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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Licenzen - Lichfield

sätze nach der Größe der Gemeinden abgestuft sind. In den Vereinigten Staaten von Amerika zahlen L. die Fabrikanten und Händler von Spirituosen, gegorenen Getränken, Tabak und Oleomargarin. In Frankreich entrichten die Debitanten für Kleinverkauf von Getränken L. von 15 bis 20 Frs. in 8 Ortsklassen, die Großhändler für Getränke 125 Frs., gewerbliche Brennereien und Destillationen 25 Frs., Brauereien in 11 Departements 125, in den übrigen 15 Frs. In Elsaß-Lothringen bestehen aus der franz. Zeit überkommene Licenzsteuern für Großhandel mit Getränken (12 M. vierteljährlich), für Bierbrauer (12 M. vierteljährlich im Unterelsaß und 7,20 M. vierteljährlich im Oberelsaß und Lothringen), für Branntweinbrenner und Destillateure (2,10 M. vierteljährlich) und für Kleinhandel mit Getränken. Letztere zerfällt, nach dem Gesetz vom 5. Mai 1880, in 3 Klassen, nämlich Gemeinden unter 2000 Seelen Mittelsatz 25 M., niedrigster Satz 15 M. vierteljährlich; von 2000 bis 10 000 Seelen Mittelsatz 50 M., niedrigster Satz 25 M. vierteljährlich; über 10 000 Seelen Mittelsatz 75 M., niedrigster Satz 30 M. vierteljährlich. Der Steuerbetrag wird für jede Gemeinde nach Maßgabe der Zahl der Licenzpflichtigen und des Mittelsatzes im ganzen ermittelt und auf die Steuerpflichtigen umgelegt, wobei die Mindestsätze die unterste Grenze bilden; eine obere Grenze ist nicht gezogen. Der Verkauf geistiger Getränke zum Verzehren auf dem Platze oder in Mengen unter 15 l über die Straße gilt als licenzpflichtiger Kleinhandel mit Getränken. In Preußen ist durch das neue Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 eine Art Licenzsteuer unter dem Namen Betriebssteuer für den Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft sowie des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus eingeführt. Dieselbe beträgt für jede Betriebsstätte jährlich 10 M., wenn der Inhaber von der Gewerbesteuer befreit ist, 15 M., wenn er in Klasse IV, 25 M., wenn er in Klasse III, 50 M., wenn er in Klasse II, und 100 M. neben der Gewerbesteuer, wenn er in Klasse I der Gewerbesteuer veranlagt ist. Bei nur vorübergehendem Betrieb ist eine Ermäßigung bis auf 5 M. zulässig.

L. wird auch die Erlaubnis genannt, welche der Inhaber eines Patents einem andern erteilt, die Erfindung, gewöhnlich in einem bestimmten Bezirk, für sich gewerblich zu benutzen (auch angewendet auf Erfindungen, welche nicht patentiert, aber Geheimnis sind). Für die L. pflegt als Gegenleistung eine Abgabe an den Erfinder gezahlt zu werden. Vernichtung des Patents hat nicht die Folge, daß der Licenzträger die Zahlung der Abgabe für die Vergangenheit verweigern könne. Ist dem Licenzträger nicht das Recht eingeräumt, die Benutzung durch andere zu verbieten, oder hat sich ihm der Patentinhaber nicht verpflichtet, keine weitere L. zu erteilen, so ist dieser nicht behindert, dieselbe L. einem oder mehrern Konkurrenten des Licenzträgers zu erteilen. Auch ist es für einen Licenzträger, der kein eigenes Vertretungsrecht hat, rätlich, besonders auszumachen, daß sich der Patentinhaber dem Licenzträger verpflichtet, Patentverletzungen im Interesse des Licenzträgers zu verfolgen. Nicht minder rätlich ist die Verabredung, daß die L. auf die Geschäftsnachfolger des Licenzträgers übergeht und daß die Rechtsnachfolger des Patentinhabers an dieselbe gebunden sind. Nach dem deutschen Patentgesetz vom 7. April 1891 kann ein erteiltes Patent unter andern zurückgenommen werden, wenn die Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung an andere im öffentlichen Interesse geboten erscheint, der Patentinhaber aber sich gleichwohl weigert, die Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu erteilen. L. können auch erteilt werden von dem Inhaber eines geschützten Musters oder Modells.

Licenzen oder Freibriefe hießen die zur Zeit des Kontinentalsystems (s. d.) von der engl. und der franz. Regierung ausnahmsweise gewährten Handelserlaubnisse. England fing damit an, indem es im Nov. 1808 an Schiffe aller Nationen, mit Ausnahme der französischen, auf ein Jahr gültige L. erteilte, unter der Bedingung, Getreide in England einzuführen, seit 1809 aber nur unter der Bedingung, engl. Fabrik- und Kolonialwaren auszuführen. Hierauf verkaufte auch Frankreich L., vorzüglich um Marinebedürfnisse zu erhalten. Endlich bewilligte England 2. Sept. 1810 selbst denjenigen nichtfranz. Schiffen L., welche schon mit franz. Freibriefen versehen waren, unter der Bedingung, mit einem Drittel ihrer Ladung engl. Waren auszuführen, wogegen sie ebenso viele franz. Waren einführen durften. Frankreich erteilte ebenfalls L., um franz. Waren aus- und Kolonialwaren (auf amerik. Schiffen) einzuführen. Rußland erteilte seit 1811 L. zum Handel mit England, Schweden seit 1812. Mit dem Sturze des Kontinentalsystems fielen die L. von selbst weg.

Licenzschein, Licenzsteuer, s. Licenz.

Licet (lat.), es steht frei, es ist erlaubt.

Lich, Stadt im Kreis Gießen der hess. Provinz Oberhessen, an der Wetter und der Linie Gießen-Gelnhausen der Oberhess. Eisenbahn, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Gießen), hat (1895) 2461 (1890: 2498) E., Post, Telegraph, ein altes Schloß des Fürsten von Solms-Hohensolms-Lich, eine Präparandenanstalt und in der Nähe das Kloster Arnsburg (s. d.), an dem sich der röm. Pfahlgraben hinzieht, und wo 1893 die Fundamente der Alisburg der Römer bloßgelegt wurden.

Lichanotus brevicaudatus Geoff., der Indri, s. Halbaffen.

Lichas, der Bote, durch welchen Deïaneira ihrem Gatten Herakles das ihr von dem Kentauren Nessos gegebene, mit dem Gifte der Lernäischen Hydra getränkte Feierkleid übersandte. Der Sage nach war er der Spielgenosse oder Erzieher ihres Sohnes Hyllos gewesen. Von rasendem Schmerze gepeinigt, schleudert Herakles den L., der in einen Felsen verwandelt wird, in das Meer. Das Grabmal des L. zeigte man bei dem Vorgebirge Kenaion auf Euböa.

Lichen, bei Linné die Kryptogamengattung der Flechten (s. d.). Jetzt ist der Ausdruck als Gattungsname nicht mehr gebräuchlich, da die ganze Gruppe der Flechten (Lichenes) in zahlreiche Unterabteilungen und besondere Gattungen eingeteilt wird. Die Bezeichnung L. findet sich jedoch noch in der pharmaceutischen Terminologie, z. B. als L. islandicus für das Isländische Moos, als L. irlandicus für das Carrageenmoos. - In der Medizin ist L. Bezeichnung für die Schwindflechte (s. d.); über L. tropicus s. Roter Hund.

Lichenin, s. Flechtenstärke.

Lichenologie (grch.), Flechtenkunde, s. Flechten.

Lichfield (spr. litschfihld), Municipalborough in der engl. Grafschaft Stafford, an einem Arme des Trent, hat (1891) 7864 E., ein theol. Seminar der