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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Patentamt; Patentanwalt; Patentbussole; Patentdecke

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Patentamt - Patentdecke

Das älteste Patentgesetz ist das englische von Jakob I. von 1623; in Deutschland war das erste das bayrische für Rheinbayern und die Pfalz von 1791, später das von Preußen von 1815. Zur Zeit gilt in Österreich das Privilegiengesetz vom 15. Aug. 1852; für Österreich wurde 1893 und wiederholt 1896 der Entwurf eines neuen Gesetzes ausgegeben, der sich vielfach an das deutsche Patentgesetz anschließt, aber wesentliche Verbesserungen enthält; in der Schweiz gilt das Gesetz vom 29. Juni 1888 (revidiert 23. März 1893, mit Vollziehungsverordnung vom 21. Juli 1893), in Italien die Gesetze vom 30. Okt. 1859 und 31. Jan. 1864, in Großbritannien vom 25. Aug. 1883, in Frankreich vom 5. Juli 1844 und 31. Mai 1856, in Belgien vom 24. Mai 1854, in Rußland vom 23. (11.) Juni 1896 (seit 13. [1.]) Juli 1896), in Nordamerika vom 8. Juli 1870 (aufgenommen in die Statuten des Bundesrechts vom 22. Juni 1874), in Dänemark vom 13. April 1894 und in Ungarn vom 14. Juli 1895 (seit 1. März 1896).

Statistik. Vom 1. Juli 1877 bis Ende 1895 wurden beim Deutschen Patentamt angemeldet 187 213 P. (1894: 14 964, 1895: 15 063), davon bekannt gemacht 94 553 (6532, 6112), nach der Bekanntmachung versagt 9213 (252, 392) und erteilt 85 340 (6280, 5720). Während des gleichen Zeitraums wurden vernichtet und zurückgenommen 360 P. (22, 18). Abgelaufen und wegen Nichtzahlung der Gebühr erloschen sind 66 985 (5638, 5567), so daß Ende 1895 in Kraft waren 18 057 (Ende 1894: 17 921, Ende 1891: 14 735). Von den 1877-95 erteilten P. entfallen 58 242 auf das Deutsche Reich, 27 098 auf das Ausland, von erstern die meisten auf Berlin (10 160), auf Sachsen 8031, auf die Rheinprovinz 7273, auf Bayern 4000, auf Westfalen 3264, auf Preußen im ganzen 35 334. Der Art nach treffen von den 1877-95 erteilten P. auf Instrumente 3503, auf Metallbearbeitung 3485, Dampfkessel und Dampfmaschinen 3435, elektrische Apparate 3166, Land- und Forstwirtschaft 3134, hauswirtschaftliche Geräte 3111, Eisenbahnbetrieb 2995, Maschinenelemente 2840, Feuerungs- und Heizungsanlagen 2283, Spinnerei und Weberei 2155, Sattlerei, Wagen und Pferdegeschirre 2082.

Litteratur. Kohler, Deutsches Patentrecht (Mannh. und Straßb. 1878); ders., Forschungen aus dem Patentrecht (Mannh. 1888); ders., Aus dem Patent- und Industrierecht (Berl. 1889 fg.); Gareis, Patentgesetzgebung (5 Bde., ebd. 1878-91; fortgeführt von A. Werner, Bd. 6 u.7, ebd. 1895-96); ders., Die patentamtlichen und gerichtlichen Entscheidungen in Patentsachen (ebd. 1881 fg.); Robolski, Theorie und Praxis des deutschen Patentrechts (ebd. 1890); Hartig, Studien in der Praxis des Patentamtes (Lpz. 1890); Seligsohn, Patentgesetz (Berl. 1892); Landgraf, Das deutsche Reichsgesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen u. s. w. (Berl. 1893); Patentblatt mit Auszügen aus den Patentschriften, herausgegeben von dem Patentamt (ebd., seit 1877 jährlich ein Band); Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz (München, seit 1892); Beck-Mannagetta, Das österr. Patentrecht (Berl. 1893); Kalmar, Das ungar. Patentgesetz vom 14. Juli 1895 (Budap. 1896); Meili, Die Principien des Schweizer Patentgesetzes (Zür. 1890); Pouillet, Traité des brevets d'invention (3. Aufl., Par. 1889); Robinson, The law of patents (3 Bde., Bost. 1890); Edmunds, The law and practics of letters Patent (Lond. 1890); Artikel Patentrecht im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften", Bd. 5 (Jena 1893); Haase, Leitfaden über Patent- und Musterschutzangelegenheiten aller Staaten (Berl. 1894; Nachtrag 1895); Patentblatt, hg. vom Patentamt (ebd. 1877 fg.); Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (Lpz. 1895), §§. 94 fg.; Artikel Patent im "Österr. Staatswörterbuch", Bd. 2 (Wien 1896).

Patentamt, für das Deutsche Reich die kaiserl. Behörde, welche zuständig ist in Patentsachen für die Entgegennahme der Anmeldungen von Erfindungen und die Erteilung von Patenten (s. d.), das Erteilungsverfahren und die Verhandlung und Entscheidung von Beschwerden in diesem und in dem Nichtigkeits - und Zurücknahmeverfahren, die erstinstanzliche Verhandlung und Entscheidung der Nichtigkeitsklagen und der Anträge auf Zurücknahme von Patenten; das P. ist auch verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. Gebrauchsmuster (s. d.) sind bei dem P. anzumelden und in die dort geführte Rolle einzutragen, ebenso Warenzeichen (s. d.); das P. hat die Beschlüsse über Versagung der Eintragung zu fassen und Gutachten, analog wie in Patentsachen, zu erteilen. Das P. hat seinen Sitz in Berlin. Es bestehen vier Abteilungen für Patentanmeldungen, zwei Abteilungen für Beschwerden in Patent- und Markenschutzsachen, eine Abteilung für Anträge auf Nichtigkeit und Zurücknahme eines Patents und eine Abteilung für Warenzeichen. Die Leitung der Anmeldestelle für Gebrauchsmuster liegt einem rechtskundigen Mitgliede ob; über Vorstellungen gegen dessen Verfügungen befindet der Präsident des P. Das P. besteht aus einem Präsidenten, welchem unter anderm obliegt, auf eine gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwirken, zu dem Behuf Beratung des Plenums über die von ihm vorgelegten Fragen herbeizuführen; aus rechtskundigen Mitgliedern, welche auf Lebenszeit (Juli 1896: 7) oder auf die Dauer des von ihnen sonst bekleideten Reichs- oder Staatsamtes ernannt sind (4), und aus technischen Mitgliedern, welche auf Lebenszeit (37) oder auf 5 Jahre angestellt sind (27). Die Mitglieder des P. werden vom Kaiser, der Präsident auf Vorschlag des Bundesrats ernannt. Außerdem werden juristische (8) und technische Hilfsarbeiter (51) beschäftigt. Amtliches Organ des P. ist das "Patentblatt" (Berl. 1877 fg.).

Ähnliche Funktionen versehen in England und in Nordamerika die P., welche dort unter dem Handelsamt stehen, das die Mitglieder ernennt. Der Vorstand ist dort der Generalkontrolleur, hier der Commissioner. In Italien und Frankreich gehören die Patentsachen zur Zuständigkeit des Ministeriums für Ackerbau (Gewerbe) und Handel; in Österreich zu der des Handelsministeriums (Entwurf: selbständiges P.); die Einreichung der Anmeldung erfolgt dort bei dem Präfekten, hier bei der Landesbehörde, in der Schweiz bei dem eidgenössischen Amt für das geistige Eigentum, welches auch das Patentregister führt und die Patenturkunde ausfertigt.

Patentanwalt, s. Patent.

Patentbussole, Sckmalkaldersche, s. Kompaß.

Patentdecke von Kleine, eine schwamm- und feuersichere Deckenkonstruktion der Neuzeit. Sie ist trotz geringster Dicke schallsicher und warmhaltend,