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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Quittungssteuer - Quotisierung
Diejenigen Personen, welche von der Befug-
nis znr Selbstversicherung Gebrauch machen, oder
welche das Versicherungsverhältnis fortsetzer, oder
erneuern, müssen unter allen "Umständen die Ein-
klebung der Marken selbst besorgen und demgemäß
aus eigenen Mitteln nicht nnr die gangen Beiträge
und zwar durchweg der II. Lohnklasse, sondern
außerdem (in der Regel) noch für jede Woche einen
vorläufig auf 8 Pf. festgesetzten Zusatzbeitrag leisten;
sie haben daher anstatt der gewöhnlicken sog. Dov-
pelmarken (s. d.) zu verwenden. Für Seeleute ist
von dem Markensystem abgesehen und durch den
Bundesrat eine anderweitige Erhebung der Bei-
träge vorgesehen. Den besondern Kasseneinrichtun-
gen ss. Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz)
ist die Art der Erhebung freigestellt.
Quittungssteuer, Quittungs st empel, eine
in der Regel mittels aufzuklebender ^tempelmarken
erhobene Abgabe von Empfangsbescheinigungen,
sowohl den besonders ausgestellten als denjenigen,
die auf Rechnungen oder andern Schriftstücken hinzn-
gefügt werden. Sie trägt den Charakter einer Ver-
kehrssteuer, und zwar einer sehr lästigen und wirt-
schaftlich nachteiligen. In der Praris bat man sich
daher auch genötigt gesehen, die Quittungen über
kleinere Zahlungen freizulassen und meistens auch
sonstige Ausnahmen zuzulassen. Die Q. besteht in
Frankreich mit einem Betrage von 10 Cent. für
alle Empfangsbescheinigungen über mehr als 19 Frs.,
in England in der Höhe von einem Penny für
Summen über 2 Pfd. St., in Asterreich in ver-
schiedenen Sätzen für Snmmen über 2 Fl., in Hol-
land für Summen von 10 Fl. und mehr in Höbe
von 5 Cents. In den deutschen Staaten findet sicd
die Q. nur vereinzelt und unvollständig, z. V. in
Bayern für die aus öffentlichen Kassen zu leisten-
den Zahlnngen; Sachsen hat die Abgabe für die
ciner öffentlichen Behörde vorzulegenden Quittungen
durch Gesetz vom 17. März 1886 aufgedoben. In
Hessen und Vraunschweig sind nur diejenigen
Quittungen dem Stempel unterworfen, von denen
gerichtlicher Gebranch gemacht wird. In P r eu ß e n
wurde die Q. früher ebenfalls von den als Rech-
nungsbelege den öffentlichen Behörden vorzulegen-
den Quittungen erhoben, jedoch 1873 abgeschafft.
Teilweise erschien die Stcmpelabgabe von 20 Pf.,
die nach dem Börsensteuergesetz vom 1. Inli 1881
von dem Effektenverkehr erhoben wurde, als Q.',
jedoch ist diefelbe durch das Gesetz von 1885 wieder
beseitigt. (S. Vörsenstener und Stempel.) Die 1893
in dem Gesetz über die Stempelabgabcn von der
Reichsregierung vorgeschlagene Q. wurde vom
Reichstag abgelehnt.
Quitzow, altes, einst sehr mächtiges Adelsge-
schlecht deutschen Nrsprnngs in der Mark Branden-
burg, das noch besteht und dessen Name in dem
Dorf und Gute Q., 4 km im NW. von Perleberg
in der Prignitz, fortlebt. Urkundlich ist es scit 1295 '
nachweisbar. In der Zerrüttung des Landes wäh-
rend der bayr., noch mehr während der luxemb.
Herrschaft war dieses Geschlecht durch Fehden nnd
Raubzüge zu solcher Macht gediehen, daß es zu An-
fang des 15. Jahrh., unter Aobst y^^ Mähren, im
Bündnis mit den ersten Familien des Landes, im
Besitz zahlreicher fester Plätze und tüchtiger Kriegs-
leute die Mark thatsächlich beherrschte. Der spätere
Kurfürst Friedrich I. von Brandenburg hatte bei fei-
nen Kämpfen mit dem widerspenstigen Adel besonders
die Brüder Dietrich und Johann von Q. zu
Gegnern; 21 Schlösser wurden von Friedrich I. den
Q. abgenommen, Johann von Q. gefangen (1414);
aber erst als Dietrich 1417 gestorben war, gelang co
dem Kursürsten, der sich 1421 abermals zur Ve-
treibnng eines böhm. Zuges in die Mark begebcil
hatte, sich mit Johann zu vereinbaren. Die Fehde
der Q. gegen den Kurfürsten von Brandenburg dat
E. von Wildenbruch dramatisch bebandelt. - Ein
Dietrich von Q. war brandenb. Rat und kaiserl.
Feldmarschall. Er starb 14. Okt. 1569. - Vgl. Heide-
mann, Die Mark Brandenburg unter Iobst von
Mäbren (Berl. 1881); Klöden, Die Q. und ihre Zeit
<3. Aufl., hg. von Friedet, 3 Bde., ebd. 1889-90).
yui vivo (frz., spr. ki wihw), wer da?, Anruf
der franz. Posten.
yui vivra., verra. (frz., spr. ki), "wer lebt, wird
sehen", d. b. die Zukunft wird es lehren.
Quo, Ellenmaß in Annam, s. Gon.
ynoä vsns dvns vortat, s. y l) d. v.
ynoä era.t äoinonstrananin <M., abgekürzt
H. 0. (I.), was zu beweisen war.
Quodlibet (lat. ^uoä lidet, d. h. was beliebt),
ein aus sehr verschiedenartigen Teilen zu komischer
Wirkung zusammengesetztes Ganzes, besonders eine
Aneinanderreihung von Bruchstücken verschieden-
artiger bekannter Kompositionen (musikalisches
Q. oder Potpourri); auch Name eines Karten-
spiels, das aus 13 verschiedenen Touren bestebt.
ynoä Iioot 5ovi, non liost dovi (lat),
wörtlich: "was dem Jupiter erlaubt ist, paßt sich
(darum noch lange) nicht für das Rindvieh", d. h.
eine Handlung findet nach dem Ansehen oder der
Stellung des Handelnden verschiedene Beurteilung.
yuoa HON est in aoti8, non S3t IN INNNÄo
(lat.), s. Aktenmäßig.
Quorra, der untere Lauf des Niger (s. d.).
yuos Vou8 VerÄers vnit, prius äs-
inontat (lat.), "wen Gott verderben will, ver-
blendet er zuvor", die lat. Übertragung eines bei
mehrern griech. Dichtern vorkommenden Gedankens.
lZnos OFo! (lat.), "Euch will ich!", berühmte
Aposiopese aus Virgils "Aneis" (1,135), Drohruf,
mit welchem Neptun den Winden Ruhe gebietet.
ynot oa.pit2., tot 8SN8U.8, "soviel Köpfe,
soviel Siune", lat. Sprichwort, wohl der Stelle in"
Horaz' "Satiren", Buch II, 1, ^?: "Huot cu,z)itum
vivunt totiäein Ltulliolnin inilia", nachgebildet.
'Äbnlich hat Plautus im "I^ioi-mio", Akt 2, Scene 4:
"Hnot domiiiLZ) tot 86iit(mtiÄ6", "soviel Leute, so-
viel Ansichten".
Quote (lat.), derjenige Bruchteil eines unter
mehrere Personen zu verteilenden Ganzen, z.B. eines
Gewinns oder auch eiues Verlustes, der auf einen
Einzelnen kommt, wobei übrigens diese Anteile so-
wohl gleich als auch nach irgend einem Princip
verschieden bestimmt sein können. Ferner nennt
man Q. überhaupt einen von mehrern qualitativ
gleichartigen, quantitativ aber auf irgend welche
Art bestimmten Anteilen, ohne daß diese durch Zer-
legung eines Ganzen entstanden zu sein brauchen.
'Quotidiänfieber, s. Fieber (Bd. 6, S. 777a).
Quotient (lat.), s. Division (arithmetisch).
Quotisierung, im Stenerwesen die gesetzliche
Bestimmung, daß die Höhe des zu erhebenden
Steuersatzes in jeder Vudgetperiode nach Maßgabe
des wechselnden Staatsbedarfs von der Volksvertre-
tung neu festzusetzen ist. Bei direkten Steuern kann
dies in der Weise gcfchehen, daß eine wechselnde
Anzahl von Monatsraten oder auch ciue wechselnde