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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Real Australian Meat Preserve - Realisierungsgeschäft

der ihm am rechten Orte angebotenen und fälligen Leistung verweigert, so kommt dadurch der Gläubiger in Annahmeverzug. (S. Verzug.) Ist der Schuldner nach dem Inhalt seiner Verpflichtung gehalten, die geschuldete bewegliche Sache zu bringen, so muß er, um den Annahmeverzug zu begründen, die Sache selbst bei sich haben und sie dem Gläubiger anbieten, es sei denn, daß dieser von vornherein die Annahme verweigert hat. Diese Art des Anerbietens heißt R. (frz. offre réelle).

Real Australian Meat Preserve (engl., spr. riĕl ahstréliĕn miht prĭsörw), s. Konservierungsmittel.

Realdefinition, s. Definition.

Real-de-los-Alamos, Stadt in Mexiko, s. Alamos.

Realencyklopädie, soviel wie Realwörterbuch, s. Encyklopädie (Bd. 6, S. 99 a).

Realgār, rote Arsenblende, Name für das in der Natur als Mineral vorkommende Arsensulfür (s. d.). Es bildet prismatische monokline Krystalle, auch eingesprengte Körner, Überzüge und Anflüge von morgenroter Farbe mit pomeranzengelbem Strich, Fettglanz, der Härte 1,5‒2 und dem spec. Gewicht 3,4‒3,6. Im Glasrohr verflüchtigt sich das R. unter Absatz eines Sublimats von arseniger Säure, aus Kohle schmilzt es und brennt mit weißgelber Flamme; Salpetersalzsäure löst es unter Abscheidung von Schwefel. Dem Licht ausgesetzt zerfällt das Mineral zu einem gelblichroten Pulver. Es findet sich unter anderm zu Joachimsthal, Schneeberg und Andreasberg, zu Kapnik, Felsöbanya und Tajowa bei Neusohl in Ungarn, Kreševo in Bosnien, im Dolomit des Schweizer Binnenthals, an der Solfatara bei Neapel, hier als offenbares Sublimationsprodukt; auch in den brennenden Halden mancher Steinkohlenwerke, z. B. bei Hänichen unweit Dresden, bilden sich mitunter Krystalle von R.

Realgelübde, s. Gelübde.

Realgemeinde, eine aus dem ältern Genossenschaftswesen herstammende Form der Gemeinde, die sich in einigen Gegenden Deutschlands und der Schweiz bis in die neuere Zeit erhalten hat, aber mehr und mehr durch die rein polit. Gemeindeorganisation, wie sie der modernen Gesetzgebung entspricht, verdrängt worden ist. Die R. besteht aus den Besitzern bestimmter Grundstücke oder Höfe, mit denen das Gemeinderecht von alters her verbunden ist. Häufiger hat sich die den ursprünglichen Kern der Gemeinde bildende Genossenschaft als privatrechtliche Korporation erhalten, der z. B. allein die Nutzung der Allmende (s. d.) zusteht.

Realgewerberechte, die frei veräußerlichen und vererblichen Befugnisse zum Betriebe eines bestimmten Gewerbes. Mit obrigkeitlicher Erlaubnis durfte der Inhaber einer persönlichen Gewerbebefugnis sein Recht an ein zunftfähiges und handwerkskundiges Individuum abtreten (cedieren). Von ihnen unterschieden sich die sog. radizierten Gewerbeberechtigungen, welche in der mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbundenen Befugnis zum Betriebe eines bestimmten Gewerbes bestanden. Bei Brauereien, Brennereien, Mühlen, Gasthäusern u. s. w. konnte das Recht zum Gewerbebetrieb nur mit dem Gebäude zugleich veräußert und erworben werden. Derartige Rechte, öfters mit einem Verbietungsrecht (s. Bannrechte) verbunden, hatten sich in der Zunftzeit wohl überall in Deutschland entwickelt. Besonders eingerissen waren sie in Bayern. Die Gewerbeordnung von 1869 machte diesen lästigen Vorrechten endgültig ein Ende (§. 7), so daß sie nicht wieder begründet werden können. In Österreich erhielt die Gewerbeordnung von 1859 die Realeigenschaft der zu Recht bestehenden radizierten und verkäuflichen Gewerbe unverändert, jedoch dürfen neue R. nicht gegründet werden. – Vgl. Kaizl, Der Kampf um Gewerbereform und Gewerbefreiheit in Bayern (Lpz. 1879).

Realgläubiger (im österr. Konkursrecht), s. Abgesonderte Befriedigung.

Realgymnasien, eine Art der Realschulen (s. d.) mit neunjährigem Kursus und lat. Unterricht, die eine selbständige Stellung zwischen den übrigen Realschulen und den Gymnasien einnehmen. Die R. haben sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrh. (in Preußen aus den Realschulen erster Ordnung) entwickelt. Obgleich der Name schon 1829 für die neugestaltete «Cöllnische Schule» in Berlin gebraucht wurde, ist doch der Gegensatz gegen die bestehenden Schularten, der besonders zu dem Gymnasium stärker hervortrat, erst später deutlicher geworden. Nach dem Vorläufer in Wiesbaden 1845 haben die R. in Preußen durch die Organisation von 1859 und 1882, in Bayern durch die Verordnungen von 1864 und 1874, in Württemberg durch die von 1867 und 1873 eine festere Gestaltung erhalten. Dadurch, daß die R. die lat. Sprache festhielten, kamen sie zu der Hoffnung, Zulassung ihrer Abiturienten zu den akademischen Studien, vor allem zu dem der Medizin zu erkämpfen. Bis jetzt hat sich die Universität dagegen ablehnend verhalten. Doch hat sich das Realgymnasium trotz der Gefahr, die seiner Existenz die Berliner Konferenz von 1890 zu bringen drohte, in Geltung gehalten. Die Berechtigungen der R. haben sich mit der Zeit erweitert; das Zeugnis für Obersekunda berechtigt zum Militärdienst als Einjährigfreiwilliger, die Abiturientenprüfung der R. zum Studium in der philos. Fakultät und zum höhern Schulexamen in Mathematik, Naturwissenschaften und neuern Sprachen, ebenso zur Laufbahn im Bau- und Ingenieurwesen, in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung, im Forst- und höhern Postfach. Die Zahl der R. beträgt (1894) im ganzen Deutschen Reich 132, nämlich 90 in Preußen, 10 in Sachsen, 6 in Mecklenburg-Schwerin, 5 in Bayern, 4 in Hessen, je 2 in Württemberg, Baden, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Anhalt und Bremen, je 1 in Braunschweig, Gotha, Reuß j. L., Lübeck und Hamburg. – Vgl. Wiese, Das höhere Schulwesen in Preußen, Bd. 2 u. 3 (Berl. 1869‒74); Jahresberichte für das höhere Schulwesen (hg. von Rethwisch, ebd. 1887 fg.); Pädagogisches Archiv (Stuttgart, seit 1859; seit 1873 hg. von Krumme); Centralorgan für die Interessen des Realschulwesens, von Strack 1873‒83, seitdem von Freytag und Böttger.

Realĭen (lat. realĭa), s. Real.

Realindex (lat.), Sachverzeichnis.

Realinjurie (lat.), die mittels einer Thätlichkeit begangene Beleidigung (s. d.). Ist die Thätlichkeit bewußte Mißhandlung oder Gesundheitsverletzung, so liegt der Thatbestand der Körperverletzung (s. d.) vor.

Realisieren (frz.), verwirklichen, ausführen; zu (klingendem) Gelde machen; in barem Gelde lösen. Davon das Substantiv Realisation.

Realisierungsgeschäft, das Geschäft, durch welches ein Spekulationsgeschäft zum Abschluß gebracht wird. Wer in der Hoffnung auf Gewinn durch Steigen der Preise kauft, schließt das Spekulationsgeschäft durch einen Kauf in der Absicht zu