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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Quittungsbogen - Quittungskarte
diese zu beweisen. Die Echtheit der Unterschrift
einer Privatquittung hat, wenn sie vom Gläubiger
bestritten wird, der Schuldner Zu beweisen. Wird
die Unterschrift anerkannt oder ist ihre Echtheit be-
wiesen, so hat der Gläubiger den Inhalt der Er-
klärung gegen sich gelten zu lassen, wenn er nicht
Fälschung beweist. Daß die Q. rechtmäßig in den
Besitz des Schuldners gekommen ist, braucht er nicht
zu beweisen. Er kann die in derselben von dem
Gläubiger abgegebene Erklärung, als ihm gegen-
über abgegeben, für sich verwerten, auch wenn seine
Annahme in der Q. nicht ausgefprocheu und diese
von ihm nicht mitunterschrieben ist: weil er die
Q. besitzt. Der Gläubiger müßte einen andern Sach-
verhalt beweisen. Steht danach fest, daß die in der
Q. enthaltene Erklärung, so wie sie lautet, von
ihrem Aussteller abgegeben ist, so hat dieselbe eine
über die Beweiskraft eines außergerichtlichen Ge-
ständnisses hinausgehende Bedeutung einer recht-
lichen Verfügung des Gläubigers. Die Q. hat
rechtlich eine den Schuldner befreiende, wie der
Schuldschein eine denselben verpflichtende Wir-
kung. Um diese Wirkung auszuschließen, mühte
der Gläubiger z. V. beweisen, daß er sie im (ent-
schuldbaren) Irrtum über die erfolgte Tilgung der
Schuld ausgestellt oder dem Schuldner in der nicht
eingetretenen Voraussetzuug, er werde die Schuld
zahlen, im voraus eingehändigt habe. Da die Q.
auch dann ausgestellt werden kann, wenn nicht ge-
zahlt, sondern die Schuld kompensiert oder, sofern
der Aussteller hierzu befugt ist, schenkungsweise oder
vergleichsweise erlassen ist, so genügt zur Entkräf-
tung der Q. nicht der Beweis, daß nicht gezahlt ist,
sondern es ist die Darlegung der Umstände erfor-
derlich, unter welchen, des Zweckes, zu welchem die
Q. ausgestellt ist. Daraus kann sich dann die Un-
verbindlichkeit der in der Q. liegenden befreienden
Verfügung ergeben, z. B. weil die in Quittungs-
form gekleidete Schenkung ohne gerichtliche Form
ungültig ist. Frühere gesetzliche Bestimmungen, nach
welchen die Beweiskraft einer Q. an den Ablauf
einer gewissen Frist gebunden war, sind durch die
Deutsche Civilprozeßordnung aufgehoben.
Der Schuldner, welcher gezahlt hat, hat einen
klagbaren Anfpruch auf Ausstellung einer Q. Nach
dem Entwurf des Deutschen Bürgert. Gesetzbuchs
§. 317 hat der Gläubiger gegen Empfang der Lei-
stung auf Verlangen ein schriftliches Empsangs-
bckenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner
ein rechtliches Interesse, daß die Q. in anderer Form
erteilt werde, so ist der Gläubiger verpflichtet, dieser
Form zu genügen, ß. 320: Ist über die Forderung
ein Schuldschein ausgestellt, so kann der Schuldner
neben der Q. Rückgabe des Schuldscheins fordern.
Behauptet der Gläubiger zu Rückgabe außer stände
zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich be-
glaubigte Anerkenntnis verlangen, daß die Schuld
erloschen sei. Der Wechselschuldner ist nur gegen
Aushändigung des quittierten Wechsels zu zahlen
verpflichtet. Hat der Wechselschuldner eine Teil-
zahlung geleistet, so kann derselbe nur verlangen,
daß die Zahlung auf dem Wechsel abgeschrieben
und ihm Q. auf einer Abfchrift des Wechsels erteilt
werde. Bei Hypotheken und andern in das Grund-
buch eingetragenen Belastungen dient die Q. in Ver-
bindung mit der Löschungsbewilligung des Gläu-
bigers dem Grundeigentümer dazu, die Loschung
herbeizuführen. Der Überbringer einer Q. gilt nach
dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 2W für er-
mächtigt, die Zahlung zu empfangen, sofern nicht
die dem Zahlenden bekannten Umstände solche An-
nahme ausschließen. Das ist in §. 319 des Deut-
schen Entwurfs aufgenommen.
QuittMtgsbogen (engl. ^rip), bei Obligatio-
nen oder Aktien, welche nach und nach einbezahlt
werden, ein Schriftstück, auf welchem die einzelnen
Zahlungen quittiert werden und gegen dessen Rück-
gabe bei der letzten Einzahlung die Aushändigung
der Obligation oder Aktie erfolgt. Bei Interims-
fcheinen <f. d.) dagegen werden bei jeder neuen Ein-
zahlung die alten Scheine zurückgegeben und neue
dafür ausgehändigt.
Quittungskarte, bei der Invaliditäts- und
Altersversicherung (s. d.) die auf den Namen des
Versicherten lautende Karte, in welche die von jeder
Versicherungsanstalt sür ihren Bezirk ausgegebenen
Beitragsmarken eingeklebt werden. Die Karten
werden von den dazu bestimmten Stellen (lokalen
Polizeibehörden) an die Versicherten ausgegeben;
sie enthalten 52 Felder und sind umzutauschen, so-
bald sie mit Marken beklebt sind. Bei jeder Lohn-
zahlung hat der Versicherte seinem Arbeitgeber die
Karte vorzulegen und dieser ihm an Marken der-
jenigen Lohnttasse, welcher der Inhaber angehört
(oder der vereinbarten höhern), so viel Stück ein-
zukleben, als er ihn Kalenderwochen beschäftigt hat.
Eine Entwertung der Marken darf nur in der ge-
setzlich vorgeschriebenen Weise (durch Angabe des
Datums in Ziffern) vorgenommen werden. Der
Arbeitgeber hat die Marken aus eigenen Mitteln
zu erwerben, ist aber befugt, dem Versicherten die
Hälfte der für ihn entrichteten Beiträge bei der
Lohnzahlung iu Abzug zu bringen.
Der Versicherte kann die Q., wenn sie voll-
geklebt ist, oder auch sonst, wenn es ihm beliebt,
jederzeit an der Ausgabestelle umtauschen und
erhält dafür eine neue, mit der fortlaufenden
Nummer verfehene sowie eine Bescheinigung über
den Inhalt der abgelieferten. Verlorene, unbrauch-
bar gewordene oder zerstörte Karten sind durch neue
zu ersetzen, in welche der nachweisbare Inhalt der
alten übertragen wird. Die abgegebenen Karten
gelangen demnächst an diejenige Versicherungs-
anstalt, deren Namen sie tragen, zurück und werden
dort für jeden Versicherten gesammelt und aufbe-
wahrt.
Das Einziehungsverfahren kann aber auch für die
Mitglieder von Krankenkassen den Organen der letz-
tern und für die übrigen Versicherungspflichtigen
Personen den Gemeindebehörden oder ähnlichen
lokalen Hebestellen übertragen werden; diese Stellen
ziehen alsdann für Rechnung der Versicherungs-
anstalt und gegen eine ihnen von letzterer zu ge-
währende Vergütung die Beitrage von den Arbeit-
gebern direkt ein, und diesen bleibt überlassen, den
Versicherten die Veitragshälfte vom Lohn abzu-
ziehen. Dieses Einziehungsverfahren ist z. B. in Sach-
sen, Württemberg, Baden, Hessen und den Hanse-
städten allgemein, dagegen in Preußen nur ver-
einzelt eingeführt worden. Der Arbeitnehmer kann
die Q. auch im Gewahrsam des Arbeitgebers be-
lassen oder bei der Einziehungsstelle hinterlegen;
wider seinen Willen darf ihm dagegen die Q. nicht
vorenthalten werden. Auch die Eintragung eines
Urteils über die Führung oder die Leistungen "des
Inhabers der Q. oder sonstige durch das Gesetz nicht
vorgesehene Eintragungen oder Vermerke sind un-
zulässig und strafbar.