz, Recht; über Common Law s. d.

Law (spr. lah), Alexandre Jacques Bernard, Marquis de Lauriston (s. d.).

Law (spr. lah), Edward, s. Ellenborough.

Law (spr. laß ^[richtig: lah]), John L. of Lauriston, berüchtigt durch seine finanziellen Operationen, geb. April 1671 zu Edinburgh in Schottland, kam im Alter von 20 J. nach London; von hier ging er nach Amsterdam, um die Operationen der Bank kennen zu lernen. Gegen 1700 kehrte er nach Schottland zurück, entwarf den Plan zu einer großartigen Kreditanstalt und ging damit auf den Kontinent. Er bereiste Frankreich, Italien und Deutschland und gewann als Spieler ein Vermögen von 2 Mill. Livres; doch bot er zunächst vergebens den Höfen seine Kreditpläne an. Erst 1716 erhielt L. in Frankreich die Erlaubnis zur Errichtung einer Privatbank auf Aktien, deren wirkliches Kapital nur 3300000 Livres betrug. Ein Edikt vom 4. Dez. 1718 verwandelte die Privatbank in eine Staatsbank, und L. blieb Direktor derselben. Sogleich begann die Ausgabe einer ungeheuren Anzahl von Bankzetteln. Unterdes hatte L. auch eine Handelscompagnie auf Aktien unter dem Namen Compagnie d’Occident gegründet, welche die Ausbeutung und Kolonisierung Canadas und der Länder am Mississippi bezweckte und daher auch als Mississippicompagnie bezeichnet wird. Man vereinigte später die Ostindische mit der Mississippicompagnie zu der Compagnie des Indes. Um den Gewinn zu steigern, überließ man ihr ferner die Pachtung der Staatsgefälle. Sie erhielt allmählich das Tabaksmonopol, die Generalpacht der Steuern, das Münzregal und die Verwaltung der allgemeinen Einnahmen.

Eine außerordentliche Spekulationswut bemächtigte sich hiermit des Volks. Während die Aktien ungeheuer stiegen, folgte eine Neuausgabe von Aktien und Bankzetteln der andern. Handel, Industrie und Konsumtion nahmen bei der Fülle des Kapitals den schnellsten Aufschwung. Inmitten des Überflusses unternahm nun L. die scheinbare Tilgung der Staatsschulden. Er legte in der Bank Massen von Aktien nieder, die nie ausgegeben wurden, und nahm dafür Bankzettel. Die Compagnie lieh dann diese Zettel der Regierung zu 3 Proz., und letztere zahlte damit die 4prozentigen Renten zurück. Die Gesamtzahl der Aktien, die L. in kurzen Zwischenräumen ausgab, belief sich auf 625000, von denen jedoch der dritte Teil in den Händen der Compagnie blieb. Die Summe der emittierten Bankzettel berechnete man auf mehr als 3½ Milliarden. Diese ungeheure Papiermasse, nur durch Agiotage künstlich gehalten, konnte weder je bezahlt werden, noch wirklich im Umlauf bleiben. Bald genug folgten Enttäuschung und Ruin. Die Bankzettel nahmen ihren Weg nach der Bank zurück, die an Barmitteln bald erschöpft war. Um L. mit hinreichender Gewalt zur Aufrechterhaltung seines Systems zu bekleiden, erhob ihn der Regent im Jan. 1720 zum Staatsrat und Generalcontrolleur der Finanzen. L. erhöhte nun zur Aufrechthaltung des Kurses der Aktien die Dividende auf 40 Proz. und griff, da dies der Wut, die Aktien abzusetzen und die Zettel zu verwerten, nicht Einhalt that, zu einer Menge von Gewaltmitteln, welche die Konversion des Papiers unmöglich machen sollten, die aber nur den Ruin beschleunigten. Das Metallgeld wurde nach Bedürfnis der Bank im Werte bald willkürlich erhöht, bald erniedrigt, die Ablieferung alles Goldes und Silbers bei Strafe der Konfiskation befohlen, das Tragen und der Besitz von Kleinodien bei gleicher Strafe verboten.

Um den Staat von der Verantwortlichkeit rücksichtlich der Bank zu befreien, vereinigte L. 22. Febr. die Bank mit der Compagnie und spiegelte dabei den Aktionären einen großen Gewinn vor, während die Bank schon völlig bankrott war. Ein Gesetz vom 27. Febr. befahl hierauf, daß niemand mehr als 500 Livres in Metallmünze bei sich führen, sowie daß die Fabrikation von Gold- und Silbergeschirr aufhören sollte. Da sich aber das Volk an diese Gesetze nicht kehrte, so schaffte L. überhaupt den Gebrauch des Goldes als Münze ab und erlaubte fortan in gewissen Grenzen nur ein übermäßig erhöhtes Silbergeld. Endlich beschloß L. eine Verminderung der Papiere. Nachdem er 5. März die Aktie gesetzlich auf den Fuß von 9000 Livres beschränkt, setzte er einige Tage später den Nominalwert der Bankzettel auf die Hälfte herab. Diese unter den Umständen einzig vernünftige Maßregel brachte jedoch ganz Frankreich in Aufruhr, und das Gesetz mußte sogleich zurückgenommen werden. L. legte das Ministerium nieder und im Juli stellte die Bank ihre Zahlungen gänzlich ein. Die Bankzettel fielen hierauf enorm. L.s bedeutendes Vermögen, zum Teil in Landgütern angelegt, wurde konfisziert und er entging nur mit Not der Volksjustiz durch seine Flucht nach Brüssel Ende Dez.