Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

450

Privy Council – Probiergewicht

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Privilegium'

Verleihung eines Vorrechts ersetzt dessen unvordenkliche Ausübung. Im Verfassungsstaat soll eine Erteilung von P., soweit Regelung einer Materie in einer für alle Unterthanen gleichmäßigen Weise durch das Gesetz stattgefunden hat, überhaupt nicht mehr stattfinden; eine landesherrliche Verleihung ohne Zustimmung des Landtags nur, soweit sie herkömmlich ist. Die einmal ohne Vorbehalt erworbenen Vorrechte haben den Anspruch auf denselben Schutz wie andere Erworbene Rechte (s. d.). Sie sollten deshalb, soweit sie einen Vermögenswert haben, auch nicht durch die Gesetzgebung ohne Entschädigung aufgehoben werden.

Privy Council (engl., spr. priwwĭ kaunßil, «Geheimer Rat»), Bezeichnung für den engl. Staatsrat; er besteht jetzt nur noch formell als Regierungsbehörde und setzt sich zusammen aus hervorragenden von der Krone berufenen Männern. Ein Privy Councillor erhält die Bezeichnung Right Honorable vor seinem Namen (ohne Mr. oder Esquire) und nimmt in der offiziellen Rangliste einen sehr hohen Platz ein. Neben dem großen Rat des Königs (Magnum Concilium, s. Englische Verfassung, Bd. 6, S. 145b) entwickelte sich ein engerer Rat, zusammengesetzt aus den höchsten Beamten und Richtern, dem die Vorbereitung und Ausführung der Regierungsgeschäfte in ihren Einzelheiten anvertraut wurde. Dieser Rat hatte verschiedene Namen: ordentlicher, permanenter, geheimer Rat. Die letztere Bezeichnung kam unter Heinrich VI. in ausschließlichen Gebrauch. Bis zur Zeit der Stuarts stand der P. C. an der Spitze der Exekutive, und aus ihm sonderte sich das Cabinet (s. d.) ab, das jetzt als Staatsministerium fungiert und als polit. Abteilung des Geheimen Rats bezeichnet werden kann. Noch andere Abteilungen bildeten sich: so das Committee on Education, dessen Vicepräsident jetzt die Stellung eines Ministers für das Erziehungswesen einnimmt; ferner die jurist. Abteilung (Judicial Committee of the P. C.), dem die richterlichen Geschäfte obliegen. Der König als oberster Lehnsherr hatte die höchste Gerichtsbarkeit im Lande; dieselbe wurde in Bezug auf einzelne Gebiete an die ordentlichen Gerichtshöfe delegiert: an die gemeinrechtlichen Gerichtshöfe, an das Kanzleigericht (Court of Chancery, s. Court), an das House of Lords (s. Lords, House of); aber was nicht zur Zuständigkeit dieser Gerichte gehörte, blieb dem Könige vorbehalten und wurde vor Abteilungen des P. C. verhandelt; auch wurden die Bestimmungen über die Zuständigkeit nicht immer genau befolgt. So übte diese Behörde in der berüchtigten Star Chamber eine grausame strafrechtliche Gerichtsbarkeit aus, bis sie von dem Langen Parlament unter Karl I. beseitigt wurde.

Prizren (spr. pris-), türk. Perserin, Hauptort des Wilajets Kosovo der Europäischen Türkei in Oberalbanien, am Nordfuße des Schar-Dagh, am Rande einer fruchtbaren Ebene, an einem Nebenbache des Weißen Drin gelegen, ist wichtig als Straßenknotenpunkt, da sich hier die Straße von Skutari nach Serbien und über die Gebirgspässe nach Macedonien gabelt. Die Stadt ist Sitz eines kath. Erzbischofs, eines griech. Metropoliten, einer serb.-theol. Schule, einiger Konsulate und eine der gewerbfleißigsten der Türkei, hat eine hochgelegene Citadelle, einen großen Bazar und etwa 40000 E. (meist mohammed. Albanesen, daneben christl. Serben und Wlachen), welche lebhaften Handel mit Waffen, Stahl-, Töpfer-, Glas- und Sattlerwaren treiben. ↔

Pro (lat.), für, häufig in Zusammensetzungen.

Proa oder Prau, die namentlich im Malaiischen Archipel gebräuchlichen Fahrzeuge von schlanker Form mit geschweiftem Bug und Heck und mit großem Lateinsegel aus Basttuch versehen, das nur bei günstigem Winde angewendet wird, während man die P. sonst mit Rudern fortbewegt.

Pro aris et focis (lat.), «für Altar und häuslichen Herd», für Haus und Hof (kämpfen), Citat aus Ciceros «De natura deorum» (3, 40).

Probabel (lat.), wahrscheinlich, glaubwürdig; Probabilität, Glaubhaftigkeit.

Probabilismus (neulat.), die Denkweise, die geneigt ist, sich bei der Beantwortung wissenschaftlicher Fragen mit einem größern oder geringern Grade von Wahrscheinlichkeit zu begnügen.

Eine specielle Bedeutung hat das Wort namentlich durch die Jesuiten für die Moral erhalten. Hier heißt P. die Maxime, daß man, falls über die Pflichtmäßigkeit, Erlaubtheit oder Unerlaubtheit einer Handlung keine volle Gewißheit zu erlangen sei, nicht verpflichtet sei, der Ansicht zu folgen, für die die meisten Gründe sprechen, sondern auch derjenigen folgen dürfe, für die irgend welche, wenn auch weniger Gründe sprechen.

Probat (lat.), erprobt, bewährt; probatum est, es ist bewährt, es hilft.

Probe, im Geschäftsverkehr, s. Kauf auf Probe, Kauf nach Probe, Kauf zur Probe. – P. im Sinne von Feingehalt, s. Fein.

Probebelastung (einer Brücke), s. Brückenprobe.

Probebibel, s. Bibel (Bd. 2, S. 961b).

Probedruck, s. Kupferstechkunst (Bd. 10, S. 820a).

Probegold und Probesilber (engl. standard), die den gesetzlichen Vorschriften des Gold- und Silberwarenhandels entsprechenden Legierungen der Edelmetalle. (S. Fein und Goldwaren, Bd. 8, S. 141b.)

Probejahr, das Jahr, in welchem der Kandidat des höhern Schulamtes nach bestandener wissenschaftlicher Prüfung an einer höhern Schule unter Aufsicht des Direktors durch Hospitieren, eigenen Unterricht und andere Übungen in die praktische Lehrthätigkeit eingeführt wird. Das P., zuerst in Preußen 1825 eingerichtet, wird ebendort seit 1890 durch einen einjährigen Übungskursus ergänzt, den jeder Kandidat vorher in einem der an Gymnasien zu diesem Zweck angeschlossenen pädagogischen Seminare durchzumachen hat. Dafür bestehen in andern deutschen Staaten pädagogische Seminare an den Universitäten, außerdem P.

Proben, Deutsch-Proben, Német-Próna, slaw. Pravno, Groß-Gemeinde im Stuhlbezirk Privigye des ungar. Komitats Neutra, hat (1890) 2486 E. Der Ort reicht in seinem Bestande weit zurück; er erhielt schon von König Ladislaus dem Kumanier (1272–90) Stadtprivilegien, die 1293 erneuert wurden.

Probesilber, s. Probegold.

Probieranstalt, Probieren (lat), s. Probierkunst.

Probiergewicht, diejenigen Teilgrößen des Gold- und Silbergewichts, deren man sich zur Feinheitsbestimmung, d. h. zur Bestimmung des Verhältnisses bedient, in welchem der Edelmetallinhalt einer Metallmischung zum Gesamtgewicht derselben (in welchem das Feingewicht zum Rauhgewicht) steht. Diese Teilgrößen bilden manchmal eine besondere, d. h. von der beim Wägen üblichen verschiedene Abstufung; z. B. die Feinheitsbestimmung des Goldes in Karaten oder Vierundzwanzigsteln, des Silbers in Loten oder Sechzehnteln,

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 451.