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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Lehnsgericht - Lehr

des letzten Besitzers, den Allodialschulden, für welche das Lehn in der Hand eines Seitenverwandten nicht, sondern nur das Allodialvermögen des Schuldners haftet. Veräußerungen von Lehnstücken, welche ohne seinen oder eines Ascendenten Konsens vorgenommen sind, revociert der in das Lehn folgende Seitenverwandte, nach Partikularrechten auch der Descendent, wenn er nicht Allodialerbe geworden ist.

Lehnsgericht, im Mittelalter das von dem Lehnsherrn für Streitigkeiten zwischen ihm und seinen Vasallen oder zwischen den Vasallen untereinander über ein von dem Lehnsherrn ausgegebenes Lehn, und zur Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit über solches (Beleihung, Einwilligung in Veräußerungen und Verpfändungen, Bestellung von Lehnsvormündern u. s. w.) gehaltene Gericht. Richter (Vorsitzender) war der Lehnsherr oder (z. B. wenn er Partei war) ein von ihm bestellter Vertreter, Urteiler waren die Vasallen. Der König übte die Lehnsgerichtsbarkeit mit dem Reichshofgericht, die Fürsten mit einem Lehnshofe (Lehnskurie, curia feudalis), später gewöhnlich durch ein ordentliches Obergericht. Sie wird heute in Deutschland von den ordentlichen Gerichten ausgeübt.

Lehnshof, s. Lehnsgericht.

Lehnsindult, s. Indult.

Lehnsmann, s. Vasall.

Lehnsmündigkeit, s. Mündig.

Lehnspferde, s. Ritterpferde.

Lehnsrecht, s. Lehnswesen.

Lehnstamm, ein Kapital, das dem zur Lehnsfolge Berechtigten, gewöhnlich den jüngern Söhnen zur Abfindung ausgesetzt wird, so daß sie den Zinsgenuß haben und den L. auf ihre lehnsfolgefähigen Nachkommen vererben, dafür aber das Lehnsgut dem ältern Bruder, der den L. gewährt, und dessen lehnsfolgefähigen Nachkommen allein belassen.

Lehnsträger (Provasallus), der Stellvertreter eines Lehnsunfähigen (einer Frau, einer jurist. Person), welcher nach außen als berechtigte Person erscheint und nur nach innen, was den Genuß des Lehns betrifft, seine Vertretereigenschaft herauskehrt. Mehrere Vasallen, welche ein Lehn zur gesamten Hand erhielten, hatten einen L. zu stellen.

Lehnswesen. Das Lehnsrecht wurde teils durch die Gesetze der deutschen Kaiser, teils autonomisch durch Vereinbarung der Lehnsherren mit ihren Vasallen festgestellt und durch Übung in den Lehnsgerichten weiter entwickelt. Die aus verschiedenen, teils wissenschaftlichen, teils gesetzlichen Bestandteilen gegen Ende des 12. Jahrh. in der Lombardei kompilierten libri feudorum wurden, obgleich sie Privatarbeit waren, durch Gewohnheitsrecht Grundlage des gemeinen Lehnsrechts. Auch die Verfasser des Sachsenspiegels, Deutschenspiegels, Schwabenspiegels haben das Lehnsrecht dargestellt, jedoch haben, soweit Abweichungen stattfanden, vielfach die langobard. Rechtssätze die Oberhand gewonnen.

Das Lehnsverhältnis hat eine dingliche und eine persönliche Seite. In ersterer Richtung ist es Hingabe eines Grundstückes oder auch anderer dauernder Nutzung fähiger Vermögensgegenstände zu vererblichem (s. Lehnsfolge), aber ohne Zustimmung des Lehnsherrn und der Agnaten nicht veräußerlichem, selbst nicht verpfändbarem Nutzungsrecht mit Heimfallsrecht des Verleihenden (Lehn im engern Sinn; s. Belehnung und Lehnserneuerung). Das persönliche Verhältnis ist die Vasallität, d. h. ein Dienst- und Treuverhältnis des Vasallen zu dem Lehnsherrn und ein Schutz- und Treuverhältnis des Lehnsherrn zum Vasallen (s. Felonie). Die dingliche, also vermögensrechtliche Seite wurde in Frankreich durch die Revolution beseitigt, diese Beseitigung erstreckte sich infolge der franz. Occupation auf einen Teil von Deutschland, und es fand nach Aufhören der Occupation nur teilweise eine Wiederherstellung statt. Eine neue Anregung brachte §. 39 der Grundrechte von 1848: «Aller Lehnsverband ist aufzuheben.» Wenn derselbe auch bald seine formelle Gültigkeit verlor, so haben doch die meisten Staaten die Lehnsherrlichkeit beseitigt, besonders für solche Lehn, welche nicht von Landesherren verliehen waren (Privatlehn). Aber auch die landesherrliche Lehnsherrlichkeit ist meistens gefallen; bald ist sie aufgehoben, bald gegen Zahlung eines Prozentsatzes vom Werte des Lehns für ablösbar erklärt; öfter werden noch die Lehn ausgenommen, bei denen ein baldiger Heimfall zu erwarten steht (auf zwei oder vier Augen). Manche Gesetze heben auch die Rechte der Agnaten und Mitbelehnten auf und beseitigen die Beschränkungen des Besitzers in der Disposition über sein Gut; andere Gesetze machen aus den Lehnsgütern eine Art von Familienstammgütern, für welche die lehnsrechtlichen Principien über die Succession, die Rechte der Agnaten und Mitbelehnten, die Behandlung der Lehnschulden, die Trennung des Allods vom Lehn bestehen geblieben sind. (S. auch Feudalismus.)

Vgl. Weber, Handbuch des Lehnrechts (4 Tle., Lpz. 1807‒11); Pätz, Lehrbuch des Lehnrechts (Gött. 1832): Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts (Berl. 1882‒85), §§. 117 fg.; Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (2. Aufl., Lpz. 1894), §. 40.

Lehnware, s. Handlohn.

Lehnwörter, s. Fremdwörter.

Le Houx (spr. uh), Jean, franz. Dichter, s. Basselin, O.

Lehr, Jul., Nationalökonom, geb. 18. Okt. 1845 zu Schotten im Großherzogtum Hessen, studierte in Gießen und wurde 1868 Docent an der Forstakademie zu Münden, 1874 Professor an der Polytechnischen Hochschule zu Karlsruhe, 1885 an der Universität München. Er schrieb: «Schutzzoll und Freihandel» (Berl. 1877), «Eisenbahntarifwesen und Eisenbahnmonopol» (ebd. 1879), «Die deutschen Holzzölle» (Frankf. 1883), «Beiträge zur Statistik der Preise» (ebd. 1885), «Die Berechtigung des Zonentarifs im Personen- und Güterverkehr» (Münch. 1891), «Polit. Ökonomie in gedrängter Fassung» (2. Aufl., ebd. 1892). Zu dem seit 1893 erscheinenden «Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften», hg. von K. Frankenstein, schrieb er den ersten Band der ersten Abteilung: «Grundbegriffe und Grundlagen der Volkswirtschaft» (Lpz. 1893) und den vierten Band der ersten Abteilung: «Produktion und Konsumtion in der Volkswirtschaft» (aus dem Nachlaß hg. von Frankenstein, 1895). Seit 1878 gab er mit Lorey zusammen die «Allgemeine Forst- und Jagdzeitung» (Frankfurt a. M.) heraus. Er starb 10. Okt. 1894 in München.

Lehr, Paul Ernest, Rechtsgelehrter, geb. 13. Mai 1835 zu St. Dié (Vosges), studierte in Straßburg, promovierte 1857 und war hier bis 1868 Generalsekretär des Oberkonsistoriums für die Kirche Augsburger Konfession, 1868‒70 Abgeordneter bei demselben, wurde 1870 außerord. Professor für vergleichende Rechtswissenschaft an der Universität Lausanne, 1874 ord. Professor, 1891 Honorarprofessor. Seit 1887 ist er Mitglied, seit 1892