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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Papua
byzant. Kaisers eingeholt. Während der Lango-
bardenherrschaft in Italien geschah die Wahl ohne
Mitwirkung eines Herrschers, wodurch vielfach
Kämpfe entbrannten. Die Beteiligung der Laien
wurde auf eine Zustimmung zu der vom Klerus
vollzogenen Wahl beschränkt. Im 9. und 10. Jahrh,
stand die P. ganz unter dem Einflüsse der röm.
Adelsparteien, bis der röm.-deutsche Kaiser Otto I.
sich von den Römern das Versprechen geben ließ,
ohne seine Einwilligung keinen Papst zu wühlen
und zu weihen. So hatten dann auch die deut-
schen Kaiser eine Weile in dem Maße auf die
Wahl des Papstes Einfluß, daß dieselbe fast immer
auf den von ihnen bevorzugten Bewerber fiel. Niko-
laus II. befreite zuerst die P. wieder vom kaiserl.
Einfluß; doch gab erst Alexander III. nähere Be-
stimmungen , indem er 1179 auf dem dritten
Laterankonzil die Wahl ausschließlich den Kardinä-
len übertrug, wozu Gregor X. auf dem Konzil zu
Lyon (1274) noch die Bestimmung des Konklave
(s. d.) hinzufügte. Die Zahl der Kardinäle wurde
auf höchstens 70 bestimmt; an der Wahl Leos XIII.
nahmen 62 Kardinäle teil. Pius VI. und Pius VII.
stellten in Anbetracht der Not der Zeit die Wahl
des Ortes in das Ermessen der Kardinäle, gestatte-
ten Vorbesprechungen der Wähler, Aufhebung der
Klausur, Abkürzung oder Erweiterung der Vakanz
und forderten zur Gültigkeit der Wahl nur die Teil-
nahme der Mehrheit der lebenden Kardinäle und
zwei Drittel der Stimmen der zur Wahl Erschienenen.
Der Hergang bei der P. ist nach den jetzt gelten-
den Bestimmungen folgender: Sofort nach dem
Tode eines Papstes begiebt sich der Kardinal-
Camerlengo (s. (^inei-IenFo) in Amtstracht in den
püpstl. Palast, um über den Todesfall und die Per-
son eine Urkunde aufzunehmen; zugleich nimmt er
von dem Maestro di Camera den püpstl. Siegelring
(Fischerring, s. d.) sowie alle übrigen Siegel in Em-
pfang. Vom Kardinalkollegium werden hierauf für
den Kardinal-Camerlengo drei Beistände, ein Kar-
dinalbischof, ein Kardinalpriester und ein Kardinal-
diakon gewühlt, die jeden dritten Tag wechseln, und
mit denen er bis zur Wahl des neuen Papstes die
oberste Gewalt ausübt. Am dritten Tage nach dem
Ableben des Papstes und nach der feierlichen Auf-
bahrung desselben in der Sakramentskapelle be-
ginnen die zehn Kongregationen der Kardinäle, die
sich mit den zur Wahl nötigen Vorrichtungen zu be-
schäftigen haben, ihre Arbeit. In der ersten werden
nach Vorlesung der auf die P. bezüglichen Bullen
durch den Kardinal-Camerlengo der Fischerring
sowie die übrigen Siegel des Papstes zerbrochen.
Die folgenden beschäftigen sich mit den Anordnun-
gen über das Konklave. Am zebnten, spätestens
zwölften Tage nach dem Tode des Papstes zieht das
ganze Kardinalkollegium paarweise, unter Absingung
des Vsui ci-eator Zpiritug, nebst der nötigen Be-
dienung in das Konklave. Wo dasselbe errichtet wer-
den soll, hängt vom Beschluß des Kollegiums ab;
gewöhnlich ist es im Vatikan. Am Abend des ersten
Tags nach dem Eintritt in das Konklave müssen alle
nicht dahin gehörigen Personen dasselbe verlassen.
Am folgenden Tage erteilt ein von den Kardinälen
erwählter Ausschuß den fremden Gesandten und den
Deputierten der Stadt durch das Fenster in der Thür
Audienz. Findet das Konklave im Vatikan statt, so
versammeln sich die Kardinäle täglich zweimal zur
Wahl des neuen Papstes. Dieselbe erfolgt entweder
durch Acclamation (als durch "Inspiration"), oder
durch Kompromiß, oder durch verschlossene Stimm-
zettel (Scrutinium). In letzterm Falle gehören zu
einer gültigen Wahl zwei Dritteile der Stimmen der
erschienenen Kardinäle. Ist die nötige Stimmenzahl
nicht vorhanden, so werden die Zettel zu einer be-
stimmten Stunde in einem eigens dazu bestimmten
Kamin verbrannt, und der aus dem Schornstein
aufsteigende Rauch ist das Zeichen, daß die Wahl
noch zu keinem Ergebnis geführt hat. Das alther-
kömmliche Recht der kath. Staaten Österreich, Frank-
reich und Spanien, gegen einen Kardinal, auf den
die Wahl anscheinend fallen wird, Einspruch zu er-
heben (s. ^xcwsiva), ist von der Kurie bestritten
worden. Wühlbar ist jeder erwachsene Katholik
männlichen Geschlechts. Selbst Laien sind wiederholt
Päpste geworden. Doch ist seit 1378 immer nur ein
Kardinal, und seit Hadrian VI. (1522) kein Nicht-
italiener gewühlt worden. Nach erfolgter Wahl giebt
der Gewühlte den Namen an, den er als Papst
führen will, wird mit dem päpstl. Ornat bekleidet und
erteilt dann dem Kardinalkollegium den ersten Segen.
Hierauf empfangt er die Huldigung von sämtlichen
Kardinälen und durch den Kardinal-Camerlengo
den Fischerring. Sodann leistet der erste Kardinal-
diakon den Eid des Gehorsams und eilt auf die Gran-
Loggia der Peterskirche, um dem Volke die Wahl zu
verkündigen (s. lladeinug). Hierauf wird unter Be-
gleitung sämtlicher Kardinäle der Papst nach der
Peterskirche getragen, wo er vor dem Altar unter
Absingung des 1'6 veuni Ilmäamu8 die Adoration
(d. i. Fuß- und Handkuß) der Kardinäle empfängt
und ihnen den Friedenskuß (s. d.) giebt. Am Schlüsse
erteilt er dem Volke den apostolischen Segen; dann
wird er, nachdem er den päpstl. Ornat abgelegt,
nach seinen Gemächern getragen. Am Tage der
Wahl oder an einem der nächsten erfolgt die Weihe
und Krönung (Inthronisation) des Papstes.
- Vgl. Gattina, Hi8toir6 äipioinati^uk ä68 eon-
c^v63 ^u8yu'ü< ?i6 IX (4 Bde., Par. 1864-65);
Zöpffel, Die P. vom 11. bis 14. Jahrh. (Gott. 1871);
Lorenz, P. und Kaisertum (Berl. 1874); Scheffer-
Boichorst,Die Neuordnung der P. durch Nikolaus II.
(Straßb. 1879); Souchon, Die P. von Vonifaz VIII.
bis Urban VI. (Braunschw. 1888); Heimbucher,
Die P. unter den Karolingern (Augsb. 1889); Saeg-
müller, Die P. und die Staaten 1447-1555 (Tüb.
1890); ders., Die Papstwahlbullen und das staat-
liche Recht der Exklusive (ebd. 1892); über die jetzige
P. Hinschius, Das Kirchenrecht der Katholiken und
Protestanten, Bd. 1: System des kath. Kirchen-
rechts (Berl. 1870); Wahrmund, Das Ausschlie-
ßungsrecht (^U8 6xo1u8iva6; Wien 1888).
Papua, die Bewohner Neuguineas und einiger
umliegender Inseln, mit dunkelbrauner Hautfarbe,
schwarzen, gekräuselten Haaren, die vom Kopfe ab-
stehende Büschel bilden. Der Schädel ist dolichoke-
phal, die Nase breit und glatt, der Nasenrücken start
eingebogen, die Kiefer treten hervor, die Lippen
sind wulstig. Der Papuatypus weicht von dem
der afrik. Neger nicht unerheblich ab, besonders in
den Haaren. Während der Haarqucrschnitt des dun-
keln Afrikaners oval ist, erscheint bei den P. das
Oval von den Seiten zusammengedrückt. Auch
zeigt das Papuahaar nicht die engen Ringe des
Nigritierhaares. Die Bildung der Brüste weicht bei
den Papuafrauen von derjenigen bei Afrikanegerin-
nen ab und nähert sich mehr derjenigen ihrer europ.
Schwestern. (S. Tafel: Australische Völker-
tYPen,Fig.12.)