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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Marksubstanz - Markthalle

In der Struktur und dem Inhalt der Zellen schließen sich die M. dem Holzparenchym (s. d.) am nächsten an und werden deshalb auch gewöhnlich mit diesem zu einem Gewebesystem vereinigt; man bezeichnet sie jedoch dem in längsverlaufenden Strängen auftretenden Holzparenchym (Strangparenchym) gegenüber als Strahlenparenchym. Diese Benennung entspricht auch dem anatom. Baue des ganzen Holzkörpers viel mehr als das Wort M., denn mit dem Mark haben die M. eigentlich gar nichts zu thun; dieser Name rührt daher, daß in den einjährigen Zweigen, in denen das Dickenwachstum noch nicht begonnen hat, zwischen den einzelnen Gefäßbündeln mehr oder weniger breite parenchymatische Zellgruppen gewissermaßen die Verbindung des Markes mit der außerhalb der Gefäßbündel liegenden Rinde herstellen. Diese Gruppen nannte man M. und übertrug die Bezeichnung dann auch auf die später entstehenden radial verlaufenden Parenchymstrahlen, die mit dem Mark in gar keiner Beziehung stehen. Zur Unterscheidung derselben von den erstern, den sog. primären M. nannte man sie sekundäre M. Über die Funktion der M. s. Holzparenchym.

Marksubstanz, Schicht der Hirnsubstanz, s. Gehirn. - Über M. der Haare s. d.

Marksußra, ehemaliges Nonnenkloster bei Ebeleben (s. d.).

Markt, im weitern Sinne Bezeichnung für jede Gelegenheit zum Austausch der Güter; im engern Sinne bedeutet das Wort die öffentliche Einrichtung, wodurch jedermann Gelegenheit gegeben ist an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten Waren dem Publikum feilzubieten, umfassend Jahrmärkte, Messen (s. d.) und die zum Kleinhandel mit den gewöhnlichsten Lebensbedürfnissen bestimmten Wochenmärkte. Die Jahr- oder Krammärkte, die in den Städten jährlich zu bestimmten Tagen abgehalten werden, sollten ursprünglich den Mißständen entgegentreten, welche die Zunftprivilegien und Bannrechte für die Bewohner der Städte mit sich führten, indem man so eine zeitweilige Konkurrenz mit den städtischen Handwerkern zuließ. Dieser Zweck fiel fort mit der Einführung der Gewerbefreiheit, und naturgemäß verloren die Jahrmärkte im Laufe der Zeit immer mehr an Bedeutung und Notwendigkeit. Das Bestreben der Staatsbehörden geht daher auch auf Beschränkung der Jahrmärkte. Neue M. werden möglichst wenig bewilligt. Die Gesamtzahl aller M. hat sich aber, hauptsächlich infolge der Zunahme von Specialmärkten (Viehmärkten), immer noch vermehrt. Sie betrug in Preußen 1875: 12 098 an 2675 Orten, 1891: 12 701 an 2363 Orten. Eine ganz andere dauernde Berechtigung und allgemeine Verbreitung haben die Wochenmärkte, anf denen die gewöhnlichen Lebensbedürfnisse ausgeboten werden. In früherer Zeit bestanden für die Wochenmärkte eine große Anzahl von Bestimmungen, die sich meist gegen die Zwischenhändler und Kleinverkäufer richteten. Diesen war es z. B. verboten, in einem gewissen Umkreise um die Stadt einzukaufen, anders als auf dem M. zu kaufen, ja vor einer gewissen Stunde als Käufer auf dem M. zu erscheinen. Andere Bestimmungen richteten sich direkt gegen die Verkäufer. Diese durften entweder nicht vor Schluß des M. fortgehen oder die unverkauften Gegenstände überhaupt gar nicht wieder fortführen. Es war ihnen ferner verboten, während eines Markttags die Preise zu erhöhen, wenn sich Mangel zeigte, und außerdem hatten sie manche lästige Abgabe zu leisten. Die Deutsche Gewerbeordnung, die in den §§. 64-71 den Marktverkehr regelt, hat die ältern Beschränkungen aufgehoben, mit der einzigen Ausnahme, daß (§. 64) der Verkauf gewisser Handwerkswaren, die nicht zu den aufgeführten Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, auf dem Wochenmarkt unter gewissen Bedingungen auch fernerhin den Ortsbewohnern vorbehalten werden kann. Der Marktverkehr ist frei von den sonst erforderlichen gewerbspolizeilichen Vorschriften und nicht gewerbesteuerpflichtig. Nur der Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Zahl, Zeit und Dauer der M. wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde (in Preußen dem Provinzialrat oder Bezirksausschuß, im übrigen Deutschland von dem Ministerium des Innern) festgesetzt. Die Marktabgaben (Marktstandgelder) dürfen nur eine Vergütung für den überlassenen Raum (Fixum höchstens 20 Pf. für Quadratmeter und Tag) und den Gebrauch von Buden und Gerätschaften bilden. Der Marktverkehr wird geregelt durch Marktordnungen, die von der Ortspolizei im Einverständnis mit der Gemeindebehörde festgesetzt werden (Marktpolizei). Zur Sicherung der Versorgung der großen Städte mit Lebensmitteln hat sich eine Scheidung des Marktverkehrs für Großhandel und Detailhandel als notwendig erwiesen. Der erstere konzentriert sich in großen Centralhallen, und auch für den letztern sind in vielen Städten Markthallen (s. d.) angelegt worden. - Vgl. Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 4 (Jena 1892), S. 1119 fg.; von Stengel, Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Bd. 2 (Freiburg 1890), S. 83 fg.; Georg Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Tl. 1 (2. Aufl., Lpz. 1893), §. 131.

Marktbreit, Stadt im Bezirksamt Kitzingen des bayr. Reg.-Bez. Unterfranken, am Main und an der Mündung des Breitbachs in denselben, an der Linie Treuchtlingen-Würzburg der Bayr. Staatsbahnen, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Würzburg), Nebenzollamtes und Bezirksgremiums, hat (1895) 2349 (1890: 2385) E., darunter etwa 400 Katholiken und 200 Israeliten, Postexpedition, Telegraph, Schloß, Handelsschule; Fabrikation von Maschinenkämmen, landwirtschaftlichen Maschinen, Leder und Cigarren, Kalksteinbrüche, Handel mit Wein und Getreide. - Vgl. Plochmann, Urkundliche Geschichte der Stadt M. (Erlangen 1864).

Marktflecken, s. Flecken.

Marktfriede, s. Friede.

Markthalle, eine geschlossene Halle, in welcher der Marktverkehr gegen Wetter und Kälte geschützt ist. Als Vorläufer zu den M. können zum Teil die Loggien Italiens, die Kaufhäuser Deutschlands gelten, denen sich in vielen Städten Schrannen anschlossen, durch welche wenigstens die ausgelegten Waren vor Regen gesichert wurden. Die erste M. im modernen Sinne entwarf G. Bossrant (geb. 1667, gest. 1754) für Paris an Stelle eines schon im Mittelalter bestehenden Marktes. Die 1763-67 errichtete runde Halle au blé (Getreidehalle) gehört diesem Plane an. Napoleon I. begann 1810 die Erweiterung der nun Halles centrales genannten Anlage, welche nach Plänen von Baltard 1851-78 großartig ausgebaut wurde. Die überdeckte Fläche der zehn bisher ausgebauten, durch breite Straßen voneinander getrennten Pavillons beträgt 25 600 qm.