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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Legitima portio - Legitimationskarte

geheilt, und der anerkennende Staat darf fortan nicht mehr gestatten, daß auf seinem Gebiete Vorkehrungen zum Sturz des Usurpators und zur Restauration des legitimen Herrschers getroffen werden. In staatsrechtlicher Beziehung tritt eine Legitimation des Usurpators dadurch ein, daß die neue polit. Ordnung und die Befugnis des zur Regierung gelangten Geschlechts in das Rechtsbewußtsein des Volks übergegangen ist und der Wechsel der Dynastie oder der Verfassungsform als ein unabwendbares, durch die geschichtliche Entwicklung sanktioniertes Ereignis empfunden wird. Vorbereitet wird es durch Huldigungen, Volksabstimmungen, Erlaß neuer Verfassungsgesetze u. s. w. Nicht zu verwechseln damit ist die Pflicht der Unterthanen, auch dem nichtlegitimen De facto-Herrscher gehorsam zu sein. Im Mittelalter ist die Legitimität häufig durch kirchliche Krönung ersetzt worden, so beim Übergang des fränk. Königtums von den Merowingern auf die Karolinger. Endlich in privatfürstenrechtlicher Hinsicht wird der Mangel der Legitimität geheilt durch ausdrückliche Anerkennung des Usurpators seitens des legitimen Thronfolgers oder durch einen Verzicht des letztern, der auch ohne ausdrückliche Erklärung in dem von ihm befolgten Verhalten sich erkennbar macht. (S. Legitimitätsprincip.)

Legitima portio (lat.), s. Pflichtteil.

Legitimation (neulat.), Beglaubigung, Nachweis der Berechtigung zu einer Handlung, Ausweisung über seine Persönlichkeit, auch die Urkunde, durch die dies geschieht. In der Sprache des bürgerlichen Rechts heißt L. der Akt, durch welchen ein uneheliches Kind zu dem Vater in das Verhältnis eines ehelichen Kindes gebracht wird. Man unterscheidet zwei Arten der L.: durch nachfolgende Ehe und durch Verfügung der Staatsgewalt (röm. per prescriptum principis; Deutscher Entwurf: Ehelichkeitserklärung). Die erstere gilt im heutigen Gemeinen Recht und in den neuern Gesetzgebungen überwiegend für alle unehelichen Kinder; manchmal, z. B. im Code civil, sind jedoch im Ehebruch oder in Blutschande erzeugte Kinder ausgeschlossen. Zustimmung des Kindes ist nicht erforderlich. Das Preuß. Allg. Landrecht, das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch erfordern eine ausdrückliche Anerkennung des Kindes nicht. Für das Gemeine Recht wird angenommen, daß die Anerkennung den Rechten des Kindes nicht Eintrag thue. Nach dem Code civil können anerkannte Kinder durch nachfolgende Ehe legitimiert werden. Die Kinder können daher wie die Anerkennung so auch die L. anfechten. Diese L. bewirkt, daß das Kind, und meist auch dessen Abkömmlinge im Falle des Todes des Kindes vor der Eheschließung, völlig die Rechtsstellung ehelicher Kinder, insbesondere auch in Ansehung des Erbrechts erlangen; jedoch ist ihnen die Sondernachfolge in Lehen, Familienfideïkommisse u. s. w. nicht selten, das Recht der Thronfolge allenthalben verschlossen. - Die L. per rescriptum erfolgt nach Gemeinem Recht und den meisten neuern Rechten auf Antrag des Vaters; nach Gemeinem Recht kann das Kind (nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch auch dessen Mutter) die Ehelichkeitserklärung beantragen, wenn der Vater letztwillig ausgesprochen hat, das Kind solle ein eheliches sein. Nach dem Bayrischen Landrecht und dem Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch sowie dem Deutschen Entwurf muß das zu legitimierende Kind einwilligen, nach letzterm (Reichstagsvorlage §. 1702) bis zum 25. Lebensjahr des Kindes auch die Mutter; nach Preuß. Allg. Landrecht bedarf es gar keiner Einwilligung. Einwilligung der Ehefrau des legitimierenden Vaters verlangt der Entwurf in Übereinstimmung mit mehrern ausländischen Rechten. Wegen der Form bestimmt der Entwurf: der Antrag des Vaters muß die Erklärung enthalten, daß er das Kind als seines anerkenne; die Einwilligungserklärungen sind dem Vater oder der Behörde gegenüber, bei der der Antrag eingereicht wird, abzugeben. Die Eintragung in das Geburtsregister erfolgt auf Antrag eines Beteiligten, wenn die L. durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird (Deutsches Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, §. 26). Obwohl diese L. dem Code civil und dem Badischen Landrecht unbekannt ist, ist sie in den preuß. Rheinlanden nach Kabinettsorder vom 6. Nov. 1827 gestattet. Das Bayrische Landrecht beschränkt sie auf den Fall, daß die Ehe zwischen den Eltern nicht oder nicht mehr möglich ist. Nach Gemeinem Recht wirkt diese L. ganz wie die durch nachfolgende Ehe, insbesondere auch gegenüber Verwandten des Vaters. Andere Rechte lassen die gleiche Wirkung nur gegenüber dem Vater und dessen Abkömmlingen, jedoch zugleich für die Abkömmlinge des Legitimierten eintreten (Preußen, Sachsen, in Ansehung des Erbrechts zahlreiche Einzelgesetze in Thüringen und Oldenburg). Nach dem Deutschen Entwurf erstrecken sich die Wirkungen wohl auf die Abkömmlinge des Kindes, aber nicht auf die Verwandten des Vaters; die Frau des Vaters wird nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes nicht mit dem Vater verschwägert (§. 1713). Nach württemb. Recht, Bayr. Landrecht und Österr. Bürgerl. Gesetzbuch treten diese Wirkungen ausschließlich zwischen unehelichem Kind und Vater ein. Nach dem Deutschen Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 erlangt das uneheliche Kind einer Ausländerin durch L. des inländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit. - Vgl. Roth, Deutsches Privatrecht (Tüb. 1880-80), §. 153; Stobbe, Deutsches Privatrecht (Berl. 1882-85), §. 257.

Legitimationskarte, der Ausweis, dessen nach §. 44 a der Gewerbeordnung derjenige bedarf, der außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung oder der Niederlassung seines Dienstherrn Warenbestellungen aufsucht oder Waren aufkauft. Sie ist nicht erforderlich für diejenigen, die bereits mit einer Gewerbelegitimationskarte (s. d.) versehen sind. Die L. gilt nur im Reich, die Gewerbelegitimationskarte zugleich für Geschäftsreisen in den Staaten, mit denen darauf bezügliche Handelsverträge abgeschlossen sind. In der Regel werden letztere, weniger erstere ausgestellt. Die L. wird auf Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Niederlassung zuständigen untern Verwaltungsbehörde erteilt. Sie muß nicht nur den Namen oder die Firma des Geschäftsinhabers, sondern auch den Namen desjenigen, der die Warenbestellungen aufsuchen oder Waren aufkaufen will, sowie die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes enthalten. Will der Reisende mehrere Firmen aus verschiedenen Verwaltungsbezirken vertreten, so hat er ebenso viele L. nötig, wenn nicht die beteiligten Behörden sich über die Ausstellung einer gemeinschaftlichen Karte verständigen sollten. Die L. muß Personen, deren Ruf kein guter ist, versagt werden. Die Versagungsgründe sind die gleichen, wie die für die Nichterteilung von Wandergewerbescheinen (s. Hausierhandel). Sie kann zurückgenommen werden, aber nur von derjenigen Be-^[folgende Seite]