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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Patent

mit dem Eintrag in die Patentrolle in Kraft treten. Die Einsicht der Rolle, der Beschreibung, Zeichnungen, die überdies in dem amtlichen "Patentblatt" veröffentlicht werden, der Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Erteilung des P. erfolgt ist, steht, soweit es sich nicht um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heers oder der Flotte genommenes P. handelt, jedermann frei. Eine allgemeine Einsicht in die Patenterteilungsakten wird nicht gestattet. Eine Bestimmung, wie das franz. Gesetz, daß der Patentinhaber sein P. verliert, wenn er den im Auslande hergestellten Artikel seines P. in das Inland einführt, hat das deutsche Patentgesetz nicht. Das deutsche P. kann aber nach Ablauf von drei Jahren vom Tage der Bekanntmachung, außer wegen verweigerter Erteilung einer Licenz (s. oben), auf Antrag zurückgenommen werden, wenn der Patentinhaber versäumt, im Inlande die Erfindung in angemessenem Umfang zur Ausführung zu bringen oder doch alles zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern. Das gilt auch ähnlich in Frankreich, Österreich und in Italien. In den Verträgen, welche das Deutsche Reich mit Italien und Osterreich-Ungarn über gegenseitigen Patentschutz u. s. w. am 6. Dez. 1891 und 18. Jan. 1892 geschlossen hat, ist indessen bestimmt, daß die Einfuhr einer in den Gebieten des einen Teils hergestellten Ware in die Gebiete des andern Teils in den letztern den Verlust des auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells gewährten Schutzrechts nicht zur Folge habe; in demselben Vertrage mit Italien ist besonders bestimmt, daß die Rechtsnachteile ermangelnder Ausführung oder Nachbildung dadurch ausgeschlossen werden, daß die Ausführung oder Nachbildung in dem Gebiete des andern Teils erfolgt. Die Verträge sichern weiter den beiderseitigen Angehörigen das Recht, daß das in dem Gebiete des einen Reichs angemeldete P. (Muster, Modell oder Marke) die Priorität für das andere Reich hat, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten die Anmeldung in diesem erfolgt. Dieselben Grundsätze, wie in dem Vertrage mit Italien, sind in dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 13. April 1892, ratifiziert 2. Aug. 1894, ausgesprochen. Über die Vorteile, welche in dieser Beziehung die Union den Angehörigen der Staaten sichert, welche dieselbe geschlossen haben, s. Markenschutz.

Das P. kann auf erhobene Klage für nichtig erklärt werden (§. 10): 1) wenn sich ergiebt, daß der Gegenstand nach §§. 1 und 2 des Patentgesetzes (s. oben) nicht patentfähig war; 2) daß die Erfindung Gegenstand des P. eines frühern Anmelders ist (s. oben), oder 3) daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung der Beschreibung u. s. w. eines andern ohne Einwilligung desselben entnommen war. Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zu, so erfolgt die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung. Die Klage auf Zurücknahme oder Nichtigkeitserklärung kann im Fall §. 10, Nr. 3 nur der Verletzte, sonst jedermann, auch ein Ausländer, erheben. Im Fall des §. 10, Nr. 1 ist die Klage nach Ablauf von fünf Jahren von dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung, für die vor dem 1. Okt. 1889 erteilten P. vom 1. Okt. 1894 ab nicht mehr zulässig. Diese Verjährung der Nichtigkeitsklage kennt kein anderes irgend bemerkenswertes Gesetz. - Die Verhandlung und Entscheidung über Zurücknahme und Nichtigkeit erfolgt erstinstanzlich vor dem Patentamt, gegen dessen Entscheidung die Berufung an das Reichsgericht zulässig ist. Der rechtskräftige Ausspruch, daß das P. ganz oder teilweise nichtig sei, hat die Folge, daß das P. als von Anfang an nichtig angesehen wird, so daß schwebende Prozesse wegen Verletzung damit ihre Erledigung finden und der zur Unterlassung einer Benutzung der Erfindung Verurteilte dadurch für die Zukunft eine Einrede gewinnt. Waren Licenzen erteilt, so hat der Licenzträger für die Vergangenheit einen Anspruch auf Erlaß oder Rückzahlung der Licenzabgabe nicht; anders, wenn er pränumeriert oder ein Kapital gezahlt hat. Am Zurücknahme- oder Nichtigkeitsverfahren nimmt eine öffentliche Behörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses nicht teil. Der österr. Entwurf eines Patentgesetzes plant die sehr zweckmäßige Einführung von Patentinspektoren, welche amtlich berufen sind, die Art der Ausführung und Ausnutzung der patentierten Erfindung zu beobachten und darüber an das Patentamt zu berichten, Einsprüche wegen Mangels der Patentfähigkeit im Namen der Staatsverwaltung zu erheben, und ebenso Nichtigkeits- und Zurücknahmeanträge zu stellen und den von Privaten gestellten Anträgen sich anzuschließen. Nach der deutschen Praxis ist, abweichend von dem Verfahren in Frankreich, England, Nordamerika, Italien, die Verhandlung über eine Einrede der Nichtigkeit des P. im Patentverletzungsprozeß oder im Strafverfahren wegen Patentverletzung unzulässig.

Für das P. ist eine mit den Jahren steigende Gebühr (Patentsteuer, Patenttaxe) zu zahlen, im ersten Jahre 30 M. binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung, im zweiten Jahre 50 M., in jedem weitem Jahre 50 M. mehr, also in 15 Jahren 5280 M. + 20 M. Anmeldekosten = 5300 M. Für Zusatzpatente sind nur die Anmeldegebühr und die 30 M. des ersten Jahres zu zahlen; wird das Hauptpatent, nicht aber das Zusatzpatent vernichtet, so wird dieses Hauptpatent und sind dann die Gebühren nach Maßgabe des Anfangstages des Zusatzpatents zu berechnen. Die Gebühr ist innerhalb 6 Wochen nach der Fälligkeit zu entrichten; nach Ablauf der Frist kann die Zahlung und als Zuschlag eine Gebühr von 10 M. innerhalb weiterer 6 Wochen erfolgen. Das P. erlischt, wenn die Gebühr nicht rechtzeitig bei der Kasse des Patentamtes oder bei einer Postanstalt des Deutschen Reichs zur Überweisung an jene Kasse eingezahlt ist. In Nordamerika (Dauer 17 Jahre) wird nur eine Gebühr für die einzelnen Akte erhoben, 10 Doll. für das Caveat, 15 für die Anmeldung, 20 für die Ausfertigung des P., 10 für Berufung an die Oberexaminatoren, 20 für Berufung an den Patentkommissar, 30 für die reissue, 10 für den disclaimer; in Großbritannien für 14 Jahre im ganzen 150 Pfd. St. und 4 Pfd. St. bei der Anmeldung; in Österreich für die ersten 5 Jahre je 26 Fl. 25 Kr., für die ganzen 15 Jahre im ganzen 918 Fl. 75 Kr.; in der Schweiz für das erste Jahr 20 Frs. Hinterlegungsgebühr und 20 Frs. Jahresgebühr, im zweiten Jahre 30 Frs., und jedes Jahr 10 Frs. mehr, in 15 Jahren = 1370 Frs.; in Italien bei der Anmeldung soviel mal 10 Lire als die Zahl der gewünschten Patentjahre beträgt, außerdem 40 Lire für die ersten 3 Jahre, 65 Lire für die folgenden 3, 90 Lire für die weitern 3, 115 Lire für die folgenden 3, 140 Lire für die letzten 3 Jahre.