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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Mahmudijehkanal - Mahnverfahren

tscharen (s. d.), 1826 nach europ. Vorbild in Angriff genommen wurde. Ehe aber die neue Kriegsmacht eine achtunggebietende Gestalt gewonnen hatte, wurde M. 1828 abermals von Rußland angegriffen (s. Russisch-Türkischer Krieg von 1828 und 1829) und zu dem Frieden von Adrianopel (14. Sept. 1829) genötigt, der die Unabhängigkeit Griechenlands besiegelte.

M. wandte sich dann der Arbeit an der innern Reorganisation seines Reichs wieder zu und unterwarf die Paschas von Bagdad und Skutari. Aber im Kampfe gegen den mächtigsten seiner Vasallen, Mehemed Ali (s. d.) von Ägypten, verfolgte ihn das Unglück. Auf den demütigenden Frieden von Kutahia 1833 folgten 1839 neue Feindseligkeiten und die Niederlage bei Nisib. (S. Osmanisches Reich und Ägypten.) Noch bevor die Nachricht von letzterer nach Konstantinopel gelangt war, starb M. 1. Juli 1839. Ihm folgte sein ältester Sohn Abd ul-Medschid. M. war einer der größten Sultane der Türkei. Er vernichtete die Allmacht religiösen Vorurteils, das sich gegen jeden von Europa kommenden Fortschritt sperrte. Besonders aber richtete er sein Augenmerk auf die Reorganisation der Armee, zu welchem Zwecke er sich europäischer, namentlich preuß. Offiziere, darunter Moltkes, bediente. - Vgl. Bastelberger, Die militär. Reformen unter M. II. (Gotha 1874).

Mahmudijehkanal, s. Nil.

Mahmud von Ghasni, Sohn des türk. Fürsten Sebuktegin, einer der größten Herrscher und Eroberer Asiens, war 970 geboren und gelangte 997 zur Herrschaft. M. kämpfte gegen Charism (Chowaresmien), gegen die gusischen Türken, eroberte Rei (alte Stadt in der Nähe des heutigen Teheran), Kaswin, Hamadan, Ispahan und schlug Chalaf ibn Ahmed von Seistan. 1011 nahm er den Puchtu oder Afghanen das Gor weg. M. unternahm 17 Feldzüge nach Indien, den ersten 999. Im J. 1001 verleibte er den Nordwesten des Pandschab seinem Lande ein, 1006 den Süden. 1018 plünderte er Mathura an der Dschamna, das Hauptheiligtum des Krischnakultus, und 1028 zerstörte er den berühmten Çiwatempel in Somnath, dessen goldene Thore er mit sich nach Ghasni schleppte. Bei allen Kriegen pflegte M. Künste und Wissenschaften. An seinem Hofe lebten bedeutende Dichter und Gelehrte, so z. B. Unsuri, Ferruchi, Minutschehri, Rudegi, Dakiti und Firdusi; ferner der Historiker und Geograph Alberuni. M. starb 1030. Er ist der Begründer der pers. Dynastie der Ghasnewiden (s. Persien). Sein Andenken lebt noch heute in Persien und Indien in vielen Legenden und pers. Liedern, welch letztere zum Teil ihm selbst zugeschrieben werden und meist seine Liebe zu seinem Sklaven Ajas behandeln.

Mahnd, ostind. Handelsgewicht, s. Maund.

Mähne, die am obern Halskamm bei allen Tieren des Pferdegeschlechts befindlichen langen Haare, die als Schutzhaare aufzufassen und dem Haarwechsel nicht unterworfen sind. Das vordere, über die Stirn fallende Ende der M. heißt Mähnenschopf. Bei andern Tiergattungen, z. B. beim männlichen Löwen, versteht man unter M. die Gesamtheit des auffallend langen Haarwuchses, der vom Kopf bis zur Schulter reicht.

Mähnengrind, bei Pferden ein nässender Ausschlag am Grunde der Mähne, führt zur Bildung des Weichselzopfes (s. d. und Hautkrankheiten der Haustiere, Bd. 8, S. 907 a).

Mähnenschaf (Ovis tragelaphus Desmurest, s. Tafeln Schafe II, Fig. 1), ein Wildschaf der Gebirge Afrikas vom Atlas bis Abessinien, der Ostküste Ägyptens und von Kordofan. Es ist von der Größe eines starken Rehbocks, rotbraun, mit verlängerten Haaren auf der obern Mittellinie des Halses und auf dem vordern Widerrist, an der Kehle und der Brust. Das M. ist ein vorzüglicher Kletterer und stellt einen Übergang von den Schafen zu den Ziegen dar, indem es, in Gegensatz zu erstern, wie die letztern keine Thränengruben und einen flachen Nasenrücken hat. Das M. fehlt in keinem zoolog. Garten, wo es sich leicht hält und regelmäßig fortpflanzt. Ausgewachsene Tiere werden mit 3-500 M. bezahlt.

Mähnentaube, auch Schmalkaldener Perücke, Schmalkaldener Mohrenkopf genannt, Haustaube mit sehr stark entwickelter, vom Genick aus sich entfaltender, aus 40-50 mm langen, weichen, zerschlissenen Federn bestehender, ungescheitelter Mähne, stark befiederten Schenkeln und Füßen, braunschwarzen Augen, langem und kräftigem Körper. Sie ist länger und kräftiger als die Feldtauben (s. d.). Der Kopf, Vorderhals und der ganze Schwanz sind schwarz, alles übrige weiß. M. heißt auch die Kragentaube (s. d.).

Mähnenwolf (Canis jubatus Desmarest, s. Tafel: Wilde Hunde und Hyänen I, Fig. 5, Bd. 9, S. 426), eine Art der wilden Hunde von 1,13 m Körperlänge, 0,40 m Schwanzlänge, wolfsähnlich, aber schwächer, die Farbe ist oben zimmetbraun und wird nach dem Bauche zu heller, gelblich, vom Nacken verläuft entlang des Rückens ein anfänglich 13 cm hoher, sich nach hinten verjüngender Kamm rostroter Haare mit schwarzen Spitzen. Die Kehle ist weißlich. Der M. lebt über fast ganz Südamerika verbreitet, aber einzeln und ist daher in den Sammlungen selten.

Mahnung, s. Interpellation.

Mahnverfahren, nach der Deutschen Civilprozeßordnung eine besondere Prozeßart, zu dem Zwecke, einfache Ansprüche mittels einfachen Verfahrens zur endgültigen Aburteilung zu bringen. Dasselbe findet statt wegen solcher Ansprüche, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder auf Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gerichtet sind, vorausgesetzt, daß nicht ihre Geltendmachung von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist und die Zustellung des Zahlungsbefehls weder im Auslande noch durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen braucht. Das M. gehört zur ausschließlichen Kompetenz der Amtsgerichte. Auf Gesuch des Gläubigers, welches die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die bestimmte Angabe des Anspruchs nach Betrag oder Gegenstand und nach Rechtsgrund, sowie das Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls enthalten muß, wird durch Zahlungsbefehl des Gerichts dem Schuldner aufgegeben, binnen einer vom Tage der Zustellung laufenden Frist von zwei Wochen bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen Hauptsache und zu specifizierender Kosten zu befriedigen oder bei dem Gericht Widerspruch zu erheben. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner bewirkt die Rechtshängigkeit. Nach Ablauf der Frist ist auf Gesuch des Gläubigers der Zahlungsbefehl für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vorher vom Schuldner Widerspruch erhoben ist. Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch einen auf den Zah-^[folgende Seite]