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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Patent

auch gegen dessen Rechtsnachfolger erwirbt; so, daß der Licenzträger nur nutzen, oder so, daß er auch verbieten darf; so, daß er innerhalb der ihm gezogenen Grenzen allein nutzen darf, oder daß sich der Licenzgeber die Erteilung weiterer Licenzen innerhalb derselben Grenzen vorbehält. Die Licenzen, auch wenn sie im weitesten Umfange erteilt sind, erlöschen, wenn das Patentrecht des Licenzgebers erlischt. Ein Licenzzwang besteht im Deutschen Reiche nur insoweit, als nach §. 11 des Patentgesetzes das P. nach Ablauf von drei Jahren von dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung ab zurückgenommen werden kann, wenn im öffentlichen Interesse die Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung an andere geboten erscheint, der Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu erteilen. Ein weiter gehender Licenzzwang namentlich zu Gunsten des Inhabers eines Abhängigkeitspatents besteht in England. Der Patentinhaber hat d. das Recht, jedem andern zu untersagen, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Er hat dieses Verbietungsrecht nicht gegen denjenigen, welcher sich zur Zeit der Anmeldung im Erfindungsbesitz (s. d.) befand. Die Wirkung des P. tritt ferner insoweit nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch ist dann Entschädigung zu gewähren, über den Schutz des Patentrechts s. d. (S. auch Markenschutz.)

Das Verbietungsrecht und das Benutzungsrecht decken sich in ihrem beiderseitigen Umfange so lange, als nicht ein anderer innerhalb des zu Gunsten des ersten P. gezogenen Kreises eine Erfindung macht. Abänderungen an der patentierten Erfindung, die weder das Ganze ändern, noch bezüglich eines abgeänderten Teiles eine Erfindung darstellen (die bloße Substitution von technischen äquivalenten), geben dem Abändernden kein Recht und schließen das Recht des Patentinhabers auf den Gebrauch auch der abgeänderten Erfindung nicht aus. Das stellt sich anders beim Abhängigkeitspatent. Einer Erfindung ist das P. nicht zu versagen, wenn sie, ohne ganz oder teilweise im Gegenstand mit einer früher angemeldeten Erfindung zusammenzutreffen, nicht ausgeübt werden kann, ohne in das auf jene frühere Anmeldung erteilte P. einzugreifen. Hat der erste Anmelder z. B. eine neue Maschine erfunden, so darf er jedem den gewerbsmäßigen Bau und den gewerbsmäßigen Gebrauch der Maschine verbieten, auch wenn der andere die Maschine in einer etwas abweichenden Weise konstruiert, Teile anders gestaltet, wegläßt oder neue Maschinenteile einfügt, durch welche sie einen bessern Gang erzielt, billiger oder mehr arbeitet. Solange die abgeänderte Maschine nicht eine andere wird, sondern im ganzen dieselbe bleibt wie die patentierte, füllt sie unter das Verbietungsrecht des Patentinhabers. Die Abänderung kann aber für sich eine neue Erfindung darstellen, welche der frühere Anmelder nicht gemacht hat, weil sein Erfindungsgedanke nicht so weit reichte. Der Erfinder der Abänderung darf in diesem Falle also für das, was von der frühern Erfindung abweicht, zu derselben hinzutritt u. s. w. selbst ein P. nehmen, ohne daß der erste Erfinder dagegen einen Einspruch hat. Der Inhaber des Abhängigkeitspatents darf dann jedem Dritten selbständig und ohne Zuziehung des Inhabers des Hauptpatents und diesem selbst die gewerbsmäßige Benutzung seiner Erfindung verbieten, ohne daß er sie gegen dessen Willen selbst benutzen darf. Die beiden Patentinhaber sind also, wenn die zweite Erfindung von Bedeutung ist, auf eine Verständigung angewiesen. Erlischt das Hauptpatent, während das Abhängigkeitspatent noch besteht, so hat dessen Inhaber nun freie Hand. Es leuchtet ein, daß diese Abhängigkeit etwas anderes ist als eine teilweise Nichtigkeit. Deshalb hat das Reichsgericht in einem Urteil vom 7. Juli 1894 (abgedruckt im Patentblatt vom 22. Aug. 1894) ausgesprochen, daß im Nichtigkeitsverfahren nicht auf Abhängigkeitserklärung erkannt werden darf; daß vielmehr die Frage, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, daß auch der Ausspruch des Patentamtes über Abhängigkeit oder die Auslassung solchen Ausspruchs im Erteilungsverfahren die Gerichte nicht bindet.

Macht der Inhaber des Hauptpatents selbst nachträglich eine Erfindung, durch welche sein Hauptpatent verbessert wird, so wahrt er sich sein Vorrecht, indem er ein Zusatzpatent nimmt. Dasselbe wird für die Zeit erteilt, für welche das Hauptpatent noch läuft. Das franz. Patentgesetz vom 5. Juli 1844 giebt zweckmäßig dem Inhaber des Hauptpatents für das erste Jahr ein Vorrecht auf Verbesserungen, Zusätze, Änderungen seiner Erfindung. Dritte Personen haben nach Ablauf des Jahres das Recht auf ein Abhängigkeitspatent, wie bei uns, sofort und dürfen innerhalb des ersten Jahres die Anmeldung des Verbesserungspatents versiegelt einreichen, so daß sie die Priorität haben, wenn der Inhaber des Hauptpatents ein entsprechendes Zusatzpatent nicht genommen hat (Art. 18). Ein gegen diese Vorschrift genommenes P. ist nichtig. In England dient dem gleichen Zwecke der Vorbehalt ausführlicher Beschreibung, welche der Anmelder innerhalb von neun Monaten nach der die Priorität sichernden vorläufigen Anmeldung nachliefern kann. Doch muß das, was die ausführliche Beschreibung darlegt, im wesentlichen dieselbe Erfindung betreffen wie die vorläufige Anmeldung und dies aus den beiden Urkunden hervorgehen. In Nordamerika kann mit der vorläufigen Beschreibung ein Caveat erlangt werden, welches das Vorrecht auf ein Jahr sichert. Auch kann in England und Nordamerika während des Bestehens des P. eine Verbesserung der Beschreibung oder eine Verzichtleistung auf einen zu weit gefaßten Anspruch unter den in den Patentgesetzen ausgesprochenen Voraussetzungen nachgesucht werden (reissue und disclaimer).

Die erteilten P. werden in die Patentrolle eingetragen unter Angabe des Gegenstandes und der Dauer, des Namens und Wohnortes des Patentinhabers und seines etwaigen Vertreters. Anfang, Ablauf, Erlöschen, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme des P. sind unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch den "Reichsanzeiger" in der Rolle zu vermerken. Daß auch, wie dies sehr zweckmäßig der österr. Entwurf eines Patentgesetzes von 1896 vorschreibt, Licenzen (zumal solche, welche dinglich wirken sollen und mit dem Verbietungsrecht ausgestattet sind) und Pfändungen in die Patentrolle einzutragen wären, ist ebensowenig vorgeschrieben, wie daß die rechtliche Wirkung des Übergangs eines Patentrechts oder die Dinglichkeit einer Licenz erst