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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Nebenbetrieb - Nebenkreis, Nebenkrone
Großbritannien besitzt nur in Irland N.
(liZIit i-aii^a^), und für die Erleichterung des Baues
derselben ist ein besonderes Gesetz vom 30. Aug. 1889
ergangen, nach dem auch Staatsunterstützungen in
Kapital oder Rente gewährt werden können.
In Rußland hat man sich dem Bau von N. (An-
schlußbahnen) erst in den letzten Jahren zugewendet.
Nebenbetrieb (von Gewerben), s. Hauptbetrieb
und Nebengewerbc.
Nebenbewohner, s. ?6ri06ci.
Nebenblätter, s. Blatt.
Nebenbücher, s. Buchhaltung.
Nebendreiklänge, in der Musik die neben den
Hauptdreiklängen bestehenden Dreiklänge (s. d.).
Nebeneinanderschaltung,s.Parallelschaltung.
Nebenetat, s. Generalstab.
Nebenflanken, Sekondef tanken, in ältern
Vesestigungsmanieren die den Vastionsflanken zu-
nächst gelegenen Teile der Kurtine.
Nebenfrage, die im Verfahren vor dem Schwur-
gericht (s. d.) den Geschworenen für den Fall der
Bejahung der Hauptfrage (s. d.) vorzulegende Frage
über solche vom Strafgesetz besonders vorgesehenen
Umstände, welche die Strafbarkeit vermindern oder
erhöhen oder wieder aufheben. Als solche N. werden
in der Deutschen Strafprozeßordnung die Frage, ob
mildernde Umstände vorhanden sind, und bei An-
geklagten, die zur Zeit der That das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hatten, und bei Taubstummen
die Frage nach der zur Erkenntnis der Strafbarkeit
erforderlichen Einsicht aufgeführt. Die Osterr. Straf-
prozeßordnung läßt die von ihr als Zusatzfrage be-
zeichneten N. auch über solche Umstände zu, welche ^
die Strafbarkeit ausschließen, obgleich deren Vor- !
Handensein durch die Bejahung der das Schuldig !
aussprechendcn Hauptfrage mindestens stillschwei-
gend verneint ist. (Vgl. §§. 295,297,298 der Deut-
schen, §§. 319,322 der Osterr. Strafprozeßordnung.)
Nebenfronten, f. Festungen (Bd. 6, S. 710 a).
Nebengestein, s. Gang (im Bergwesen).
Nebengewerbe, landwirtschaftliche, solche
technische Gewerbe, die, wie Rübenzuckerfabrikation,
Brennerei, Stärkefabrikation, Brauerei, sich mit der
Verarbeitung ländlicher Rohprodukte beschäftigen
und häusig mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbun-
den sind. Auch werden wohl bisweilen ländliche
Ziegelbrennereien sowie Kalköfen zu den landwirt-
schaftlichen N. gerechnet.
Nebenhoden, s. Hoden.
Nebenintervention, accessorische Inter-
vention. Nach der Deutschen Civilprozeßordnung
kann derjenige, welcher ein rechtliches Interesse hat,
daß in einem zwischen andern Personen anhängigen
Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum
Zweck ihrer Unterstützung beitretcn. Dieser Veitritt
heißt N. (Civilprozehordnung §§. 63-68).
Nebenius, Karl Friedr., bad. Staatsmann und
Nationalökonom, geb. 29. Sept. 1785 zu Rhodt
bei Landau, studierte 1802-5 zu Tübingen die
Rechte, Mathematik und Naturwissenschaften. Nach-
dem er kurze Zeit Advokat beim Hofgericht zu Ra-
statt gewesen war und in Vcsancon die franz. Ver-
waltung kennen gelernt hatte, wurde er 1807 Geh.
Sekretär im Finanzdepartement, 1810 Kreisrat zu
Durlach, 1811 Finanzrat in Karlsruhe, 1819 zum
Geh. Referendar ernannt. Er hatte großen Anteil
an den organisatorischen und gesetzgeberischen Ar-
beiten im jungen bad. Staatswesen und ist der Ver-
sasser der Verfassungsurkunde vom 22. Aug. 1818;
auch hat er zuerst die Notwendigkeit und Bedeu-
tung eines deutschen Zollvereins, dessen Ideen er
schon 1813 in einer Denkschrift entwickelte, erkannt.
Er wurde 1823 zum Geheimrat und Staatsrat und
1838 zum Präsidenten des Ministeriums des In-
nern ernannt, dem er schon seit 1823 in den wich-
tigsten Gesetzesarbeiten (Herstellung eines neuen
Maß- und Gewichtssystems, Verwaltung der Uni-
versitäten und höhern Lehranstalten, Errichtung
einer Staatseiscnbahn u. s. w.) seine Kräfte ge-
widmet hatte. Aber bereits 1839 mußte er dem
reaktionären Einflüsse Blittersdorfs weichen. Als
dieser sich 1843 zurückgezogen hatte, übernahm N.,
der 1843 zum Mitglied der Ersten Kammer er-
nannt worden war, zum zweitenmal, 28. März
1845, den Vorsitz im Ministerium des Innern; dock
schon im Dez. 1846 trat er das Portefeuille an
Bekk ab und übernahm das Präsidium des 1844
ueu begründeten Staatsrats mit Sitz und Stimme
im Staatsministerium. Die Ereignisse von 1849
verdrängten ihn und seine Freunde völlig vom
polit. Schauplatz (1. Juli 1849). Er starb 8. Juni
1857. N. veröffentlichte: "Bemerkungen über den
Zustand Großbritanniens in staatswirtschaftlicher
Hinsicht" (Karlsr. 1818), "Der öffentliche Kredit"
(ebd. 1820; 2. Aufl. 1829), "Denkschrift für den
Veitritt Badens zu dem zwischen Preußen, Bayern,
Württemberg, den beiden Hessen und mehrern an-
dern deutschen Staaten abgeschlossenen Zollverein"
(ebd. 1833), "Der Deutsche Zollverein, sein System
und seine Zukunft" (ebd. 1835), "über die Herab-
setzung der Zinsen der öffentlichen Schulden" (Stuttg.
1837), "über die Zölle des Deutschen Zollvereins
5um Schutze der einheimischen Eisenproduktion"
(Karlsr. 1842), "über technische Lehranstalten in
ihrem Zusammenhange mit dem gesamten Unter-
richtswesen" (ebd. 1833), "Die kath. Zustände in
Baden" (ebd. 1842) und "Der Streit über gemischte
Ehen und das Kirchenhoheitsrecht im Großherzog-
tum Baden" (anonym, ebd. 1847). Aus seinem
Nachlaß erschien: "Karl Friedrich von Baden" (hg.
von Fr. von Weech, Karlsr. 1868). - Vgl. Ios.
Veck, Karl Friedr. N. (Mannh. 1866).
Nebenkiemen, s. Geruchsorgane.
Nebenklage, nach der Deutschen Neichsstraf-
prozeßordnung der dem Gericht schriftlich zu erklä-
rende Anschluß an die von der Staatsanwaltschaft
erhobene öffentliche Klage. Der Nebenkläger hat nach
erfolgten: Anschluß die Rechte des Privatklägers
(s. Privatklage). Die N. steht zu: demjenigen, welcher
als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist; ferner
demjenigen, welcher durch einen Antrag auf gericht-
liche Entscheidung (nach §. 170 der Strafprozeßord-
nung) die Erhebung der öffentlichen Klage herbei-
geführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen
sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheil, ^i-neu
Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet
war; demjenigen sodann, welcher die Zuerkennung
einer Buhe (s. d.) zu verlangen berechtigt ist; wer
die Zuerkennung einer Buße in einem auf erhobene
öffentliche Klage anhängigen Verfahren beantragen
will, mu ß sich der Klage als Nebenkläger anschließen.
Endlich kann im gerichtlichen Verfahren wegen Zu-
widerhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefalle die zu-
ständige Verwaltungsbehörde als Nebenklägerin sich
der Verfolgung anschließen. - Vgl. Strafprozeßord-
nung für das Deutsche Reich §§.435-446, 467 fg.
Nebenkreis, Nebenkrone (botan.), s. Blüte.