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Nachgeschmack - Nachnahme
Preise (Kurse) fest gekauft hat, zu demselben Preise
ein- oder mehreremal am Erklärungstage nachzu-
fordern, oder bei welchem sich der Verkäufer das
Recht vorbehält, entsprechend nachzuliefern. Die
Prämie wird in der Regel nicht besonders berechnet,
sondern liegt im Preife oder Kurse, zu welchem fest
gekauft oder verkauft ist. Verwandt dem N. ist der
Schluß auf fest und offen (s. Prämiengefchäft).
Nachgeschmack, f. Gesckmack.
Nachgurten, f. Sattelselbstgurter. Brauerei.
Nachguß, Nachgußlvürze, f. Vier und Bier
Nachhaft, s. Haftstrafe und Überweisung an die
Landespolizeibehörde.
Nachhaltsbetrieb, ein Forstbetrieb, der für die
Wiederverjüngung abgetriebener Bestände sorgt, so
daß dadurch der Boden derHolzzucht gewidmet bleibt.
Nachhand, s. Hinterhand.
Nachharken, s. Nachlese.
Nachhirn, der an das Hinterhirn sich anschlie-
ßende Teil des Rückenmarks zur Zeit der Entwick-
lung des Gehirns. Aus ihm und dem Hintcrhirn
bildet sich Kleinhirn und verlängertes Mark.
Nachhut, s. Arrieregarde.
Nachitschewan. 1) Kreis im südöstl. Teil des
russ. Gouvernements Eriwan in Transkaukasien, im
Kleinen Kaukasus, an der Grenze Persiens, von
diesem durch den Aras getrennt, hat 4301,5 lilim,
87333 E., Acker-, Obst-, Weinbau, Viehzucht,
Gewinnung von Steinsalz und Mühlsteinen. -
2) Kreisstadt im Kreis N., hat (1886) 6939 E., meist
Armenier und Tataren, Post, Telegraph, 1 russ.,
3 armenisch-gregorian. Kirchen, 4 Moscheen: Obst-,
Seiden-, Weinbau, bedeutenden Handel. - 3) Stadt
im Kreis Rostow des russ. Gebietes der Donischen
Kosaken, rechts am Don und an der Eisenbahn
Koslow-Woronesch-Nostow, hat (1885) 19453 E.,
meist Armenier, 6 armenisch-gregorian., 1 russ.
Kirche, in der Nähe ein armenisches Kloster; Handel.
Nachkomme, soviel wie Abkömmling (s. d.).
Nachlatz, erbrechtlich die Gesamtheit des Ver-
mögens eines Verstorbenen. Die Bezeichnung um-
faßt sowohl die Aktivbestandteile als die Schulden
(s. Erbschaft). scieren (s. d.).
Nachlassen, in der Technologie foviel wie Adou-
Nachlaßinventar, s. Inventar.
Nachlatzkonkurs, der Konkurs (s. d.), welcher
über die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen er-
öffnet ist, zu welcher sich kein Erbe gefunden, oder
welche der berufene Erbe nicht oder noch nicht oder
nur mit der Rechtswohltbat des Inventars (f. In-
ventarrecht) angetreten hat (s. Konkursverfahren).
Nachlatzpfleger, eine Person, die zur Verwal-
tung des Nachlasies nach röm. Recht bestellt wird,
wenn der voraussichtliche Erbe noch nicht geboren
ist und wenn der Streit über die Erbschaft wegen
Unmündigkeit desjenigen, welcher sie in Anspruch
nimmt, nicht sofort entschieden wird und keiner der-
jenigen, welcher die Erbschaft beansprucht, Sicher-
beit leistet (s. (^ai-doniauuin ollictum). Nach heu-
tigem Recht wird er schon bestellt, wenn nur der Erbe
mit der Antretung zaudert oder die Erben nicht an-
wesend sind; ihm wird gestattet, alle Handlungen
vorzunehmen, welche für den Bestand des Nachlasses
erforderlich sind; unter dieser Voraussetzung kann
der Pfleger Veräußerungen vornehmen, gefährdete
Forderungen einziehen und den Nachlaß gegenüber
Glaubigern im Rechtsstreite vertreten. Soweit nach
dem geltenden Rechte das Gericht oder Behörden von
Amts wegen bei der Regelung des Nachlasses thätig
werden (s. Erbschaftserwcrb), mebren sich die Fälle,
in welchen ein N. erforderlich wird. Die Stellung,
des Pflegers endet, fobald die Erbschaft dem Erben
oder in Ermangelung eines Erben dem Fiskus aus-
geantwortet worden ist. Das Bürgerl. Gesetzbuch
für das Deutsche Reich befaßt sich in den §8.1960-62
mit dem N. - Vgl. Roth, System des Deutschen
Privatrechts (Tüb. 1880-86), §.211; Stobbe,
Handbuch des Teutschen Privatrechts, Bd. 4 (2. Aufl.^
Verl. 1894), §. 277, Nr. 3.
Nachlaßvertrag, derjenige Vertrag, durch
welchen ein Gläubiger feinem Schuldner defsen
Schuld teilweise erläßt. Im Konkursverfahren kann
ein folcher Nachlaß von einer bestimmten Mehrheit
der Konkursgläubiger auch gegen den Willen der
übrigen bewilligt werden. <S. Zwangsvergleich.)
Nachlauf, s. Entfuseln und Spiritusfabrikation.
Nachlese, Ährenlesen, Stoppeln, Nach-
harken, das Aufsuchen und Aneignen der vom
Nutzungsberechtigten bei der Ernte liegen gelassenen
Feldfrüchte (auch der hängen gebliebenen Wein-
trauben) durch andere Personen. Auf Grund von.
Kap. 23, Vers 22 des 3., und Kap. 24, Vers 19-21
des 5. Buchs Mose ist die N. im Mittelalter als ein
Recht der Armen in Anspruch genommen und nament-
lich in Frankreich durch königl. Edikte als solches
(äroit (l6.FiHug.S6) anerkannt worden. Wo ein Her-
kommen oder andere Nechtstitel nicht bestehen, ist
die ohne Erlaubnis des Nutzungsberechtigten vor-
genommene N. verboten und strafbar. Vielfach ist
die Ausübung der N. auch polizeilich geregelt.
Nachleuchtende Glasröhren, s. Elektrische
Lichtersckeinungcn.
Nachlieferung, die Nachholung einer nicht
rechtzeitig bewirkten Lieferung (s. Nachfrist), aber
auch die Erfüllung der nicht fest abgeschlossenen Lie-
ferung beim Nachgefchäft (s. d.), wenn sie oder ihre
Abnahme verlangt wird.
Nachmann, :m Wechselrecht, s. Wechselregreß.
Nachmittagsblume, s. N686nidi'7antii6nium.
Nachnahme (frz. i'6mdoui'86M6nt), im Fracht-
geschäft und im Güterverkehr der Eisenbahnen die
Entnahme eines im Frachtbrief bezeichneten Geld-
betrags, den der Frachtführer oder die Verwaltung
der Eisenbahn vor oder gleichzeitig mit der Aus-
händigung der Sendung von dem Empfänger zu er-
heben und nach Eingang dem Absender zuzustellen
bat. Gewöhnlich fetzt sich der Spediteur auf diese
Weise in den Besitz seiner Auslagen und Provision.
N. bei der Po st, srüherPostvorschuß genannt,
sind im deutschen Reichspostgebiet einschließ-
lich Bayern und Württemberg bis zu 400 M. ein-
schließlich bei Briefen, Postkarten, Drucksachen und-
Warenproben sowie bei Paketen zulässig. Das
Meistgewicbt derBriefe (250^), Drucksacken (1000 3),
Warenproben (250 3) und Pakete (50 k^) mit N.
ist gleich demjenigen der gleichartigen Sendungen
ohne N. Die Sendungen müssen in der Ausschrift
(bei Paketen auch auf dem Paket felbft) mit dem
Vermerk "Nachnahme von ... M___Pf." (Mark-
summe in Zahlen und Buchstäben) und mit der
dentlichen Adresse des Absenders versehen sein.
Wird eine Nachnahmesendung, auch die mit "post-
lagernd" bezeichnete, nicht innerhalb sieben Tagen
nach dem Eingänge eingelöst, so wird sie an den
Aufgeber zurückgefandt, fofern nicht zunächst eine
Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabepostanstalt
zu erlassen ist.
die'"
erlassen ist. Die Rücksendung erfolgt sofort, wenn
^ Nachnahmesendung seitens des Absenders mit