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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Legitimationspapier - Legouvé

hörde. die sie ausstellte, wenn bekannt wird, daß die gesetzlichen Versagungsgründe bei der Erteilung wohl vorhanden waren, aber nicht zur Kenntnis der Behörde kamen. Das Gleiche gilt für den Fall, daß die dem Geschäftsbetriebe gezogenen Schranken von dem Inhaber überschritten würden, z. B. wenn nachträglich bekannt wird, daß der Inhaber nicht Reisender des Antragstellers, sondern selbständiger Gewerbetreibender ist. Die Zurücknahme muß dem Betreffenden unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. - Strafvorschriften in der Gewerbeordnung §. 148, Ziff. 5 u. 6; §. 149, Ziff. 1.

Legitimationspapier, eine Urkunde, welche zwar einen bestimmten Gläubiger oder Empfangsberechtigten benennt, die aber der Aussteller oder Ablieferungspflichtige ohne Verpflichtung, die Legitimation zu prüfen, durch Leistung an jeden einlösen darf, welcher die Urkunde behufs Empfangnahme der Leistung vorlegt. Solche Befugnis steht dem Aussteller oder Ablieferungspflichtigen zu entweder auf Grund eines Gesetzes (z. B. Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Okt. 1871, §. 49, bezüglich der Ablieferungsscheine und Begleitbriefe) oder eines mit dem Empfangsberechtigten getroffenen Abkommens, das auch in der Urkunde selbst seinen Ausdruck gefunden haben kann, z. B. durch Vordruck reglementarischer Bestimmungen. Nach dem Bürgerl. Gesetzbuch für Sachsen §. 1048 kann das dadurch geschehen, daß in der Urkunde der Gläubiger genannt ist, aber die Leistung jedem Inhaber zugesichert wird. Zur Klage ist nur der genannte Gläubiger oder Empfangsberechtigte und derjenige legitimiert, welcher sich als dessen Rechtsnachfolger, z. B. durch eine Cession, ausweist, nicht der Inhaber des Papiers als solcher. L. sind die von vielen Sparkassen oder Darlehnskassen, Banken und Bankhäusern ausgestellten Bücher über Einlagen, Pfandscheine, Lebensversicherungspolicen u. s. w.

Legitimationsschein, im Zollwesen die auf den Namen lautende Bescheinigung, durch welche sich diejenigen, welche im Grenzbezirk (s. d.) des deutschen Zollgebietes Waren transportieren, die nach Maßgabe der von der obersten Landesfinanzbehörde getroffenen Anordnungen einer Transportkontrolle innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, sich darüber ausweisen müssen, daß sie zum Transport der fraglichen Waren in einer gewissen Frist und auf den vorgeschriebenen Wegen befugt sind. Insofern dieser Transportausweis (s. d.) von einer Zollbehörde ausgestellt wird, heißt er L.; wenn dagegen die Ausstellung infolge ausnahmsweise zollbehördlicher Ermächtigung durch Ortsbehörden oder durch dazu für geeignet befundene Privatpersonen geschieht, wird er Versendungsschein genannt. Beim Eingange aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze nach der Zollstelle bedarf es auf der Zollstraße eines Transportausweises nicht. Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie (s. d.) haben sich diese Transporte durch die bei ersterer erhaltenen amtlichen Ausweise zu legitimieren. - Nach der Deutschen Gewerbeordnung §. 43 hat einen L. über die ihm ortspolizeilich erteilte Erlaubnis mit sich zu führen, wer gewerbemäßig Druckschriften u. dgl. auf öffentlichen Wegen verkaufen, verteilen oder anschlagen will.

Legitimieren (neulat.), beglauben, für legitim erklären (s. Legitimation); sich legitimieren, sich über seine Person ausweisen, seine Berechtigung zu etwas darthun.

Legitimisten, im allgemeinen die unbedingten Anhänger des Legitimitätsprincips (s. d.); in Frankreich wurden besonders die Anhänger der Dynastie Bourbon so bezeichnet im Gegensatz zu den Orléanisten, den Anhängern des Hauses Orléans. In Spanien sind die L. Anhänger des Don Carlos (s. Karlisten).

Legitimität, s. Legitim.

Legitimitätsprincip, der polit. Grundsatz, keinen Usurpator oder Eroberer anzuerkennen, solange der vertriebene legitime Herrscher oder dessen zur Nachfolge berufenen Abkömmlinge leben und nicht verzichtet haben. Das L. kann sowohl für das Staatsinnere, wie für den internationalen Verkehr aufgestellt werden. Dem positiven Staatsrecht gehört es nicht an. Auch die Staatsakte des nicht rechtmäßigen Herschers ^[richtig: Herrschers] sind giltig ^[richtig: gültig]. (S. Legitim.) - Vgl. F. Brockbaus, Das L. (Lpz. 1868).

Legnago (spr. lennjā-), Hauptort des Distrikts L. (42 030 E.) in der ital. Provinz Verona und Festung, an der Etsch und an den Linien Verona-Rovigo-(Chioggia) und Mantua-Padua, hat (1881) 3514, als Gemeinde 14 358 E.; Handel mit Reis, Haus, Seide und den andern Produkten der fruchtbaren Umgebung. Ein schiffbarer Kanal, der von L. nach Ostiglia führt, stellt die Verbindung zum Po her. L. wird schon zur langobard. Zeit genannt, wurde 1494 durch die Venetianer befestigt und 13. Sept. 1796 von den Franzosen erobert. Unter österr. Herrschaft wurde L. wiederum zu einer starken Festung gemacht, welche den südöstl. Punkt des lombard.-venet. Festungsvierecks bildet.

Legnano (spr. lennjā-), Stadt im Kreis Gallarate der ital. Provinz Mailand, an der Eisenbahn Arona-Mailand und Trambahn Mailand-Gallarate, hat (1881) 5622, als Gemeinde 7883 E., in der Hauptkirche eins der schönsten Altarbilder von Bernardo Luini; eine Seidenfabrik und Rotfärberei. Hier siegte 29. Mai 1176 der Lombardische Städtebund über Friedrich Barbarossa.

Legoa, älteres portug. Wegmaß von 3 Milhas = 6196,959 m.

Legouvé (spr. -guweh), Ernest Wilfrid, franz. Dramatiker, geb. 15. Febr. 1807 zu Paris, verdankt seinen litterar. Ruf hauptsächlich einer Anzahl dramat. Werke, die ihm 1855 den Eintritt in die Französische Akademie verschafften. Namentlich fanden "Adrienne Lecouvreur" (1849), "Les contes de la reine de Navarre" (1850), "Bataille de dames" (1851), "Les doigts de fée" (1858), vier mit Scribe gemeinschaftlich verfaßte Stücke, auf dem Théâtre français großen Beifall. Sie sind auch in Deutschland häufig aufgeführt worden. Ferner sind zu erwähnen "Guerrero", eine fünfaktige Tragödie (1845), "Médée", ein dreiaktiges Trauerspiel (1854), worin die Tragödin Ristori glänzte, "Béatrix", Lustspiel (1860), "Les deux reines de France", Drama (1865, längere Zeit von der Censur verboten), mehrere Einakter u. s. w. Auch veröffentlichte er: "Edith de Falsen", ein Roman (1840 u. ö.), "Histoire morale des femmes" (1848 u. ö.), "La femme en France an XIXe siècle" (1864), "Jean Reynaud" (1864), "Les pères et les enfants an XIXe siècle" (2 Bde., 1867-69), "Conférences parisiennes" (1872), "Petit traité de lecture a haute voix" (1878), "L'art de la lecture" (1877), "Soixante ans de souvenirs. Ma jeunesse" (2 Bde., Par. 1886-87; neue Aufl., 4 Bde., 1888) "Fleurs d'hiver, fruits d'hiver; histoire de ma